Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek., betr. Ausdehnung der Wochenhilfe während des Krieges, v. 23. April 1915. 841 
4. August 1914 (Reichs--Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung er- 
lassen: 
J. 
§ 1. 
Wöchnerinnen, die nicht schon auf Grund der Bekanntmachungen 
vom 3. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 492) und 28. Januar 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 49) Anspruch auf Wochenhilfe aus Mitteln des 
Reichs haben, wird eine solche während der weiteren Dauer des gegen- 
wärtigen Krieges gewährt, wenn 
1. ihre Ehemänner in diesem Kriege dem Reiche Kriegs-, Sanitäts- 
oder ähnliche Dienste leisten oder an deren Weiterleistung oder 
an der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Tod, Ver- 
wundung, Erkrankung oder Gefangennahme verhindert sind, und 
2. sie minderbemittelt im Sinne des § 2 sind. 
8§ 2. 
Wöchnerinnen gelten als minderbemittelt, wenn sie auf Grund des 
Gesetzes vom 28. Februar 1888 in der Fassung des Gesetzes vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 59, 1914 S. 332) unterstützt 
werden. 
Sofern nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Bei- 
hilfe nicht benötigt wird, gilt eine Wöchnerin ferner als minder- 
bemittelt, wenn 
1. ihres Ehemannes und ihr Gesamteinkommen in dem Jahre oder 
Steuerjahre vor dem Diensteintritt (§ 1) den Betrag von zwei- 
tausendfünfhundert Mark nicht überstiegen hat, oder 
2. das ihr nach dem Diensteintritt des Ehemannes verbliebene Ge- 
samteinkommen höchstens fünfzehnhundert Mark und für jedes 
schon vorhandene Kind unter fünfzehn Jahren höchstens weitere 
zweihundertundfünfzig Mark beträgt. 
83. 
Die Wochenhilfe ist auch für das uneheliche Kind eines Kriegs- 
teilnehmers der im § 1 bezeichneten Art zu leisten, wenn es auf Grund 
des § 2 Abs. 1c des Gesetzes vom 28. Februar 1888 in der Fassung 
des Gesetzes vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 59, 1914 
S. 332) unterstützt wird. 
§ 4. 
Als Wochenhilfe wird gewährt: 
1. ein einmaliger Beitrag zu den Kosten der Entbindung in Höhe 
von fünfundzwanzig Mark, 
2. ein Wochengeld von einer Mark täglich, einschließlich der Sonn- 
und Feiertage, für acht Wochen, von denen mindestens sechs in 
die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen,
	        
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