Bek., betr. Ausdehnung der Wochenhilfe während des Krieges, v. 23. April 1915. 841
4. August 1914 (Reichs--Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung er-
lassen:
J.
§ 1.
Wöchnerinnen, die nicht schon auf Grund der Bekanntmachungen
vom 3. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 492) und 28. Januar 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 49) Anspruch auf Wochenhilfe aus Mitteln des
Reichs haben, wird eine solche während der weiteren Dauer des gegen-
wärtigen Krieges gewährt, wenn
1. ihre Ehemänner in diesem Kriege dem Reiche Kriegs-, Sanitäts-
oder ähnliche Dienste leisten oder an deren Weiterleistung oder
an der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Tod, Ver-
wundung, Erkrankung oder Gefangennahme verhindert sind, und
2. sie minderbemittelt im Sinne des § 2 sind.
8§ 2.
Wöchnerinnen gelten als minderbemittelt, wenn sie auf Grund des
Gesetzes vom 28. Februar 1888 in der Fassung des Gesetzes vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 59, 1914 S. 332) unterstützt
werden.
Sofern nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Bei-
hilfe nicht benötigt wird, gilt eine Wöchnerin ferner als minder-
bemittelt, wenn
1. ihres Ehemannes und ihr Gesamteinkommen in dem Jahre oder
Steuerjahre vor dem Diensteintritt (§ 1) den Betrag von zwei-
tausendfünfhundert Mark nicht überstiegen hat, oder
2. das ihr nach dem Diensteintritt des Ehemannes verbliebene Ge-
samteinkommen höchstens fünfzehnhundert Mark und für jedes
schon vorhandene Kind unter fünfzehn Jahren höchstens weitere
zweihundertundfünfzig Mark beträgt.
83.
Die Wochenhilfe ist auch für das uneheliche Kind eines Kriegs-
teilnehmers der im § 1 bezeichneten Art zu leisten, wenn es auf Grund
des § 2 Abs. 1c des Gesetzes vom 28. Februar 1888 in der Fassung
des Gesetzes vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 59, 1914
S. 332) unterstützt wird.
§ 4.
Als Wochenhilfe wird gewährt:
1. ein einmaliger Beitrag zu den Kosten der Entbindung in Höhe
von fünfundzwanzig Mark,
2. ein Wochengeld von einer Mark täglich, einschließlich der Sonn-
und Feiertage, für acht Wochen, von denen mindestens sechs in
die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen,