842 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege.
3. eine Beihilfe bis zum Betrage von zehn Mark für Hebammen-
dienste und ärztliche Behandlung, falls solche bei Schwangerschafts-
beschwerden erforderlich werden,
4. für Wöchnerinnen, solange sie ihre Neugeborenen stillen, ein
Stillgeld in Höhe von einer halben Mark täglich, einschließlich
der Sonn= und Feiertage, bis zum Ablauf der zwölften Woche
nach der Niederkunft.
8 5.
Für die Leistungen der Wochenhilfe gelten die 88 118, 119, 223
der Reichsversicherungsordnung entsprechend.
86.
Gehört die Wöchnerin einer Krankenkasse (Orts-, Land--, Betriebs-,
Innungs-, knappschaftlichen Krankenkasse oder Ersatzkasse) an, so ist der
Antrag auf Gewährung einer Wochenhilfe nach § 1 oder § 3 bei dieser
Kasse zu stellen. Er ist beim Arbeitgeber der Wöchnerin zu stellen,
wenn sie auf Grund des § 418 oder des § 435 der Reichsversicherungs-
ordnung von der Versicherung befreit ist.
Gehört die Wöchnerin zur Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge,
so ist der Antrag bei der See-Berufsgenossenschaft in Hamburg zu
stellen.
§ 7.
Krankenkasse, See-Berufsgenossenschaft und Arbeitgeber haben den
Antrag unverzüglich an diejenige Kommission des Lieferungsverbandes
(66 des Gesetzes vom 28. Februar 1888) weiterzureichen, in deren
Bezirk der gewöhnliche Aufenthaltsort der Wöchnerin liegt.
Sie haben sich gleichzeitig darüber zu äußern, ob gegen sie der
Wöchnerin ein Anspruch auf Wochenhilfe nach § 8 der Bekanntmachung
vom 3. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 492) oder nach § 6 oder
§ 8 der Bekanntmachung vom 28. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 49)
zusteht.
88
Wer nach diesen Vorschriften (87 Abs. 2) Wochenhilfe gewähren
muß, kann den Antrag auch selbst stellen, falls die Wöchnerin seiner
Aufforderung, ihn zu stellen, nicht binnen zwei Wochen entspricht.
§ 9.
In allen anderen als den im § 6 bezeichneten Fällen ist der Antrag
unmittelbar bei der Kommission des Lieferungsverbandes zu stellen.
Der Antrag muß die ausdrückliche Erklärung enthalten, daß die
Wöchnerin keiner Krankenkasse (§ 6 Abs. 1) angehört, und, wenn sie
Dienstbote oder landwirtschaftliche Arbeiterin ist, auch, daß sie nicht
zu den nach § 418 oder § 435 der Reichsversicherungsordnung Befreiten
gehört.