Bel., betr. Ausdehnung der Wochenhilfe während des Krieges, v. 23. April 1915. 843
8 10.
Für die Kommission gelten § 6 Abs. 2, § 8 des Gesetzes vom 28. Fe-
bruar 1888 auch hier; jedoch kann der Vorsitzende allein entscheiden,
wenn die Wöchnerin oder das Kind (§ 3) schon nach dem genannten
Gesetz unterstützt wird.
Die Steuerbehörden haben der Kommission auf Erfordern Aus-
kunft über die Verhältnisse der Wöchnerin und ihres Ehemanns zu
erteilen.
8 11.
Die Kommission oder ihr Vorsitzender (§ 10 Abs. 1) entscheidet
endgültig durch schriftlichen Bescheid; bei Ablehnung des Antrags sind
die Gründe mitzuteilen.
War der Antrag durch die Krankenkasse einzureichen, so ist der
Bescheid ihr abschriftlich mitzuteilen oder durch sie der Wöchnerin aus-
zuhändigen. Das gleiche gilt entsprechend für Arbeitgeber und See-
Berufsgenossenschaft.
§ 12.
Wer nach den im §7 Abs. 2 bezeichneten Vorschriften Wochen-
hilfe leisten muß, hat sie weiter zu gewähren, auch wenn dem Antrag
stattgegeben wird.
Bleiben diese Leistungen hinter dem Maße des § 4 zurück, so hat
der Verpflichtete (Abs. 1) sie darauf zu erhöhen.
§ 4 der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914 gilt entsprechend,
ebenso § 210 der Reichsversicherungsordnung.
§ 13.
Im übrigen wird die Wochenhilfe durch die Stellen ausgezahlt,
welche die Unterstützungen nach dem Gesetze vom 28. Februar 1888
zu zahlen haben. Die Zahlung der Wochenhilfe kann mit der Zahlung
der Unterstützung, wo solche gewährt wird, verbunden werden; sonst
geschieht sie mit Ablauf jeder Woche.
§ 14.
Die Lieferungsverbände haben den Krankenkassen, den Arbeit-
gebern und der See-Berufsgenossenschaft die Aufwendungen an
Wochenhilfe zu erstatten, welche diese nach dem Inkrafttreten dieser
Bekanntmachung den danach Berechtigten gemäß § 12 leisten, Wochen-
geld jedoch nur, soweit es die satzungsmäßige Höhe übersteigt.
Für Sachleistungen gemäß §* 12 Abs. 3 ist in jedem Einzelfall als
einmaliger Beitrag zu den Kosten der Entbindung (§ 4 Nr. 1) der
Betrag von fünfundzwanzig Mark und als Beihilfe für Hebammen-
dienste und ärztliche Behandlung bei Schwangerschaftsbeschwerden G 4
Nr. 3) der Betrag von zehn Mark zu erstatten.