Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bel., betr. Ausdehnung der Wochenhilfe während des Krieges, v. 23. April 1915. 843 
8 10. 
Für die Kommission gelten § 6 Abs. 2, § 8 des Gesetzes vom 28. Fe- 
bruar 1888 auch hier; jedoch kann der Vorsitzende allein entscheiden, 
wenn die Wöchnerin oder das Kind (§ 3) schon nach dem genannten 
Gesetz unterstützt wird. 
Die Steuerbehörden haben der Kommission auf Erfordern Aus- 
kunft über die Verhältnisse der Wöchnerin und ihres Ehemanns zu 
erteilen. 
8 11. 
Die Kommission oder ihr Vorsitzender (§ 10 Abs. 1) entscheidet 
endgültig durch schriftlichen Bescheid; bei Ablehnung des Antrags sind 
die Gründe mitzuteilen. 
War der Antrag durch die Krankenkasse einzureichen, so ist der 
Bescheid ihr abschriftlich mitzuteilen oder durch sie der Wöchnerin aus- 
zuhändigen. Das gleiche gilt entsprechend für Arbeitgeber und See- 
Berufsgenossenschaft. 
§ 12. 
Wer nach den im §7 Abs. 2 bezeichneten Vorschriften Wochen- 
hilfe leisten muß, hat sie weiter zu gewähren, auch wenn dem Antrag 
stattgegeben wird. 
Bleiben diese Leistungen hinter dem Maße des § 4 zurück, so hat 
der Verpflichtete (Abs. 1) sie darauf zu erhöhen. 
§ 4 der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914 gilt entsprechend, 
ebenso § 210 der Reichsversicherungsordnung. 
§ 13. 
Im übrigen wird die Wochenhilfe durch die Stellen ausgezahlt, 
welche die Unterstützungen nach dem Gesetze vom 28. Februar 1888 
zu zahlen haben. Die Zahlung der Wochenhilfe kann mit der Zahlung 
der Unterstützung, wo solche gewährt wird, verbunden werden; sonst 
geschieht sie mit Ablauf jeder Woche. 
§ 14. 
Die Lieferungsverbände haben den Krankenkassen, den Arbeit- 
gebern und der See-Berufsgenossenschaft die Aufwendungen an 
Wochenhilfe zu erstatten, welche diese nach dem Inkrafttreten dieser 
Bekanntmachung den danach Berechtigten gemäß § 12 leisten, Wochen- 
geld jedoch nur, soweit es die satzungsmäßige Höhe übersteigt. 
Für Sachleistungen gemäß §* 12 Abs. 3 ist in jedem Einzelfall als 
einmaliger Beitrag zu den Kosten der Entbindung (§ 4 Nr. 1) der 
Betrag von fünfundzwanzig Mark und als Beihilfe für Hebammen- 
dienste und ärztliche Behandlung bei Schwangerschaftsbeschwerden G 4 
Nr. 3) der Betrag von zehn Mark zu erstatten.
	        
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