846 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitstrafte. Arbeiterschutʒ. Kriegswohtsahrtspflege.
Krantenversicherung schon nach den älteren Bekanntmachungen Enspruch auf
Wochenhilfe gegen ihre Krankenkasse haben, bleibt die letztere zur Leistung ver-
pflichtet. Sie erhält dann aber in demselben Umfang aus der Reichskasse Ersatz
ihrer Kufwendungen, wie dies bei den durch die beiden ersten Derordnungen
bedachten selbstversicherten Nriegerfrauen der Jall ist. Den Krankenkassen wird
dadurch auf Nosten des Reichs ein Aeil der Last wieder abgenommen, welche ihnen
die bisherigen Derordnungen über die Wochenhilfe auferlegt hatten.
hinsichtlich der Höhe der Dergütungen ist die neue Gruppe der Krieger-
frauen ebenso gestellt wie die ältere Gruppe.
Die nicht versicherungspflichtigen Mitglieder von Ersatzkassen können nicht als
„auf Grund der Reichsversicherungsordnung gegen Krankheit versichert“ gelten,
daber auch nicht der Doraussetzung des § 1 der Bekanntmachung vom 5. Dezember
v. J. genügen. Damit waren diejenigen von ihnen, die nach der Reichsver-
sicherungsordnung zur freiwilligen oder Weiterversicherung berechtigt sein würden,
schlechtergestellt als die bei Nrankenkassen versicherten Angehörigen der gleichen
Berufsklassen. Die neue Derorbnung schafft dieserhalb zu ihren Gunsten einen
Kusgleich.
Eine eigentliche Rückwirkung bis auf die zeit des Nriegsbeginns kann den
Dorschriften über die Reichswochenhilfe nicht gegeben werden. Zuch in der
haushaltskommission des Reichstags wurde anerkannt, daß, wenn das Wochenbett
und die Stillzeit vorüber sind, der ausgesprochene -Sweck der Wochenhilfe nicht
mehr erreicht werden könne und diese den allgemeinen Charakter als Geld-
unterstützung schlechthin erhalte. Gewisse Härten können jedoch allerdings da
zutage treten, wo die Entbindung und ihre Lolgeerscheinungen auch gegemwärtig
noch die wirtschaftliche Lage der Wöchnerin besonders ungünstig beeinflussen,
so beispielsweise, wenn sie noch Schulden für Krzt, Hhebamme, Dflegerin, Krznei
oder dergleichen aus jener Seit abzutragen hat. Solchen härten begegnet die neue
Derordnung dadurch, daß sie für Sälle dieser Krt einen Kntrag auf einmalige
Unterstützungen zuläßt, welche die Kommission bis zur Hhöhe von 50 M. für den
Einzelfall zubilligen darf.
Infolge der Kusdehnung des Aeilnehmerkreises für die Wochenhilfe wird sich
die Belastung der Reichskasse auf etwa fünf Millionen Mark im Monat erhöhen,
während die zuletzt erwähnten einmaligen Unterstützungen einen Kufwand von
voraussichtlich ungefähr sieben Millionen Mark erfordern werden.
b) Erläuterungen.
a. zur Bekanntmachung a #
Literatur.
1. Das ganze Gebiet umfassende Erläuterungen und Abhandlungen. — Hoffmann,
Die Kriegsgesetze für die Krankenversicherung. — Liebrecht, Gesetz betr. die Unter-
stüung von Familien in Dienst eingetretener Mannschaften. 2. Aufl. S. 86 ff. — Sonder-
hoff, Arbeiter-Versorgung 15 2 ff. — Weymann, Angestellten-Versicherung 15 233 ff.
2. Die Besprechungen einzelner Fragen ergeben sich aus dem Berichte zu den einzelnen
Bestimmungen.
* 1.
Wochenhilfe für Kriegerfrauen.
1. Ehe.
a) Sonderhoff, Arb Vers. 15 2: Da nur Ehefrauen der Kriegsteil-
nehmer anspruchsberechtigt sind (s. aber § 8) ist anzunehmen, daß die Ehe z. Zt.
der Entstehung des Anspruchs, also bei der Niederkunft bestanden haben muß.