Bek., betr. Ausdehnung d. Wochenhilfe während d. Krieges, v. 23. Apr. 1915. 83. 849
sondern ausschließlich vom Reiche zur Verfügung gestellt — anders im Falle
des § 8.
2. Sonderhoff, Arb Vers. 15 4: § 2 Satz 2 ist auch anzuwenden, wenn die
Frau gegen ihre Kasse noch keinen Anspruch auf Wochenhilfe nach § 195 RO. hat.
3. RJ. vom 8. Februar 1915: Betriebskrankenkasse 8 29, Hoffmann a. a. O.
3 zu § 2: Die Bestimmung ist aus der Erwägung heraus getroffen worden, daß die
Kasse, welcher der Ehemann angehört oder zuletzt angehört hat, sofort prüfen
kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Wochenhilfe gegeben sind.
Wenn Ehefrauen, die auf die Leistungen der Verordnung Anspruch haben, sich
nicht am Sitze der Kasse aufhalten, so wird die zuständige Krankenkasse in der
Lage sein, sich mit derjenigen Kasse ins Benehmen zu setzen, welche am Wohnorte
der Ehefrau ihren Sitz hat, um durch sie die Leistungen des § 3 der Verordnung
vorschußweise zahlen zu lassen. Damit würde eine Regelung im Sinne des
§+219 RVO. durch freie Vereinbarung unter den Kassen erreicht werden können.
Eine Anwendung der Bestimmungen des 8 220 RVO. auf die Leistungen der
Verordnung wird sich aber nicht ermöglichen lassen, da die Leistungen nicht nur
an versicherte, sondern auch an unversicherte Ehefrauen zu gewähren sind; eine
Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung an unversicherte Ehefrauen
vorliegen, wird nur die Kasse, welcher der Ehemann angehört, vornehmen können.
83.
Leistungen der Wochenhilfe.
I. Allgemeines.
Sonderhoff, Arb Vers. 15 4: Unter Wochenhilfe versteht die RW O. die
in den §#§ 195 ff. vorgesehene Unterstützung, welche die Krankenkassen vor oder
bei und nach der Niederkunft den Müttern, sei es durch unmittelbare Hilfe-
leistung oder Pflege, sei es durch Ersatz der Kosten und Entschädigungen für
Erwerbseinbußen gewähren müssen oder können. Die Kriegswochenhilfe um-
faßt jedoch nicht alle nach der RVO. den Kassen mögliche Arten von Wochen-
hilfeleistungen; vor allem fehlt das Schwangerengeld (6 199 Ziff. 1 RV0O.).
Diese Leistung erschien entbehrlich, auch mit Rücksicht auf die mögliche Aus-
nutzung durch Übertreibungen der Schwangerschaftsbeschwerden bedenklich. Auch
die im § 196 RVO. vorgesehenen Erfatzleistungen für das Wochengeld
(Heimpflege und Hauspflege) berücksichtigt die Verordnung nicht. Im
übrigen entsprechen die in §§ 3, 4 vorgesehenen Leistungen der Kriegswochenhilfe
den regelmäßigen und satzungsmäßigen Leistungen der Krankenversicherung. Je-
doch sind alle im § 3 aufgezählten Unterstützungen Pflichtleistungen, so daß
es nicht darauf ankommt, ob die Kasse satzungsmäßige Mehrleistungen nach den
#§5 198—200 RW0. gewährt oder bis zum Inkrafttreten des Notgesetzes, betr.
die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Krankenkassen, gewährt hat. Außer der
Regelleistung des Wochengeldes haben die Kassen also mindestens die anderen
Leistungen der Ziff. 1, 3 und 4 des § 3 zu gewähren. Zwar sollen nach dem
Grundgedanken der Verordnung für Frauen von Kriegsteilnehmern, welche auf
Grund der Familienversicherung des Mannes oder aus Grund eigener Ver-
sicherung ebenfalls Anspruch auf Wochenhilfe haben, Doppelleistungen nicht ge-
währt werden. Die Verordnung will aber zweifellos die Versicherungs-
ansprüche der Frau, soweit sie durch die Verordnung nicht berührt
werden oder über die Pflichtleistungen der Verordnung hinaus-
gehen, nicht beseitigen. Kassen, welche Schwangerengeld gewähren, haben
daher den versicherten Frauen dieses weiter zu leisten, können auch den ver-
sicherten Frauen die satzungsmäßigen Ersatzleistungen der Heim= und Haus-
pflege an Stelle des Wochengeldes oder unter Anrechnung auf das Wochengeld
Kriegsjahrbuch. 54