Bek., betr. Ausdehnung der Wochenhilfe während des Krieges, v. 23. April 1915. 5 4. 851
eine von der Zentrale für Mutter= und Säuglingsfürsorge ausgestellte Quittung
nur dann genügen, wenn gleichzeitig in sicherer Form die Zustimmung der
Wöchnerin zu der Sachleistung nachgewiesen wird.
d) RAJ#. vom 14. Januar 1915, SozRdsch. 5 20, Hoffmann d. a. O. 6
zu § 3: Der Anspruch auf Stillgeld endet mit dem Tode der Wöchnerin.
e)RAJ. vom 12. Dezember 1914, Prom Bl. 14 583, Arb Verf. 15 33:
Die Bestrebungen der gemeinnützigen Vereine und sonstiger Veranstaltungen,
welche sich mit der Pflege des Mutter= und Säuglingsschutzes befassen, werden
durch die nach der neuen V. des Bundesrats vom 3. d. M. (REBl. 492)
aus Mitteln des Reichs und der Krankenkassen zu leistende Wochenhilfe
eine sehr wesentliche Unterstützung erfahren. Indessen soll, wie uns aus
beteiligten Kreisen berichtet wird, die wohltätige Maßnahme doch nach ge-
wisser Richtung hin auch eine nachteilige Wirkung im Gefolge haben. Die
Reichswochenhilfe wird nämlich jeder nach der Verordnung berechtigten Wöchnerin
ohne weitere Voraussetzung ausgezahlt, während jene Vereine ihre Beihilfen
vielfach von der Einhaltung von Verhaltungsmaßregeln abhängig machen, die
sie im eigenen Interesse der Wöchnerin und ihres Säuglings aufgestellt haben
und überwachen. Die Gewährung der Vereinsbeihilfe neben derjenigen des
Reichs würde in der Regel über das Bedürfnis hinausgehen; mit dem Wegfalle
der ersteren entfällt aber für den Verein auch die Möglichkeit, seine zweck-
mäßigen Verhaltungsvorschriften durchzuführen. Dem Wunsche, zur Beseitigung
des Ubelstandes die Wochenhilfe dort, wo solche Vereine bestehen, durch diese
und unter ihrer Kontrolle auszahlen zu lassen, kann nicht stattgegeben werden.
Eine Beihilfe aus Reichsmitteln muß in überall gleichbleibenden Beträgen gezahlt
und der Anspruch darauf darf nicht im Einzelfalle vom Ermessen einer anderen,
zumeist einer zweiten, Stelle abhängig gemacht werden. Im übrigen gewähren
die Vereine der gedachten Art das Stillgeld größtenteils auf einen erheblich
längeren Zeitraum, als die Bundesratsverordnung es tut. Diese Vereine haben
daher die Möglichkeit, die Gewährung des weiteren Stillgeldes von der Be-
obachtung ihrer Verhaltungsvorschriften schon während der ersten zwölf Wochen
abhängig zu machen und damit von vornherein ihren berechtigten Einfluß zu be-
tätigen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß die Vereine vom Eintritt jedes
Unterstützungsfalls rechtzeitig Kenntnis erhalten. Diese Kenntnis ist für sie auch
da, wo kein langfristiges Stillgeld in Frage steht, dringend erwünscht, damit sie
unnötige Doppelzahlungen vermeiden, und ihre Beihilfen statt dessen anderen
bedürftigeren Wöchnerinnen zuwenden können. Von diesem Gesichtspunkt aus wäre
es meines Erachtens zu begrüßen, wenn die einzelnen Krankenkassen den ihnen
bekannten Vereinen der bezeichneten Art vom Eintritte jeden Falles der Wochen-
hilfe nach der Bundesratsverordnung eine kurze Mitteilung zugehen ließen; es
liegt ja auch im Interesse der Krankenkassen, wenn die Wöchnerinnen zu einem
die Gesundheit von Mutter und Kind fördernden Verhalten angeleitet werden.
f) S. § 10 V. vom 28. Januar 1915.
* 4.
Freie Behandlung durch Hebamme und Arzt und freie Arznei statt
der Barbeihilfe nach § 3 Nr. 1 und 3.
1. S. Erl. zu § 5.
2. Liebrecht a. a. O. 2 zu § 4: Abs.3# bezieht sich auf §§ 198, 199 RVO., wo-
nach die Satzung versicherungspflichtigen Ehefrauen Hebammendienste und ärzt-
liche Geburtshilfe, die bei der Niederkunft erforderlich werden, zubilligen kann
(§ 198) und Schwangeren Hebammendienste und ärztliche Behandlung, die bei
Schwangerschaftsbeschwerden erforderlich werden (5 199). Die Kassen, welche
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