852 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege.
satzungsgemäß sie gewähren, sind daher ohne besondere Beschlußfassung
nach Abs. 1 von der Gewährung des „Beitrags“ und der „Beihilfe“ nach § 3
Nr. 1 und 3 befreit. Sie müssen aber diese satzungsmäßige Behandlung ent-
gegen ihrem Statute, welches nach §§5 195, 198, 199 eine Zugehörigkeit von
mindestens sechs Monaten zur Kasse voraussetzt, auch nach der im § 1 Nr. 2
VO. vorgesehenen Versicherungsdauer gewähren (ogl. § 6 V0O.).
5.
Eigene Leistungspflicht und Erstattungsanspruch der Krankenkasse-
gegen das Reich.
1. S. 1 zu 2.
2. Erl. d. Preuß. Min. d. Innern vom 14. Dezember 1914, HMl. 15 9,
Arb Vers. 15 58: Zu den Hebammendiensten und der ärztlichen Geburtshilfe, die bei
der Niederkunft erforderlich werden, im Sinne des § 198 RVO., gehören nicht nur
die Hilse beim Geburtsakt selbst, sondern auch die Maßnahmen, die im Anschluß
daran bei normal verlaufenden Entbindungen üblich sind, so die Kontrollbesuche
der Hebammen in den nächsten Tagen. In gleicher Weise dient der nach der
V. vom 3. Dezember 1914 (RGBl. 492) gewährte einmalige Pauschsatz von
25 M. als Beitrag zur Deckung aller dieser Kosten. Nun gewähren, wie uns
berichtet wird, einzelne Kassen satzungsmäßig auf Grund des § 198 RV0O. ihren
Wöchnerinnen zwar die Arzthilfe beim Geburtsakte selbst, nicht aber die weiteren
hier erwähnten Leistungen. Dabei ist der Zweifel entstanden, was dann neben
der Arzthilfe den Wöchnerinnen noch von dem Pauschbetrage zu zahlen ist, und
wie es sich dieserhalb mit dem Ersatzanspruch der Kasse an das Reich verhält.
Dieser Zweifel läßt sich am einfachsten dadurch beseitigen, daß die Kassenvorstände
gemäß § 4 V. beschließen, auch die weiteren Arzt= und Hebammendienste in
Natur zu gewähren. Die Wöchnerin hat dann keinen Baranspruch an die Kasse,
die letztere aber kann vom Reiche den vollen Betrag von 25 M. verlangen. Wo
dieser Weg nicht gangbar sein sollte, wird es sich — vorbehaltlich instanzieller
Entscheidung — empfehlen, daß die Kasse der Wöchnerin die für die weiteren
Arzt= und Hebammendienste nachweislich gezahlten Beträge, bis zum Höchstbetrag
von 25 M. erstattet. Wenn auf diese Weise unter Umständen die Kasse für die
beim Geburtsakte selbst geleistete Hilfe nicht erstattet erhält, so liegt dies an
ihrer Satzung; sie wird durch die Bundesratverordnung nicht geschützt, sondern
nur eines Vorteils nicht teilhaftig, dessen sich andere Kassen infolge der Bundes-
ratverordnungen zu erfreuen haben.
3. Zu Abs. 3, 4 s.:
a) Bek. des Reichskanzlers vom 4. Dezember 1914, Zentralblatt f. d. Deutsche
Reich 609 und dazu Erl. des preuß. Finanzministers vom 18. Februar 1915,
Hoffmann 66.
b) Hecker, Arb Vers. 15 93.
e) Kleeis das. 137.
*§ 7.
Verfahren.
1. Brunn, Pr Verwl. 36 323: Nicht anwendbar sind:
a) § 1693 RVO. über die Abgabe an das Reichsversicherungsamt.
b) §§ 59 Abf. 2, 80 Abs. 2 RVO. über die Kostenerstattungspflicht.
c) §§ 1802, 1803 RWVO. über Auferlegung von Kosten und einer Gebühr,
1 M. zu à und b Hoffmann a. a. O. 2, 3 zu §7; Weymann, Angest.
5229.
2. Brunn, PrVerwl. 36 223: Anzuwenden ist § 115 RV0O. über Rechts-
hilfe; a. M. Arb Vers. 15 186.