Bek., betr. Ausdehnung d. Wochenhilfe während d. Krieges, v. 23. Apr. 1915. &8 4 bis 6. 855
gegen Entgelt beschäftigt war und daß dieser Entgelt 2500 M. im Jahre nicht
übersteigt.
Eine Abgrenzung nach dem Rechte zur Weiterversicherung, wie sie §& 1 der
Bekanntmachung vom . Dezember 1914 in Knlehnung an § 313 der Reichs-
versicherungsordnung gezogen hat, läßt sich für die Dersonen der Schiffsbesatzung
nicht ziehen. Mit Rücksicht darauf, daß gerade bei der Seeschiffahrt ein großer Teil
der Uätigkeit durch den Krieg unterbunden worden ist, wäre es unbillig, eine
Krbeitstätigkeit des Ehemannes bis zu seinem Eintritt in den Kriegsdienst zu
fordern. Es muß genügen, wenn der Ehemann bis zum Zusbruch des Krieges
zur Schiffsbesatzung gehört hat. Selbstverständlich ist der Knspruch auch dann
gegeben, wenn der Ehemann über diesen zeitpunkt hinaus noch tätig war.
AKls diejenige Stelle, welche die Wochenhilfe endgültig zu tragen hat, erscheint
auch bier, wie nach der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914, das Reich. Bei
der Durchführung der Maßnahme im einzelnen muß darauf Rücksicht genommen
werden, daß die Seeleute regelmäßig keiner Krankenkasse angehören, sondern bei
Erkrankung von ihren Reedern unterstützt werden. Den einzelnen Reeder mit der
Kusführung der Wochenhilfe zu belasten, ist nicht angezeigt. Die Krankenkassen
sind mit den seemännischen Derhältnissen nicht vertraut und können daher nicht
ohne weiteres als selbständige ausführende Organe zugezogen werden. Kls
vorzüglich geeignete Dermittlungsstelle stellt sich dagegen die See--Berufsgenossen-
schaft in Hamburg dar.
Lun kennt zwar die See-Berufsgenossenschaft die seemänmischen Derhältnisse
des Ehemanns oder vermag sie doch in sehr kurzer Srist festzustellen. Dagegen
steht sie den Derhältnissen der an zahlreichen Orten zerstreut und oft tief im
Binnenlande lebenden UWöchnerinnen selbst meist fern. Soweit die letzteren einer
Überwachung bedürfen, so bei Bezug des Stillgeldes, fehlt es der See-Berufs-
genossenschaft in der Regel an geeigneten Hilfskräften.
Diese Umstände nötigen dazu, hier zwei Organe zusammenwirken zu lassen,
nämlich die See-Berufsgenossenschaft und eine der Wöchnerin örtlich nahe-
stehende Krankenkasse. Gehört die Wöchnerin selbst (z. B. als Rufwärterin oder
dergleichen) einer Krankenkasse an, so wird hierfür diese zu wählen sein. Kndern-
falls erscheint dazu die Rllgemeine Ortskrankenkasse berufen. In den Bezirken,
in denen ausnahmsweise eine solche nicht besteht (§& 230 der Reichsversicherungs-
ordnung), hat dafür die Landkrankenkasse einzutreten.
hiernach ergibt sich für den einzelnen Sall folgender Eeschäftsgang. Die
Wöchnerin meldet ihren Knspruch bei der Krankenkasse an. Deren Dorstand
stellt das Dorhandensein der für die Derson der Wöchnerin selbst nötigen Doraus-
setzungen fest und gibt die Sache dann unter möglichster Beschleunigung nebst
kurzem Gutachten an den Dorstand der See-Berufsgenossenschaft weiter. Dieser
prüft, ob die bei der Derson des Ehemannes nötigen Doraussetzungen zutreffen,
und entscheidet darüber, ob dem Antrag stattzugeben ist oder nicht. Entsteht
Streit mit der Berechtigten, so ist dabei stets die See-Berufsgenossenschaft, nicht
die Krankenkasse, als Dartei zu betrachten. Soll dem Antrag stattgegeben werden,
so kann die See-Berufsgenossenschaft in geeigneten Lällen die Sache selbst in der
hand behalten und die Wochenhilfe durch ihren Dorstand oder Sektionsvorstand
gewähren. In den meisten Sällen aber wird die Hbgabe an die Krankenkasse
zweckmäßig sein. Die letztere übernimmt dann alle weiteren Krbeiten — außer
der etwaigen Drozeßführung — und hat auch demnächst die verauslagten Beträge
dem Dersicherungsamte nachzuweisen. Werden Unstände nicht erhoben, so werden
die Beträge aus Reichsmitteln unmittelbar an die Kasse erstattet. Die See-