Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek., betr. Ausdehnung d. Wochenhilfe während d. Krieges, v. 23. Apr. 1915. &8 4 bis 6. 855 
gegen Entgelt beschäftigt war und daß dieser Entgelt 2500 M. im Jahre nicht 
übersteigt. 
Eine Abgrenzung nach dem Rechte zur Weiterversicherung, wie sie §& 1 der 
Bekanntmachung vom . Dezember 1914 in Knlehnung an § 313 der Reichs- 
versicherungsordnung gezogen hat, läßt sich für die Dersonen der Schiffsbesatzung 
nicht ziehen. Mit Rücksicht darauf, daß gerade bei der Seeschiffahrt ein großer Teil 
der Uätigkeit durch den Krieg unterbunden worden ist, wäre es unbillig, eine 
Krbeitstätigkeit des Ehemannes bis zu seinem Eintritt in den Kriegsdienst zu 
fordern. Es muß genügen, wenn der Ehemann bis zum Zusbruch des Krieges 
zur Schiffsbesatzung gehört hat. Selbstverständlich ist der Knspruch auch dann 
gegeben, wenn der Ehemann über diesen zeitpunkt hinaus noch tätig war. 
AKls diejenige Stelle, welche die Wochenhilfe endgültig zu tragen hat, erscheint 
auch bier, wie nach der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914, das Reich. Bei 
der Durchführung der Maßnahme im einzelnen muß darauf Rücksicht genommen 
werden, daß die Seeleute regelmäßig keiner Krankenkasse angehören, sondern bei 
Erkrankung von ihren Reedern unterstützt werden. Den einzelnen Reeder mit der 
Kusführung der Wochenhilfe zu belasten, ist nicht angezeigt. Die Krankenkassen 
sind mit den seemännischen Derhältnissen nicht vertraut und können daher nicht 
ohne weiteres als selbständige ausführende Organe zugezogen werden. Kls 
vorzüglich geeignete Dermittlungsstelle stellt sich dagegen die See--Berufsgenossen- 
schaft in Hamburg dar. 
Lun kennt zwar die See-Berufsgenossenschaft die seemänmischen Derhältnisse 
des Ehemanns oder vermag sie doch in sehr kurzer Srist festzustellen. Dagegen 
steht sie den Derhältnissen der an zahlreichen Orten zerstreut und oft tief im 
Binnenlande lebenden UWöchnerinnen selbst meist fern. Soweit die letzteren einer 
Überwachung bedürfen, so bei Bezug des Stillgeldes, fehlt es der See-Berufs- 
genossenschaft in der Regel an geeigneten Hilfskräften. 
Diese Umstände nötigen dazu, hier zwei Organe zusammenwirken zu lassen, 
nämlich die See-Berufsgenossenschaft und eine der Wöchnerin örtlich nahe- 
stehende Krankenkasse. Gehört die Wöchnerin selbst (z. B. als Rufwärterin oder 
dergleichen) einer Krankenkasse an, so wird hierfür diese zu wählen sein. Kndern- 
falls erscheint dazu die Rllgemeine Ortskrankenkasse berufen. In den Bezirken, 
in denen ausnahmsweise eine solche nicht besteht (§& 230 der Reichsversicherungs- 
ordnung), hat dafür die Landkrankenkasse einzutreten. 
hiernach ergibt sich für den einzelnen Sall folgender Eeschäftsgang. Die 
Wöchnerin meldet ihren Knspruch bei der Krankenkasse an. Deren Dorstand 
stellt das Dorhandensein der für die Derson der Wöchnerin selbst nötigen Doraus- 
setzungen fest und gibt die Sache dann unter möglichster Beschleunigung nebst 
kurzem Gutachten an den Dorstand der See-Berufsgenossenschaft weiter. Dieser 
prüft, ob die bei der Derson des Ehemannes nötigen Doraussetzungen zutreffen, 
und entscheidet darüber, ob dem Antrag stattzugeben ist oder nicht. Entsteht 
Streit mit der Berechtigten, so ist dabei stets die See-Berufsgenossenschaft, nicht 
die Krankenkasse, als Dartei zu betrachten. Soll dem Antrag stattgegeben werden, 
so kann die See-Berufsgenossenschaft in geeigneten Lällen die Sache selbst in der 
hand behalten und die Wochenhilfe durch ihren Dorstand oder Sektionsvorstand 
gewähren. In den meisten Sällen aber wird die Hbgabe an die Krankenkasse 
zweckmäßig sein. Die letztere übernimmt dann alle weiteren Krbeiten — außer 
der etwaigen Drozeßführung — und hat auch demnächst die verauslagten Beträge 
dem Dersicherungsamte nachzuweisen. Werden Unstände nicht erhoben, so werden 
die Beträge aus Reichsmitteln unmittelbar an die Kasse erstattet. Die See-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.