858 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege.
ausdrücklich für anwendbar erklärt, der bei Weigerung des Krbeitgebers die
Krankenkasse zum vorläufigen Eintreten verpflichtet.
§59.
Erstattungsanspruch an andere Kassen.
Erläuterung in der Nordd Allg Otg. vom 29. Januar 1915 2. Ausg.
Die Dorschrift dieses Daragraphen bezieht sich nicht nur auf die in dieser Be-
kanntmachung behandelten Lälle der Wochenhilfe, sondern auch auf diejenigen
nach der Bekanntmachung vom &. Dezember 1914. Soweit danach eine Kranken-
kasse oder ein Arbeitgeber für gezahltes Wochengeld keinen Erstattungsanspruch
an das Reich hat, steht ihnen der § 197 der Reichsversicherungsordnung zur
Seite, wonach eine Derteilung auf mehrere Derpflichtete nach Derhältnis der
Mitgliedszeit der Wöchnerin zugelassen ist. Der Grund für den Erlaß jener Be-
stimmung war auch hier gegeben, nicht aber der für die Beschränkung der Der-
teilung auf das Wochengeld. Nach der Reichsversicherungsordnung nämlich ist das
Wochengeld die einzige Regelleistung auf dem Gebiete der Wochenhilfe, und e#
schien nicht gerechtfertigt, andere Kassen mit freiwilligen Mehrleistungen einer
Kasse anteilig zu belasten. Hier aber sind auch die übrigen Leistungen der Wochen-
bilfe pflichtaufgaben aller Kassen. Der Grund jener Unterscheidung fällt daher
weg, und die ohne den §8 9 dieser Bekanntmachung gegebene Derteilung nur des
Wochengeldes würde sich als nicht genügend verständliche Maßregel darstellen.
8 10.
Ubergangsbestimmungen.
1. Erläuterung in der Nordd Allg Ztg. vom 29. Januar 1915 2. Ausg.
Der § 10 der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914 enthält eine Über-
gangsbestimmung für den Lall, daß die Entbindung vor dem 3. Dezember 1914
stattgefunden hat. Inzwischen sind zahlreiche Knfragen hinsichtlich der Sälle
gestellt worden, in denen die Uiederkunft nach oder vor dem 3. Dezember 1914
erfolgt, der Ehemann der Wöchnerin aber erst nach dem Uage der Niederkunft
in Kriegs-, Sanitäts= oder ähnliche Dienste eingetreten ist. Eine sinngemäße
Kwendung des § 10 a. a. O. liegt zwar sehr nahe, wird aber hier noch aus-
drücklich festgesetzt. Nach § 10 der neuen Bekanntmachung stellt sich also die Sache#
beispielsweise so: ist die Wöchnerin 8 Tage vor dem 3. Dezember 1914 ent-
bunden, ihr Ehemann 5 Wochen nach dem . Dezember eingezogen worden, so ist
ein Anspruch auf Wochengeld noch für 4, ein solcher auf Stillgeld noch für 8 Wochen
vorhanden.
2. Liebrecht a. a. O. 2 zu § 10: Der Tag des Eintritts dürfte entsprechend
der Bestimmung des § 10 Abs. 3 des Familienunterstützungsgesetzes vom 28. Fe-
bruar 1888 derjenige sein, an welchem der Ehemann sein Haus verläßt, um sich
zur Dienstleistung zu begeben.
* 11.
Geltungsbeginn.
Erläuterung in der Nordd Allg Ztg. vom 29. Januar 1915 2. Ausg.
Die Dorschriften dieser Bekanntmachung dienen zum größten Teil dazu,
ältere Dorschriften klarzustellen, oder Lücken, die darin zutage getreten sind,
auszufüllen. Dementsprechend war es notwendig, ihre Wirkungen schon auf die
eit des Inkrafttretens jener Dorschriften zurückzubeziehen. Dies gilt zunächst
vom § 1, der den § 5 des Gesetzes, betreffend Erhaltung von Knwartschaften aus