Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

858 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege. 
ausdrücklich für anwendbar erklärt, der bei Weigerung des Krbeitgebers die 
Krankenkasse zum vorläufigen Eintreten verpflichtet. 
§59. 
Erstattungsanspruch an andere Kassen. 
Erläuterung in der Nordd Allg Otg. vom 29. Januar 1915 2. Ausg. 
Die Dorschrift dieses Daragraphen bezieht sich nicht nur auf die in dieser Be- 
kanntmachung behandelten Lälle der Wochenhilfe, sondern auch auf diejenigen 
nach der Bekanntmachung vom &. Dezember 1914. Soweit danach eine Kranken- 
kasse oder ein Arbeitgeber für gezahltes Wochengeld keinen Erstattungsanspruch 
an das Reich hat, steht ihnen der § 197 der Reichsversicherungsordnung zur 
Seite, wonach eine Derteilung auf mehrere Derpflichtete nach Derhältnis der 
Mitgliedszeit der Wöchnerin zugelassen ist. Der Grund für den Erlaß jener Be- 
stimmung war auch hier gegeben, nicht aber der für die Beschränkung der Der- 
teilung auf das Wochengeld. Nach der Reichsversicherungsordnung nämlich ist das 
Wochengeld die einzige Regelleistung auf dem Gebiete der Wochenhilfe, und e# 
schien nicht gerechtfertigt, andere Kassen mit freiwilligen Mehrleistungen einer 
Kasse anteilig zu belasten. Hier aber sind auch die übrigen Leistungen der Wochen- 
bilfe pflichtaufgaben aller Kassen. Der Grund jener Unterscheidung fällt daher 
weg, und die ohne den §8 9 dieser Bekanntmachung gegebene Derteilung nur des 
Wochengeldes würde sich als nicht genügend verständliche Maßregel darstellen. 
8 10. 
Ubergangsbestimmungen. 
1. Erläuterung in der Nordd Allg Ztg. vom 29. Januar 1915 2. Ausg. 
Der § 10 der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914 enthält eine Über- 
gangsbestimmung für den Lall, daß die Entbindung vor dem 3. Dezember 1914 
stattgefunden hat. Inzwischen sind zahlreiche Knfragen hinsichtlich der Sälle 
gestellt worden, in denen die Uiederkunft nach oder vor dem 3. Dezember 1914 
erfolgt, der Ehemann der Wöchnerin aber erst nach dem Uage der Niederkunft 
in Kriegs-, Sanitäts= oder ähnliche Dienste eingetreten ist. Eine sinngemäße 
Kwendung des § 10 a. a. O. liegt zwar sehr nahe, wird aber hier noch aus- 
drücklich festgesetzt. Nach § 10 der neuen Bekanntmachung stellt sich also die Sache# 
beispielsweise so: ist die Wöchnerin 8 Tage vor dem 3. Dezember 1914 ent- 
bunden, ihr Ehemann 5 Wochen nach dem . Dezember eingezogen worden, so ist 
ein Anspruch auf Wochengeld noch für 4, ein solcher auf Stillgeld noch für 8 Wochen 
vorhanden. 
2. Liebrecht a. a. O. 2 zu § 10: Der Tag des Eintritts dürfte entsprechend 
der Bestimmung des § 10 Abs. 3 des Familienunterstützungsgesetzes vom 28. Fe- 
bruar 1888 derjenige sein, an welchem der Ehemann sein Haus verläßt, um sich 
zur Dienstleistung zu begeben. 
* 11. 
Geltungsbeginn. 
Erläuterung in der Nordd Allg Ztg. vom 29. Januar 1915 2. Ausg. 
Die Dorschriften dieser Bekanntmachung dienen zum größten Teil dazu, 
ältere Dorschriften klarzustellen, oder Lücken, die darin zutage getreten sind, 
auszufüllen. Dementsprechend war es notwendig, ihre Wirkungen schon auf die 
eit des Inkrafttretens jener Dorschriften zurückzubeziehen. Dies gilt zunächst 
vom § 1, der den § 5 des Gesetzes, betreffend Erhaltung von Knwartschaften aus
	        
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