Bek., betr. den Ausschank u. Verkauf von Branntwein oder Spiritus, v. 26. März 1915. 859
der Nrankenversicherung, vom 4. Kugust 1914 ergänzen soll, und dessen Wirkung
daher auf den 4. Kugust zurückzugehen hat. § 2 enthält schon in seinem Uexte
eine gewisse Rückwirkung insofern, als er sich ohne weiteres auf bereits erlassene
statutarische Bestimmungen mitbezieht. Ihm darüber hinaus noch weitere
Rückwirkung dergestalt zu geben, daß die neueinbezogene Gruppe von der Geltung
des jeweiligen Statuts an versichert sei, empfahl sich nicht. Denn es müßten
dann nicht nur für zurückliegende Seit Nrankenunterstützungen geleistet, sondern
auch Beiträge gezahlt werden. Die §8 4 bis 10 bilden eine Ergänzung und Mlar-
stellung der Derordnung vom 3. Dezember 1914; ihnen ist deshalb gleichfalls
Rückwirkung beigelegt worden.
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4. Bekanntmachung, betreffend den Ausschank und Verkauf von
Branntwein oder Spiritus. Vom 26. März 1915.
(RGBl. 183.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung er-
lassen:
§8 1.
Die Landeszentralbehörde oder die von ihr bezeichnete Behörde
kann den Ausschank und den Verkauf von Branntwein oder Spiritus
ganz oder teilweise verbieten oder beschränken; sie kann auch Be-
stimmungen über die Größe und Beschaffenheit der zum Ausschank
oder zum Verkaufe dienenden Gefäße und Flaschen erlassen und
Mindestpreise vorschreiben.
8§ 2.
Ausschank= und Verkaufsräumlichkeiten, die ausschließlich dem Aus-
schank oder Verkaufe von Branntwein oder Spiritus dienen, müssen
in Zeiten, in denen der Ausschank oder der Verkauf auf Grund des
§ 1 verboten ist, geschlossen gehalten werden. Räumlichkeiten, die
vorzugsweise diesem Ausschank oder Verkaufe dienen, können durch
Anordnung der Polizeibehörde für die Zeiten eines Verbots geschlossen
werden.
§ 3.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehn-
tausend Mark wird bestraft, wer der Vorschrift im § 2 Satz 1 oder
den auf Grund der 8§5 1, 2 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.
84.
Zeigen sich Inhaber oder Betriebsleiter von Betriebs= und Ver-
kaufsräumlichkeiten in Befolgung der Pflichten unzuverlässig, die ihnen
durch diese Verordnung und die dazu erlassenen Bestimmungen auf-
erlegt sind, so kann die Polizeibehörde die Geschäfte schließen und die
Vorräte einziehen.