860 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege.
§ 5.
Gegen Verfügungen der Polizeibehörde (8§§ 2, 4) ist Beschwerde
zulässig, sie hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde
entscheidet die Aufsichtsbehörde endgültig.
§ 6.
Die Landeszentralbehörde bestimmt, wer als Polizeibehörde im
Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
8§ 7. .
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
5. Gesetz über die Kriegsversorgung von Zivilbeamten. Vom
4. August 1914.
(RGBl. 335.)
81.
Dem g 34 des Gesetzes über die Pensionierung der Offiziere usw.
wird als 2. Absatz folgender Satz eingefügt:
Gleichen Anspruch haben diejenigen Beamten der Zivilverwaltung,
die während der Dauer des Kriegszustandes auf Befehl ihrer Vor-
gesetzten zur Unterstützung militärischer Maßnahmen verwendet und
damit unter den Befehl des Kommandierenden Generals des örtlichen
Armeekorps treten.
82.
Die Hinterbliebenen der nach § 1 versorgungsberechtigten Personen
sowie die Hinterbliebenen von solchen im § 1 genannten Personen, die
bei dem dort angegebenen Anlaß gestorben sind, werden versorgt wie
die Hinterbliebenen der kriegsdienstbeschädigten oder im Kriege ge-
fallenen Heeresbeamten (Mil. Hint. Ges. vom 17. Mai 1907 — RBl.
1907 S. 214 ff. —).
Den nach Abs. 1 nicht versorgungsberechtigten Witwen können
Witwenbeihilfen in Anwendung der Vorschriften des Militärhinter-
bliebenengesetzes gewährt werden.
8 3.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 31. Juli 1914 in Kraft.
Besründung.
Uach dem jetzigen Stande der GEesetzgebung steht solchen Beamten der Jidil-
verwaltung, die während des Kriegszustandes zur Unterstützung der militärischen
Maßnahmen im GErengschutz= und Bewachungsdienst Derwendung finden, kein
Knspruch auf Kriegsversorgung zu, wie solche allen Militärpersonen und
heeresbeamten gewährt wird, die durch den Krieg zu Schaden kommen. Es han-
delt sich hierbei in erster Linie um Horstschutzbeamte, Chausseeaufseher, Beamte
der Wasserbauverwaltung, Joll= und Steueraufseher, Beamte staatlicher Wasser-
versorgungsanlagen.