862 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege.
Begründung.
Das Gesetz, betreffend die Unterstützung von Jamilien in den Dienst ein-
getretener Mannschaften, vom 28. Februar 1888 sieht für die Jamilien der Mann-
schaften der Reserve, Landwehr, Ersatzreserve, Seewehr und des Landsturms,
sobald diese Mannschaften bei Mobilmachungen in den Dienst eintreten, im Jalle
der Bedürftigkeit Unterstützungen vor. Bei SLestsetzung dieser Unterstützungen ist
das Gesetz davon ausgegangen, daß es sich nicht darum handelt, Beträge aus-
zuwerfen, welche den vollständigen Unterhalt der zu unterstützenden Personen
sicherstellen sollen, sondern diejenigen Mindestbeträge festzusetzen, unter welche
nicht heruntergegangen werden darf, sobald im einzelnen Falle das Bedürfnis
zur Derabreichung einer Unterstützung überhaupt anerkannt worden ist. Die
Derpflichtung, in den Sällen des Bedürfnisses das über die Beträge hinaus Erfor-
derliche zu verabreichen, besteht daneben. Durch die seit Erlaß des Gesetzes
veränderten wirtschaftlichen Derhältnisse erscheint eine Erhöhung der Beträge
geboten.
Die Erweiterung des Personenkreises trägt nach dem Dorgang der neueren
Densionsgesetzgebung (vgl. § 22 Jiffer 5 des Gesetzes vom 31. Mai 1901 —
Reichs-Gesetzbl. S. 195 —, § 44 des Eesetzes vom 31. Mai 1906 — Reichs-
Gesetzbl. S. 565 —, § 17 des GEesetzes vom 17. Mai 1907 — Reichs-Gesetzbl.
S. 214 —) der Bedeutung der freiwilligen Nrankenpflege für heer und Marine
und dem Bedürfnis nach einer gesteigerten Beteiligung geeigneter Nräfte auf
diesem Gebiete Rechnung. Die LSamilien des Dersonals der freiwilligen Kranken-
pflege — entsprechend der Densionsgesetzgebung — nur für die zeit der Der-
wendung auf dem Kriegsschauplatze zu unterstützen, würde dem bestehenden
Bedürfnis nicht genügen. Schließlich ist vorgesehen, daß auch die unehelichen
Kinder der Eingetretenen einen Unterstützungsanspruch erhalten, insofern
sie Unterhaltsansprüche haben.
Literatur.
Liebrecht, betr. die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mann-
schaften (2).
I. Familien der zur Disposition Zeurlaubten und Freiwilligen und des
Unterpersonals der freiwilligen Krankenpflege (§ 1 Siff. 1).
1. Liebrecht a. a. O. 9 zu § 1: Zur Disposition der Truppen-
(Marine= teile beurlaubt sind die nach Ablauf einer zweijährigen aktiven
Dienstzeit mit Rücksicht auf gute Führung und Ausbildung sowie auf häusliche
und dienstliche Verhältnisse beurlaubten Mannschaften (§ 14 der Heeresordnung
vom 22. November 1888), sog. „Königsurlauber“.
2. a) Liebrecht a. a. O. 10 zu § 1: Da zum stehenden Heere (also nicht zum
Landsturm) alle aktiv dienenden Soldaten gehören, so sind von Unterstützungen
auch die Familien derjenigen ausgeschlossen, welche vor Vollendung des 20. Lebens-
jahres, also vor Beginn der Militärpflicht, im Interesse ihrer wissenschaftlichen
oder gewerblichen Ausbildung freiwillig zum aktiven Dienst im Heere oder
in der Marine eintreten, wenn sie auch als Kriegsfreiwillige bezeichnet werden
(ogl. § 24 Nr. 1 Wehrordnung). (AusfBest. des Pr Min. des Innern vom
1. November 1914 Nr. 4.)
b) Erlaß des preußischen Ministers des Innern vom 3. Februar 1915.
In Erweiterung der unter dem 1. November v. Is. und 2. De-
zember v. Is. erlassenen Ausführungsbestimmungen zum Gesetz, be-