Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

862 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege. 
Begründung. 
Das Gesetz, betreffend die Unterstützung von Jamilien in den Dienst ein- 
getretener Mannschaften, vom 28. Februar 1888 sieht für die Jamilien der Mann- 
schaften der Reserve, Landwehr, Ersatzreserve, Seewehr und des Landsturms, 
sobald diese Mannschaften bei Mobilmachungen in den Dienst eintreten, im Jalle 
der Bedürftigkeit Unterstützungen vor. Bei SLestsetzung dieser Unterstützungen ist 
das Gesetz davon ausgegangen, daß es sich nicht darum handelt, Beträge aus- 
zuwerfen, welche den vollständigen Unterhalt der zu unterstützenden Personen 
sicherstellen sollen, sondern diejenigen Mindestbeträge festzusetzen, unter welche 
nicht heruntergegangen werden darf, sobald im einzelnen Falle das Bedürfnis 
zur Derabreichung einer Unterstützung überhaupt anerkannt worden ist. Die 
Derpflichtung, in den Sällen des Bedürfnisses das über die Beträge hinaus Erfor- 
derliche zu verabreichen, besteht daneben. Durch die seit Erlaß des Gesetzes 
veränderten wirtschaftlichen Derhältnisse erscheint eine Erhöhung der Beträge 
geboten. 
Die Erweiterung des Personenkreises trägt nach dem Dorgang der neueren 
Densionsgesetzgebung (vgl. § 22 Jiffer 5 des Gesetzes vom 31. Mai 1901 — 
Reichs-Gesetzbl. S. 195 —, § 44 des Eesetzes vom 31. Mai 1906 — Reichs- 
Gesetzbl. S. 565 —, § 17 des GEesetzes vom 17. Mai 1907 — Reichs-Gesetzbl. 
S. 214 —) der Bedeutung der freiwilligen Nrankenpflege für heer und Marine 
und dem Bedürfnis nach einer gesteigerten Beteiligung geeigneter Nräfte auf 
diesem Gebiete Rechnung. Die LSamilien des Dersonals der freiwilligen Kranken- 
pflege — entsprechend der Densionsgesetzgebung — nur für die zeit der Der- 
wendung auf dem Kriegsschauplatze zu unterstützen, würde dem bestehenden 
Bedürfnis nicht genügen. Schließlich ist vorgesehen, daß auch die unehelichen 
Kinder der Eingetretenen einen Unterstützungsanspruch erhalten, insofern 
sie Unterhaltsansprüche haben. 
Literatur. 
Liebrecht, betr. die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mann- 
schaften (2). 
I. Familien der zur Disposition Zeurlaubten und Freiwilligen und des 
Unterpersonals der freiwilligen Krankenpflege (§ 1 Siff. 1). 
1. Liebrecht a. a. O. 9 zu § 1: Zur Disposition der Truppen- 
(Marine= teile beurlaubt sind die nach Ablauf einer zweijährigen aktiven 
Dienstzeit mit Rücksicht auf gute Führung und Ausbildung sowie auf häusliche 
und dienstliche Verhältnisse beurlaubten Mannschaften (§ 14 der Heeresordnung 
vom 22. November 1888), sog. „Königsurlauber“. 
2. a) Liebrecht a. a. O. 10 zu § 1: Da zum stehenden Heere (also nicht zum 
Landsturm) alle aktiv dienenden Soldaten gehören, so sind von Unterstützungen 
auch die Familien derjenigen ausgeschlossen, welche vor Vollendung des 20. Lebens- 
jahres, also vor Beginn der Militärpflicht, im Interesse ihrer wissenschaftlichen 
oder gewerblichen Ausbildung freiwillig zum aktiven Dienst im Heere oder 
in der Marine eintreten, wenn sie auch als Kriegsfreiwillige bezeichnet werden 
(ogl. § 24 Nr. 1 Wehrordnung). (AusfBest. des Pr Min. des Innern vom 
1. November 1914 Nr. 4.) 
b) Erlaß des preußischen Ministers des Innern vom 3. Februar 1915. 
In Erweiterung der unter dem 1. November v. Is. und 2. De- 
zember v. Is. erlassenen Ausführungsbestimmungen zum Gesetz, be-
	        
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