Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

G. z. And. d. G., betr. Unterst. v. Fam. in Dienst eing. Mannsch., v. 8. Febr. 88 / 4. Aug. 14. 865 
e) Friedeberg, VormBl. 6 (1915) 204, empfiehlt, auch während des 
Krieges Vaterschaftsanerkenntnisse zugunsten unehelicher Kinder herbeizuführen 
durch Ubersendung eines Anerkenntnisurteils an den Kriegsteilnehmer zur Voll- 
ziehung in kriegsbeglaubigter Form (Heer FSGG. Bek. vom 14. Januar 1915). 
d) Nachweis der Anspruchsvoraussetzung. Stern, D33. 14 1104, 
Schlegelberger, Gruchots Beitr. 59 218: Eine Bescheinigung über die Er- 
füllung der Voraussetzungen für den Anspruch des unehelichen Kindes wird auch 
der Vormundschaftsrichter auszustellen haben. 
e) Ausschließung durch Abfindung. Liebrecht a. a. O. 9 zu §2: 
Den durch Zahlung eines Kapitals bereits abgefundenen unehelichen Kindern kann 
ein Anspruch auf Unterstützung nicht zugebilligt werden. 
kt) Dauer der Ansprüche. v. Lüpke, DJ3. 14 1380: Das uneheliche 
Kind behält den Anspruch bis zur Demobilisierung, anch wenn der Vater gefallen ist. 
3. Gewährung der Unterstützung. 
a) Dittrich, Pr Verw#l. 36 61: Den Antrag auf Zahlung der Unterstützung 
kann für das uneheliche Kind außer dem Vormund auch die uneheliche Mutter 
stellen, der die Sorge für die Person des Kindes nach § 1707 B. zusteht. 
b) Reichel, Recht 14 636: Die Unterstützung kann nicht wider den Willen 
und auch nicht auf Grund einer Abtretung des Unterstützten an den Vermieter 
gezahlt werden, sondern nur auf Grund widerruflicher Anweisung. 
4. Rechtsnatur der Unterstützung. 
Deumer, DJ3. 14 1205: Die im § 2c vorgesehene Kriegsunterstützung ist 
sozusagen eine „an Stelle des Unterhalts gewährte Abfindung“ (5 1714 Abs. 1 
B.), welche die Geltendmachung des sonstigen gewöhnlichen Unterhaltsanspruchs 
kraft öffentlich-rechtlicher Vorschrift auch späterhin für die Vergangenheit, nament- 
lich für die Dauer des Kriegsdienstes des unterhaltspflichtigen Vaters ausschließt, 
ebenso Friedeberg, Vorm Zl. 6 (1915) 205; a. M. Hertel, D3. 15 60. 
5. Koehler, Vorm Zl. 14 141, weist darauf hin, daß uneheliche Kinder 
der Kriegsteilnehmer Anspruch auf Waisengeld nach G. vom 17. Mai 1907 
nicht haben und empfiehlt eine Anderung dieses Zustandes. 
III. Entferntere Derwandte und geschiedene Ehefrauen (81 Siff. 3). 
1. Liebrecht a. a. O. 13 zu § 2: „Geschiedene Ehefrauen“ sind nur die 
durch rechtskräftiges Urteil geschiedenen, nicht schon die noch im Scheidungsprozesse 
befindlichen. Auch die getrennt lebenden Ehefrauen gehören nicht hierzu. 
2. Erlaß des preuß. Min. d. Innern vom 1. November 1914 Ziff. 8: Es 
wird darauf hingewiesen, daß auch denjenigen Ehefrauen Unterstützung zu be- 
willigen ist, die von ihrem getrennt lebenden Ehemann in Friedenszeiten die 
ihnen zustehenden Unterhaltungsbeiträge nicht erhalten haben; denn die Aussicht, 
diese während des Krieges zu erlangen, hat sich verschlechtert. Wie bei der 
Unterstützung der unehelichen Kinder, deren Vater in den Kriegsdienst eingetreten 
ist, wird auch hier das Feststehen der Unterhaltungspflicht allein — ohne ihre 
bisherige tatsächliche Erfüllung in Friedenszeiten — als ausreichende Voraus- 
setzung für den Unterstützungsanspruch anzusehen sein. 
3. Liebrecht a. a. O. 13 zu § 2: Erkennt man den getrennt lebenden, gegenüber 
ihrem Ehemann auf Unterhalt klageberechtigten Ehefrauen den Anspruch zu, so 
ist es eine Härte, ihn den schuldlos geschiedenen Ehefrauen zu versagen, welchen 
gemäß § 1578 Abs. 1 BGB. der Ehemann Unterhalt gewähren muß. Gegen- 
über der erfolgreichen Durchführung dieses Unterhaltsanspruchs in Friedenszeiten, 
etwa im Wege der Gehalts= oder Lohnpfändung, würde die geschiedene Ehefrau 
in den Zustand armenrechtlicher Hilfsbedürftigkeit geraten können, was nach dem 
Kriegsfahrbuch. 55 
 
	        
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