G. z. And. d. G., betr. Unterst. v. Fam. in Dienst eing. Mannsch., v. 8. Febr. 88 / 4. Aug. 14. 865
e) Friedeberg, VormBl. 6 (1915) 204, empfiehlt, auch während des
Krieges Vaterschaftsanerkenntnisse zugunsten unehelicher Kinder herbeizuführen
durch Ubersendung eines Anerkenntnisurteils an den Kriegsteilnehmer zur Voll-
ziehung in kriegsbeglaubigter Form (Heer FSGG. Bek. vom 14. Januar 1915).
d) Nachweis der Anspruchsvoraussetzung. Stern, D33. 14 1104,
Schlegelberger, Gruchots Beitr. 59 218: Eine Bescheinigung über die Er-
füllung der Voraussetzungen für den Anspruch des unehelichen Kindes wird auch
der Vormundschaftsrichter auszustellen haben.
e) Ausschließung durch Abfindung. Liebrecht a. a. O. 9 zu §2:
Den durch Zahlung eines Kapitals bereits abgefundenen unehelichen Kindern kann
ein Anspruch auf Unterstützung nicht zugebilligt werden.
kt) Dauer der Ansprüche. v. Lüpke, DJ3. 14 1380: Das uneheliche
Kind behält den Anspruch bis zur Demobilisierung, anch wenn der Vater gefallen ist.
3. Gewährung der Unterstützung.
a) Dittrich, Pr Verw#l. 36 61: Den Antrag auf Zahlung der Unterstützung
kann für das uneheliche Kind außer dem Vormund auch die uneheliche Mutter
stellen, der die Sorge für die Person des Kindes nach § 1707 B. zusteht.
b) Reichel, Recht 14 636: Die Unterstützung kann nicht wider den Willen
und auch nicht auf Grund einer Abtretung des Unterstützten an den Vermieter
gezahlt werden, sondern nur auf Grund widerruflicher Anweisung.
4. Rechtsnatur der Unterstützung.
Deumer, DJ3. 14 1205: Die im § 2c vorgesehene Kriegsunterstützung ist
sozusagen eine „an Stelle des Unterhalts gewährte Abfindung“ (5 1714 Abs. 1
B.), welche die Geltendmachung des sonstigen gewöhnlichen Unterhaltsanspruchs
kraft öffentlich-rechtlicher Vorschrift auch späterhin für die Vergangenheit, nament-
lich für die Dauer des Kriegsdienstes des unterhaltspflichtigen Vaters ausschließt,
ebenso Friedeberg, Vorm Zl. 6 (1915) 205; a. M. Hertel, D3. 15 60.
5. Koehler, Vorm Zl. 14 141, weist darauf hin, daß uneheliche Kinder
der Kriegsteilnehmer Anspruch auf Waisengeld nach G. vom 17. Mai 1907
nicht haben und empfiehlt eine Anderung dieses Zustandes.
III. Entferntere Derwandte und geschiedene Ehefrauen (81 Siff. 3).
1. Liebrecht a. a. O. 13 zu § 2: „Geschiedene Ehefrauen“ sind nur die
durch rechtskräftiges Urteil geschiedenen, nicht schon die noch im Scheidungsprozesse
befindlichen. Auch die getrennt lebenden Ehefrauen gehören nicht hierzu.
2. Erlaß des preuß. Min. d. Innern vom 1. November 1914 Ziff. 8: Es
wird darauf hingewiesen, daß auch denjenigen Ehefrauen Unterstützung zu be-
willigen ist, die von ihrem getrennt lebenden Ehemann in Friedenszeiten die
ihnen zustehenden Unterhaltungsbeiträge nicht erhalten haben; denn die Aussicht,
diese während des Krieges zu erlangen, hat sich verschlechtert. Wie bei der
Unterstützung der unehelichen Kinder, deren Vater in den Kriegsdienst eingetreten
ist, wird auch hier das Feststehen der Unterhaltungspflicht allein — ohne ihre
bisherige tatsächliche Erfüllung in Friedenszeiten — als ausreichende Voraus-
setzung für den Unterstützungsanspruch anzusehen sein.
3. Liebrecht a. a. O. 13 zu § 2: Erkennt man den getrennt lebenden, gegenüber
ihrem Ehemann auf Unterhalt klageberechtigten Ehefrauen den Anspruch zu, so
ist es eine Härte, ihn den schuldlos geschiedenen Ehefrauen zu versagen, welchen
gemäß § 1578 Abs. 1 BGB. der Ehemann Unterhalt gewähren muß. Gegen-
über der erfolgreichen Durchführung dieses Unterhaltsanspruchs in Friedenszeiten,
etwa im Wege der Gehalts= oder Lohnpfändung, würde die geschiedene Ehefrau
in den Zustand armenrechtlicher Hilfsbedürftigkeit geraten können, was nach dem
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