Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. üb Zahl. v. Brandentsch. i. d. Prov. Ostpr. u. Kr. Rosenberg i. Westpr., v. 13.Okt. 14. 867 
7. Bekanntmachung über die Zahlung von Brandentschädigungen in 
der preußischen Provinz Ostpreußen und dem Kreise Rosenberg in 
Westpreußen. Vom 13. Oktober 1914. 
(Ronl. 431.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Reichsgesetzes über die 
Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Die Landeszentralbehörde wird ermächtigt, für den Umfang der 
preußischen Provinz Ostpreußen und des Kreises Rosenberg in West- 
preußen über die Auszahlung und die Verzinslichkeit von Entschädi- 
gungen, die seitens einer nach Landesrecht errichteten öffentlichen 
Feuerversicherungsanstalt für einen während des gegenwärtigen Krieges 
entstandenen Brandschaden zu zahlen sind, sowie über die Aufbringung 
der hierzu erforderlichen Mittel Bestimmungen zu treffen, die von den 
bestehenden Versicherungsabreden abweichen. 
Die Landeszentralbehörde kann die Bestimmungen in der Weise 
treffen, daß sie Satzungen und allgemeine Versicherungsbedingungen 
auf solche Versicherungen für anwendbar erklärt, für die sie nicht schon 
kraft Vertrags Anwendung finden. 
82. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Begründung. 
(D. 90.) 
Durch die kriegerischen Ereignisse in den nordöstlichen preußischen Gebiets- 
teilen ist die öffentliche Leuerversicherung erheblich in Mitleidenschaft 
gezogen worden. Die Leuersozietät der Drovinz Ostpreußen, deren Geschäfts- 
gebiet außer dieser Drovinz den Kreis Rosenberg in Westpreußen umfaßt und die 
nach ihrer Satzung verpflichtet ist, alle Gebäude mit nicht außergewöhnlicher 
Feuersgefahr in Dersicherung zu nehmen, auch daneben noch einen ausgedehnten 
Mobiliarversicherungsbetrieb hat, ist aus dem Jusammenschlusse zweier öffent- 
lichen Dersicherungsanstalten entstanden. Sie nimmt seitdem die öffentliche 
Feuerversicherung in ihrem Geschäftsgebiet allein wahr; die zur zeit der Neubil- 
dung bestehenden Dersicherungen werden jedoch zum Aeil noch im Namen der 
alten Knstalten fortgeführt. Satzungsmäßige Bestimmungen aus dem Jahre 1911 
sehen eine allmähliche Kbwickelung der im Kriegsfall eintretenden Derpflichtungen 
und die Kufbringung der nötigen Geldmittel durch außerordentliche Beiträge 
vor; diese Dorschriften finden aber auf die früher abgeschlossenen Dersicherungen 
keine Knwendung. Es erschien im allgemeinen Interesse geboten, derartige 
Erleichterungen der Anstalt allgemein zu gewähren. Der Bundesrat hat daher 
auf Grund des §3 des s. g. Ermächtigungsgesetzes die Landeszentralbehörde 
ermächtigt, über die Kuszahlung und Derzinslichkeit von Entschädigungen sowie 
über die Kufbringung der erforderlichen Mittel Bestimmungen zu treffen, die 
von den bestehenden Dersicherungsabreden abweichen; insbesondere ist vorgesehen, 
daß die Landeszentralbehörde Satzungen und allgemeine Dersicherungsbedingun- 
gen auf solche Dersicherungen für anwendbar erklären kann, für die sie nicht schon 
kraft Dertrags Kuwendung finden. 
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