Bek. üb Zahl. v. Brandentsch. i. d. Prov. Ostpr. u. Kr. Rosenberg i. Westpr., v. 13.Okt. 14. 867
7. Bekanntmachung über die Zahlung von Brandentschädigungen in
der preußischen Provinz Ostpreußen und dem Kreise Rosenberg in
Westpreußen. Vom 13. Oktober 1914.
(Ronl. 431.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Reichsgesetzes über die
Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Die Landeszentralbehörde wird ermächtigt, für den Umfang der
preußischen Provinz Ostpreußen und des Kreises Rosenberg in West-
preußen über die Auszahlung und die Verzinslichkeit von Entschädi-
gungen, die seitens einer nach Landesrecht errichteten öffentlichen
Feuerversicherungsanstalt für einen während des gegenwärtigen Krieges
entstandenen Brandschaden zu zahlen sind, sowie über die Aufbringung
der hierzu erforderlichen Mittel Bestimmungen zu treffen, die von den
bestehenden Versicherungsabreden abweichen.
Die Landeszentralbehörde kann die Bestimmungen in der Weise
treffen, daß sie Satzungen und allgemeine Versicherungsbedingungen
auf solche Versicherungen für anwendbar erklärt, für die sie nicht schon
kraft Vertrags Anwendung finden.
82.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Begründung.
(D. 90.)
Durch die kriegerischen Ereignisse in den nordöstlichen preußischen Gebiets-
teilen ist die öffentliche Leuerversicherung erheblich in Mitleidenschaft
gezogen worden. Die Leuersozietät der Drovinz Ostpreußen, deren Geschäfts-
gebiet außer dieser Drovinz den Kreis Rosenberg in Westpreußen umfaßt und die
nach ihrer Satzung verpflichtet ist, alle Gebäude mit nicht außergewöhnlicher
Feuersgefahr in Dersicherung zu nehmen, auch daneben noch einen ausgedehnten
Mobiliarversicherungsbetrieb hat, ist aus dem Jusammenschlusse zweier öffent-
lichen Dersicherungsanstalten entstanden. Sie nimmt seitdem die öffentliche
Feuerversicherung in ihrem Geschäftsgebiet allein wahr; die zur zeit der Neubil-
dung bestehenden Dersicherungen werden jedoch zum Aeil noch im Namen der
alten Knstalten fortgeführt. Satzungsmäßige Bestimmungen aus dem Jahre 1911
sehen eine allmähliche Kbwickelung der im Kriegsfall eintretenden Derpflichtungen
und die Kufbringung der nötigen Geldmittel durch außerordentliche Beiträge
vor; diese Dorschriften finden aber auf die früher abgeschlossenen Dersicherungen
keine Knwendung. Es erschien im allgemeinen Interesse geboten, derartige
Erleichterungen der Anstalt allgemein zu gewähren. Der Bundesrat hat daher
auf Grund des §3 des s. g. Ermächtigungsgesetzes die Landeszentralbehörde
ermächtigt, über die Kuszahlung und Derzinslichkeit von Entschädigungen sowie
über die Kufbringung der erforderlichen Mittel Bestimmungen zu treffen, die
von den bestehenden Dersicherungsabreden abweichen; insbesondere ist vorgesehen,
daß die Landeszentralbehörde Satzungen und allgemeine Dersicherungsbedingun-
gen auf solche Dersicherungen für anwendbar erklären kann, für die sie nicht schon
kraft Dertrags Kuwendung finden.
55½