Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 8 2. 71
—. JW. 14 1095 (LG. III Berlin): Durch die Verfügung des preußischen
ustizministers vom 26. September 1914 (oben a) sind die preußischen Gerichts-
vollzieher unter Vorbehalt der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts angewiesen,
die Exmission von Ehefrauen aus Wohnungen, die sie gemeinsam mit ihrem im
Felde befindlichen Ehemann gemietet haben, abzulehnen. Das A#. Pankow hat
die Weigerung des Gerichtsvollziehers für ungerechtfertigt erklärt. Diese Ent-
scheidung ist ungerechtfertigt. Bei der Unteilbarkeit des Mitbesitzes der Eheleute
an den Mieträumen würde die Räumung der Wohnung durch die Schuldnerin
stets zugleich eine Räumung durch den Mann umfassen. Eine solche ist aber
ohne vorherige Erwirkung eines Räumungsurteils gegen ihn unzulässig. Sonach
muß die Schuldnerin als Gesamtschuldnerin mit ihrem Ehemanne rücksichtlich
der Verpflichtung zur Rückübertragung der Mieträume an den Gläubiger gemäß
§§5 556, 557 BeB. insoweit als notwendige Streitgenossin ihres Mannes an-
gesehen werden. Das gegen sie allein erlassene Räumungsurteil ist deshalb der
Vollstreckung nicht fähig.
55. Recht 15 110 Nr. 257 (LG. Ravensburg): Die Ehefrau, deren Ehe-
mann seit längerer Zeit ins Militärlazarett als Sanitätssoldat eingezogen ist,
und welche in einem gegen sie vom Hauseigentümer angestrengten Vindikations=
prozesse sich durch gerichtlichen Vergleich zur Räumung des seiner Zeit vom Haus-
eigentümer in der Hoffnung, daß ein Kauf zustande komme, ihrem Ehemann und
seiner Familie zur Benutzung überlassenen Hauses verpflichtet hat, kann auf
Grund dieses Titels nicht ausgetrieben werden.
e. Leipz Z. 15 85 (AG. Cuxhaven): Die Beklagte hat den Umständen nach
erkennbar nur namens ihres Mannes gemietet (§ 164 BE.). Denn nicht
ihr, sondern ihm hat es obgelegen, eine Wohnung zur Führung des ehelichen Haus-
halts zu nehmen (5§ 1354 Abs. 1, 1389 Abs. 1 BGB.). Auch auf Grund seines Eigen-
tums kann Kläger die Beklagte nicht zur Räumung zwingen. Die Eigentums-
klage richtet sich gegen den Besitzer, nicht gegen den Besitzdiener. Es
bleibe dahingestellt, ob Beklagte bezüglich der Wohnung, wenn der Mann ge-
mietet hat, nicht als selbständige Besitzmittlerin für ihn gemäß § 869 B.
gelten kann, sondern nur als seine unselbständige Besitzdienerin, weil sie seinen
Weisungen bezüglich der von ihm gemieteten Wohnung, auch wenn er im Kriege
ist, folgen muß (§ 855 BGB.). Denn auch wenn sie selbständige Besitzmittlerin
ist, werden die Bestimmungen des KTSch G. den Bestimmungen des
BG#B. vorgehen müssen, und der Zweck des ersten Gesetzes leidet es nicht,
daß trotz der gesetzlichen Ausschaltung eines Räumungsurteils gegen den am
Kriege teilnehmenden Ehemann von der Frau, die auf Grund des von ihm ge-
schlossenen, des Räumungszwanges entkleideten Mietvertrags in der Wohnung
sitzt, die Räumung erzwungen werden kann.
kr. DJ Z. 14 1308. Recht 14 732 (AEG. Hamburg): Wenn der Vermieter
aus seinem Eigentume gegen die Ehefrau auf Räumung klagt, so ist die
Klage abzuweisen, weil die Ehefrau das Eigentum nicht verletzt hat, denn das
Verfahren gegen den Mann ist ausgesetzt, so daß er über die Räume nicht mehr
verfügen kann. Es ist gegen den Sinn des KTSch G., daß zwar nicht der
Kriegsteilnehmer, aber dessen Ehefrau herausgesetzt werden könnte.
#. Soz Pr. 23 1360 (AE. Rostock): Die Klage gegen die Ehefrau des
Kriegsteilnehmers, die mitgemietet hat, ist unzulässig. A. M. ebenda 1360.
e. v. Eicken, JW. 15 252: Kommt man dazu, in zahlreichen Fällen der
Frau eines Kriegsteilnehmers oder einer sonstigen von ihm zum Sachwalter be-
stellten Vertrauensperson die Besitzereigenschaft hinsichtlich seiner Mieträume
zuzuerkennen, so kann die Behauptung einer Unzulässigkeit der Räumungs-