872 6. Vergeltungsmaßregeln.
Gesellschaft von Inhabern der ausländischen Unternehmungen oder Direktoren
der ausländischen Gesellschaft (als Treuhänder) begründet. Die Geschäftsanteile
gehören zum Vermögen der ausländischen Gesellschaft, der Gewinn fließt dieser
zu; die Geschäftsführer haben unweigerlich den Verordnungen der ausländischen
Gesellschafter zu folgen, und die Folge ist, daß Vermögensstücke, nicht bloß
Dividenden, sondern auch Beträge aus Kommissionsverkäufen und dgl. in Feindes-
land gelangen könnten, wenn nicht durch die Geschäftsaufsicht (#-#soll heißen
die Anordnung der Überwachung —) ein Riegel vorgeschoben wird. Es wird
daher die ausdehnende Auslegung der Verordnung vom 4. September 1914 dahin
zulässig und notwendig sein, daß zu den dadurch betroffenen Gesellschaften auch
solche gerechnet werden, bei denen die Mehrheit der Geschäftsanteile Gesellschaftern
im feindlichen Ausland oder Treuhändern solcher, auch wenn letztere im Inlande
wohnen, gehören.
6. Uber Uberwachung in Belgien s. Waldecker, DSJ3. 15 412.
III. Die Anordnung der Uberwachung erfolgt durch BZestellung einer
Aufsichtsperson.
1. Zuständig ist a) die Landeszentralbehörde für ihr Gebiet, b) für Ver-
sicherungsunternehmungen das Aufsichtsamt für Privatversicherung (auf Anord-
nung des Reichskanzlers).
a. D. 86: Die Uberwachung ausländischer Unternehmungen ist durch das
Kaiserliche Aufsichtsamt für Privatversicherung gegenüber allen Niederlassungen
ausländischer Versicherungsunternehmungen durchgeführt worden,
welche im englischen, französischen oder belgischen Gebiet ihren Sitz haben und
in Deutschland einen aufsichtspflichtigen Betrieb unterhalten, und zwar bei
23 englischen, 4 französischen und 2 belgischen Gesellschaften. Hierzu kam noch
eine ihrem Hauptsitze nach deutsche Sachversicherungsgesellschaft, deren Aktien-
kapital sich zu einem großen Teile in englischem Besitz befindet. Die Übernahme
der Aufsichtführung hat sich nach einem Berichte des Aufsichtsamts überall glatt
vollzogen, die Aufsichtspersonen sind veranlaßt worden, auch andere Geschäfts-
stellen der beaufsichtigten Unternehmung (Generalagenturen, Subdirektionen),
namentlich solche, die mit der heimischen Zentrale selbständig abrechnen, bei ihrer
Tätigkeit einzubeziehen und dafür zu sorgen, daß über Bankguthaben nur mit
ihrer Zustimmung verfügt werden kann.
Die Zuständigkeit des Aufsichtsamts aus § 1 Abs. 2 der Bekanntmachung
vom 4. September 1914 konnte nur auf solche Unternehmungen bezogen werden,
welche nach dem Reichegesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen,
vom 12. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 139 ff.) auch sonst seiner Beaussichtigung
unterstehen. Dies trifft nicht zu nach § 104 a. a. O. bei den zahlreichen,
namentlich englischen Unternehmungen, welche früher im Inlande waren, aber
mit dem Inkrafttreten der Reichsaufsicht das Neugeschäft aufgaben und sich auf
die Abwickelung des Bestandes beschränkten, ferner nach § 116 a. a. O. bei den
nicht auf Gegenseitigkeit betriebenen Transport= oder Rückversicherungsunter-
nehmungen. Insoweit greift daher die Zuständigkeit der Landeszentralbehörden
zur Einleitung der Aufsicht Platz.
Mit der Einrichtung einer Aufsicht im Sinne der Bekanntmachung vom
4. September 1914 trat die vorher verschiedentlich ausgeworfene Frage in den
Hintergrund, ob nicht den in Deutschland tätigen Versicherungsunternehmungen
mit Sitz im feindlichen Ausland, insbesondere in England, allgemein — sei es
durch den Bundesrat gemäß § 91 Abs. 2 des Versicherungaaussichtsgesetzes, sei
es durch das Aufsichtsamt gemäß § 67 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 daselbst —
der weitere Geschäftobetrieb im Inlande zu untersagen sei. Denn die von der