Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

872 6. Vergeltungsmaßregeln. 
Gesellschaft von Inhabern der ausländischen Unternehmungen oder Direktoren 
der ausländischen Gesellschaft (als Treuhänder) begründet. Die Geschäftsanteile 
gehören zum Vermögen der ausländischen Gesellschaft, der Gewinn fließt dieser 
zu; die Geschäftsführer haben unweigerlich den Verordnungen der ausländischen 
Gesellschafter zu folgen, und die Folge ist, daß Vermögensstücke, nicht bloß 
Dividenden, sondern auch Beträge aus Kommissionsverkäufen und dgl. in Feindes- 
land gelangen könnten, wenn nicht durch die Geschäftsaufsicht (#-#soll heißen 
die Anordnung der Überwachung —) ein Riegel vorgeschoben wird. Es wird 
daher die ausdehnende Auslegung der Verordnung vom 4. September 1914 dahin 
zulässig und notwendig sein, daß zu den dadurch betroffenen Gesellschaften auch 
solche gerechnet werden, bei denen die Mehrheit der Geschäftsanteile Gesellschaftern 
im feindlichen Ausland oder Treuhändern solcher, auch wenn letztere im Inlande 
wohnen, gehören. 
6. Uber Uberwachung in Belgien s. Waldecker, DSJ3. 15 412. 
III. Die Anordnung der Uberwachung erfolgt durch BZestellung einer 
Aufsichtsperson. 
1. Zuständig ist a) die Landeszentralbehörde für ihr Gebiet, b) für Ver- 
sicherungsunternehmungen das Aufsichtsamt für Privatversicherung (auf Anord- 
nung des Reichskanzlers). 
a. D. 86: Die Uberwachung ausländischer Unternehmungen ist durch das 
Kaiserliche Aufsichtsamt für Privatversicherung gegenüber allen Niederlassungen 
ausländischer Versicherungsunternehmungen durchgeführt worden, 
welche im englischen, französischen oder belgischen Gebiet ihren Sitz haben und 
in Deutschland einen aufsichtspflichtigen Betrieb unterhalten, und zwar bei 
23 englischen, 4 französischen und 2 belgischen Gesellschaften. Hierzu kam noch 
eine ihrem Hauptsitze nach deutsche Sachversicherungsgesellschaft, deren Aktien- 
kapital sich zu einem großen Teile in englischem Besitz befindet. Die Übernahme 
der Aufsichtführung hat sich nach einem Berichte des Aufsichtsamts überall glatt 
vollzogen, die Aufsichtspersonen sind veranlaßt worden, auch andere Geschäfts- 
stellen der beaufsichtigten Unternehmung (Generalagenturen, Subdirektionen), 
namentlich solche, die mit der heimischen Zentrale selbständig abrechnen, bei ihrer 
Tätigkeit einzubeziehen und dafür zu sorgen, daß über Bankguthaben nur mit 
ihrer Zustimmung verfügt werden kann. 
Die Zuständigkeit des Aufsichtsamts aus § 1 Abs. 2 der Bekanntmachung 
vom 4. September 1914 konnte nur auf solche Unternehmungen bezogen werden, 
welche nach dem Reichegesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen, 
vom 12. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 139 ff.) auch sonst seiner Beaussichtigung 
unterstehen. Dies trifft nicht zu nach § 104 a. a. O. bei den zahlreichen, 
namentlich englischen Unternehmungen, welche früher im Inlande waren, aber 
mit dem Inkrafttreten der Reichsaufsicht das Neugeschäft aufgaben und sich auf 
die Abwickelung des Bestandes beschränkten, ferner nach § 116 a. a. O. bei den 
nicht auf Gegenseitigkeit betriebenen Transport= oder Rückversicherungsunter- 
nehmungen. Insoweit greift daher die Zuständigkeit der Landeszentralbehörden 
zur Einleitung der Aufsicht Platz. 
Mit der Einrichtung einer Aufsicht im Sinne der Bekanntmachung vom 
4. September 1914 trat die vorher verschiedentlich ausgeworfene Frage in den 
Hintergrund, ob nicht den in Deutschland tätigen Versicherungsunternehmungen 
mit Sitz im feindlichen Ausland, insbesondere in England, allgemein — sei es 
durch den Bundesrat gemäß § 91 Abs. 2 des Versicherungaaussichtsgesetzes, sei 
es durch das Aufsichtsamt gemäß § 67 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 daselbst — 
der weitere Geschäftobetrieb im Inlande zu untersagen sei. Denn die von der
	        
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