874 6. Vergeltungsmaßregeln.
b) Bejahend.
Sieskind a. a. O. 15 zu § 2, Heß a. a. O. 1 zu §2: Die Rechtstellung der
Aussichtsperson ist nicht der des Konkursverwalters, sondern allenfalls der des
Staatskommissars an der Börse (§ 2 BörsE.) vergleichbar. Sie ist Beamter.
II. Einzelnes.
1. a) Das Untersagungsrecht (§ 2 Nr. 1). Bendix a. a. O. 113.
Das Untersagungsrecht gleicht den Mangel der Befugnis der Aufsichtsperson aus,
seine Zuziehung bei Verhandlungen, Gesellschaftsversammlungen usw. positiv zu
verlangen.
b) BerlAnw Kom. JW. 11 1098: Eine trotz der Untersagung vorgenommene
Verfügung hat, da hierin zugleich ein Verstoß gegen § 3 liegt, die Strafbarkeit
nach § 5 zur Folge. Es ist anzunehmen, daß zioilrechtlich die Nichtigkeit des
Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB. eintritt.
Tc) Josef, Gruchots Beitr. 59 417: Die Bestellung von Aufsichtspersonen hat
auf die bestehenden Dienstverträge keinen Einfluß; denn die Aussicht erfolgt nur
„unter Wahrung der Privatrechte des Unternehmers“: die Aufsichtsperson kann
also nicht unmittelbar in die Geschäftsführung eingreifen, insbesondere nicht den
Gehilfen Anweisungen geben oder sie gar entlassen; sie kann vielmehr nur dem
Leiter des Unternehmens gegenüber diesbezügliche Anordnungen erteilen, die der
Leiter zu befolgen hat. Danach wird an der Eigenschaft des Leiters als
Dienstherr durch die Einführung der Staatsaussicht nichts geändert.
2. Das Prüfungsrecht (5F2 Nr. 2). Sieskind a. a. O. 18 zu § 2 be-
zieht sich auch auf die Außenstände.
3. Das Auskunftsrecht (§2 Nr. 3). Sieskind a. a. O. 19 zu §2 er-
streckt sich namentlich auch auf die Verpflichtungen gegenüber dem Auslande.
§ 3.
Gehorsamspflicht der Leiter und Angestellten.
1. Hierzu die Bek. vom 22. Oktober 1914 (RGBl. 447).
2. Nebinger, DR3. 15 262: Die Aussichtsperson ist nicht befugt, ein
ausländisches aus Deutschland ausgewiesenes Vorstandsmitglied seines Amtes zu
entheben. Nötigenfalls muß sie gemäß Art. 1 Abs. 1 Bek. vom 22. Oktober 1914
beim Amtsgerichte die Bestellung eines Vertreters beantragen, nur zu dem Zwecke,
damit das Ausscheiden des Ausländers möglichst rasch im Handeloregister ver-
lautbart wird.
* 4.
Verbot der Abführung oder UÜberweisung von Geld oder sonstigen
Vermögensgegenständen ins Ausland.
I. Das Derbot.
1. Sieskind a. a. O. 24 zu § 4: Geld ist nicht nur Währungsgeld, sondern
alles, was im Verkehr als Zahlungeomittel gilt (Darlehenskassenscheine, aue-
ländische Münzen und Banknoten).
2. Sieskind a. a. O. 26 zu § 4: Ob der Empfänger Angehöriger des
feindlichen Auslandes ist, ist nicht entscheidend.
3. Sieskind a. a. O. 27 zu § 4, Heß a. a. O. zu § 4: Bei Zuwiderhand-
lungen tritt nach § 134 BG#B. Nichtigkeit ein.
II. Ausnahmen.
1. Bendix a. a. O. 112: Wann ein „geeigneter Fall“ vorliegt, unterliegt
dem pflichtmäßigen Ermessen der Ausfsichtsperson, wobei natürlich etwaige An-
regungen der die Uberwachung anordnenden Behörde zu berücksichtigen sind. In