Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek., betr. die Uberwachung ausländischer Unternehmungen, vom 22. Oktober 1914. 875 
erster Linie kommen wohl die abzuführenden Erträgnisse des Unternehmers in 
Betracht, wenn die Abführung in das feindliche Ausland zu erfolgen hätte, aber 
auch anlagebedürftige Uberschüsse des Betriebes. 
2. Sieskind a. a. O. 29 zu § 4: Ausnahmen sind unzulässig, soweit sie 
gegen die Zahlungsverbote gegen England, Frankreich oder Rußland verstoßen 
würden. 
3. Sieskind a. a. O. 30 zu § 4: Pfandscheine, Sparkassenbücher, Hypo- 
thekenbriefe und Gesellschaftsanteile gehören nicht zu den Wertpapieren. 
85. 
Strafbestimmung. 
1. Waldecker a. a. O., DI3. 14 1150, Sieskind 33, 34 zu 8 5: Nur das 
vorsätzlich Zuwiderhandeln macht strafbar, nicht auch passive Resistenz, selbst wenn 
sie an grobe Fahrlässigkeit grenzt, und nur Leiter und Angestellte sind strafbar. Der 
selbständig handelnde Dritte, dessen Tätigkeit der Leiter grob fahrlässig übersieht, 
ist ebenso wie dieser Leiter strafbar. Einen Ausweg bietet gegenüber dem Leiter 
der dolus eventualis, für dessen Anwendung allerdings hier ein weites Gebiet 
ist, während gegen den Dritten nur mit den allgemein strafrechtlichen Grund- 
sätzen an der Teilnahme gearbeitet werden kann. 
2. Köhler, BayfRpfl 3. 15 28: Zum Vorsatz ist hier nach den Zwecken 
der Verordnung das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit erforderlich. 
2. Bekanntmachung, betreffend die Uberwachung ausländischer 
Unternehmungen. Vom 22. Oktober 1914. 
(RGl. 447.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung er- 
lassen: 
Artikel 1. 
In die Verordnung, betreffend die Überwachung ausländischer 
Unternehmungen, vom 4. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 397) 
wird hinter den § 5 folgender § 5 a eingestellt: 
Ist für eine unter Aufsicht gestellte Unternehmung oder Zweig- 
niederlassung kein Leiter oder Angestellter im Inland vorhanden, 
der zu Rechtshandlungen für die Unternehmung oder die Zweig- 
niederlassung befugt ist, oder nimmt der Leiter oder Angestellte die 
Geschäfte nicht wahr, so ist auf Antrag der Aufsichtsperson ein Ver- 
treter zu stellen. 
Die Bestellung erfolgt durch das Amtsgericht, in dessen Bezirke 
die Unternehmung oder Zweigniederlassung ansässig ist. Über die 
Auswahl des Vertreters ist die Aufsichtsperson zu hören. 
Der Vertreter hat die laufenden Geschäfte der Unternehmung 
oder Zweigniederlassung ganz oder teilweise zu beendigen; zur Be- 
endigung schwebender Geschäfte kann er auch neue Geschäfte ein- 
gehen. Er hat den Anordnungen und Weisungen der Ausfsichts- 
person Folge zu leisten.
	        
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