Bek., betr. die Uberwachung ausländischer Unternehmungen, vom 22. Oktober 1914. 875
erster Linie kommen wohl die abzuführenden Erträgnisse des Unternehmers in
Betracht, wenn die Abführung in das feindliche Ausland zu erfolgen hätte, aber
auch anlagebedürftige Uberschüsse des Betriebes.
2. Sieskind a. a. O. 29 zu § 4: Ausnahmen sind unzulässig, soweit sie
gegen die Zahlungsverbote gegen England, Frankreich oder Rußland verstoßen
würden.
3. Sieskind a. a. O. 30 zu § 4: Pfandscheine, Sparkassenbücher, Hypo-
thekenbriefe und Gesellschaftsanteile gehören nicht zu den Wertpapieren.
85.
Strafbestimmung.
1. Waldecker a. a. O., DI3. 14 1150, Sieskind 33, 34 zu 8 5: Nur das
vorsätzlich Zuwiderhandeln macht strafbar, nicht auch passive Resistenz, selbst wenn
sie an grobe Fahrlässigkeit grenzt, und nur Leiter und Angestellte sind strafbar. Der
selbständig handelnde Dritte, dessen Tätigkeit der Leiter grob fahrlässig übersieht,
ist ebenso wie dieser Leiter strafbar. Einen Ausweg bietet gegenüber dem Leiter
der dolus eventualis, für dessen Anwendung allerdings hier ein weites Gebiet
ist, während gegen den Dritten nur mit den allgemein strafrechtlichen Grund-
sätzen an der Teilnahme gearbeitet werden kann.
2. Köhler, BayfRpfl 3. 15 28: Zum Vorsatz ist hier nach den Zwecken
der Verordnung das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit erforderlich.
2. Bekanntmachung, betreffend die Uberwachung ausländischer
Unternehmungen. Vom 22. Oktober 1914.
(RGl. 447.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung er-
lassen:
Artikel 1.
In die Verordnung, betreffend die Überwachung ausländischer
Unternehmungen, vom 4. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 397)
wird hinter den § 5 folgender § 5 a eingestellt:
Ist für eine unter Aufsicht gestellte Unternehmung oder Zweig-
niederlassung kein Leiter oder Angestellter im Inland vorhanden,
der zu Rechtshandlungen für die Unternehmung oder die Zweig-
niederlassung befugt ist, oder nimmt der Leiter oder Angestellte die
Geschäfte nicht wahr, so ist auf Antrag der Aufsichtsperson ein Ver-
treter zu stellen.
Die Bestellung erfolgt durch das Amtsgericht, in dessen Bezirke
die Unternehmung oder Zweigniederlassung ansässig ist. Über die
Auswahl des Vertreters ist die Aufsichtsperson zu hören.
Der Vertreter hat die laufenden Geschäfte der Unternehmung
oder Zweigniederlassung ganz oder teilweise zu beendigen; zur Be-
endigung schwebender Geschäfte kann er auch neue Geschäfte ein-
gehen. Er hat den Anordnungen und Weisungen der Ausfsichts-
person Folge zu leisten.