Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

878 G. Vergeltungsmaßregeln. 
4. Josef, Recht 15 166: Beantragt die vom Ministerium bestellte Aussichts- 
person beim Amtsgericht auf Grund des § 5a die Bestellung des Vertreters oder 
erhebt der Inhaber des Unternehmens gegen die erfolgte Bestellung des Ver- 
treters Beschwerde, so soll nach Sieskind a. a. O. 107 Anm. 10 und 112 
„die Rechtmäßigkeit der staatlich bestellten Uberwachung“ zur Nachprüfung durch 
das Gericht gelangen. Danach wäre das Gericht berufen, z. B. darüber zu ent- 
scheiden, ob die Unternehmung vom feindlichen Ausland aus geleitet wird. — 
Dem ist nicht beizutreten. Das Gesetz hat die Frage, ob die Uberwachung an- 
zuordnen ist, in die Hand des Ministeriums gelegt; hat dieses das Vorhanden- 
sein der gesetzlichen Voraussetzungen der UÜberwachung festgestellt, so ist der 
Staatsakt der Anordnung auch den Gerichten gegenüber derart wirksam geworden, 
daß die Entscheidung darüber, ob jene Voraussetzungen in der Tat gegeben 
waren, nicht gelegentlich durch die Gerichtsbehörden, die zufällig über eine aus 
dem Staatsakte sich ergebende Folgerung zu befinden haben, ersolgen kann (ogl. 
RG. 81 211 und Schlegelberger, FG#.2 Anm. 13b zu §5 12). 
5. Josef, Recht 15 164 ff.: Die in der V. vom 22. Oktober 1914 dem 
(Gericht übertragene Tätigkeit gehört zur freiwilligen Gerichtsbarkeit. Daraus 
folgt: Beantragt die Aufsichtsperson beim Amtsgerichte die Bestellung eines Ver- 
treters, so hat dieses selbständig das Vorhandensein der Voraussetzungen des § 5 
Abs. 1 also festzustellen, daß kein zur Vertretung der Unternehmung berechtigter 
Leiter oder Angestellter im Inlande vorhanden sei oder daß der vorhandene die 
Geschäfte nicht wahrnimmt. Gegen die Bestellung steht dem Inhaber der Unter- 
nehmung, gegen die Ablehnung aber der Aufsichtsperson die Beschwerde gemäß 
§§ 19—30 FGG. zu. Die Ausschließung des Richters regelt sich nach den 
§§ 6, 7 ebenda; über die Beeidigung von Zeugen (z. B. bei Ermittelungen ge- 
mäß 9§ 5 Abs. 1) entscheidet das Ermessen des Gerichts (§ 15 ebenda); eine 
allgemeine Bekanntmachungspflicht betreffs nicht verkündeter Verfügungen (§ 329 
Abs. 3 3Z PO.) besteht nicht. 
6. Schlegelberger, Gruchots Beitr. 59 266 (SAbdr. 78): Hat das Amts- 
gericht einen unter I fallenden Sachverhalt festgestellt, so muß es dem Antrage 
stattgeben. Zweckmäßigkeitserwägungen hat es nicht anzustellen. In der Aus- 
wahl des Vertreters ist das Gericht frei. Es hat jedoch vorher die Aufsichts- 
person zu hören. 
7. Schlegelberger, GruchotsBeitr. 59 266, 258 (Sbdr. 77, 69): Das 
Gericht kann den Vertreter sowohl auf dessen Ansuchen wie gegen seinen Willen 
entlassen. 
8. Schlegelberger, Gruchots Beitr. 59 266 (SAbdr. 77): Für den Ein- 
tritt der Wirksamkeit der Vertretungsordnung ist § 16 Abs. 1 FGG. maß- 
gebend. Danach wird die Anordnung wirksam mit der Bekanntmachung an den 
Vertreter. Mit diesem Zeitpunkte tritt auch die im Art. 1 Abs. 5 bestimmte 
Rechtsfolge, das Ruhen der Befugnis der im Inlande wohnenden Leiter und 
Angestellten zur Vornahme von Rechtshandlungen für die Unternehmung ein. 
Aus diesem Grunde ist es zweckmäßig, auch diesen Personen die Verfügung be- 
kanntzumachen. In erster Reihe ist es aber Aufgabe des bestellten Vertreters 
und der Ausfsichtsperson, sie von der Verfügung und dem Eintritt ihrer Wirk- 
samleit in Kenntnis zu setzen. Dem Vertreter ist eine Bestallung auszuhändigen, 
die er bei Beendigung des Amtes zurückzugeben hat. 
IV. VDergütung und Auslagen (Abs. 5). 
1. Schlegelberger, Gruchots Beitr. 50 266 (SAbdr. 77): Der Vertreter 
hat den Betrag „bei der Unternehmung oder Zweigniederlassung einzuziehen“, 
d. h. er hat sich aus dem von ihm verwalteten Vermögen selbst zu befriedigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.