Bek., betr. die Uberwachung ausländischer Unternehmungen, vom 22. Oktober 1914. 879
Sollte wider Erwarten einmal solches Vermögen nicht mehr zur Verfügung
stehen, so müßte der Vertreter auf Zahlung klagen.
2. A. M. Sieskind, Prozeßrechtlicher Schutz der Kriegszeit 2: Die Fest-
setzung des Ernennungsgerichts bildet einen vollstreckbaren Titel.
V. Aufhebung der Dertretung.
Schlegelberger, Gruchots Beitr. 59 267 (SMAbdr. 78): Diese Vorschrift
ist dahin zu verstehen, daß das Amtsgericht unbeschadet des Rechtes zur Auf-
hebung wegen später erkannten Jrrtums (§ 18 FG#.) und wegen veränderter
Umstände stets dann aufheben muß, wenn die Aufsichtsperson den Antrag
stellt. Im übrigen bezieht sich Abs. 6 nur auf die Aufhebung der Vertre-
tung, nicht auch auf die Entlassung des Vertreters. Die Vertretung endet
nur durch Aufhebung, niemals selbsttätig durch Fortfall ihrer Voraussetzungen (2).
Mit der Aufhebung der Unternehmung und Zweigniederlassung selbst wird aber
natürlich auch die Vertretungsanordnung gegenstandslos.
VI. Rechtsmittel.
1. Beschwerderecht.
Schlegelberger, Gruchots Beitr. 59 267 (SAbdr. 78): Die Beschwerde
gegen die Ablehnung des Antrags auf Vertretungsanordnung steht nur der
Aufsichtsperson zu (§ 20 Abs. 2 FG#G.). Gegen die Anordnung der Vertretung
wird man mit Rücksicht auf Art. 1 Abs. 5 Bek. den außer Tätigkeit gesetzten
Leitern und Angestellten ein Beschwerderecht aus eigenem Rechte einräumen
müssen.
2. Zuständigkeit.
Schlegelberger, Gruchots Beitr. 59 261, 267 (SAbdr. 72, 78): Zu-
ständig ist nicht die Kammer für Handelssachen, sondern die Zivilkammer, da
unter „Handelssachen“ im Sinne des § 30 FG#G. nur die im 7. Abschnitt des
FG. geregelte Angelegenheit und diejenigen Angelegenheiten zu verstehen sind,
auf die nach besonderer Vorschrift die Bestimmungen des 7. Abschnitts anzu-
wenden sind.
VII. Registrierung.
Schlegelberger, Gruchots Beitr. 59 267 (Sbdr. 78): Die Anordnung
der Aufsicht ist für den Rechtsverkehr nach außen belanglos. Eine Kundbar-
machung dieser Anordnung findet deshalb nicht statt. Dagegen ist die Be-
stellung eines Vertreters und die Aufhebung der Vertretung mit Rücksicht auf
die zu 1 hervorgehobenen Wirkungen der Vertretungsanordnung in das Handels-
oder Genossenschaftsregister einzutragen, sofern das Unternehmen oder die Zweig-
niederlassung registriert ist. Diese Eintragung hat von Amts wegen zu erfolgen.
Deshalb hat das Ernennungsgericht, falls es nicht das Registergericht ist, dieses
unverzüglich von der einzutragenden Tatsache zu benachrichtigen. Für Preußen
ist dies ausdrücklich vorgeschrieben in der Auf. vom 22. Oktober 1912
(JMl. 772). Dort ist auch bestimmt, daß die Eintragung erfolgt für das
Handelsregister (AVf. vom 7. November 1899, Il Bl. 313) in Abt. A in
der Spalte 5 oder 6; in Abt. B in den Spalten 5 und 7, für das Genossen-
schaftsregister (AVf. vom 8. November 1899, JIMl. 334) in den Spalten
5 und 6.
VIII. Einwirkung der Anordnung der Zwangsvertretung auf das
Derfahren in HDandelssachen.
S. IV zu § 2 Bek. vom 26. November 1914 (ReBl. 487) S. 885.