Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

884 EEEIIIOO 
länder für nichtig erklärt werden. Um bierbei jedoch Härten gegen Deutsche oder 
Kungehörige neutraler Staaten, die sich möglicherweise gutgläubig in Geschäfte 
der genannten Krt eingelassen haben, nach Möglichkeit zu vermeiden, ist den 
Erwerbern der Kapitalanteile, die am 26. Movember 1914 Kngehörigen des 
feindlichen Kuslandes zustanden, ein Rücktrittsrecht von dem Dertrag eingeräumt 
für den Sall, daß gegen das Unternehmen auf Grund der Derordnung vom 
26. November 1914 oder der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1914 die 
zwangsweise Derwaltung eingeleitet werden sollte. Die einmonatige Frist für 
die Erklärung des Rücktritts läuft von der Nenntnis des Erwerbers solcher K#- 
teile von der Einsetzung der Verwaltung. Um die Kusübung des Rücktrittsrechts 
in allen Sällen zu ermöglichen, soll dieses gegenüber dem Derwalter ausgeübt 
werden. 
2. Auch wenn Angehörige anderer Staaten vorgeschoben sind. 
II. Juständigkeit. 
Heß a. a. O. 1 zu 9 1: Zuständig ist diejenige Landeszentralbehörde, in deren 
Gebiet das Unternehmen ansässig ist oder das Grundstück liegt. 
IV. leine Eintragung ins Grundbuch. 
Deumer, Leipz#8#. 15 422: Die Anordnung der Zwangsverwaltung darf in 
das Grundbuch nicht eingetragen werden, denn sie begründet nicht eine Ver- 
fügungsbeschränkung im Interesse einer bestimmten Personenklasse, sondern eine 
öffentliche, gegen jedermann wirksame Verfügungsbeschränkung im allgemeinen 
deutschen nationalpolitischen Interesse. Solche gegen jedermann wirksame Ver- 
fügungsbeschränkungen sind nicht eintragungsfähig. 
82. 
Rechtsstellung und Aufgaben des Verwalters. 
I. Allgemeines. 
1. Schlegelberger, GruchotsBeitr. 59 269 (S-bdr. 81): Der Zwangs- 
verwalter ist — namentlich auch Behörden gegenüber — als alleiniger gesetzlicher 
Vertreter der natürlichen oder juristischen Person anzusehen, für deren Unter- 
nehmen er bestellt ist. 
2. Steffens, DdJ3. 15 311: Der Unternehmer kann in einem Prozesse des 
Unternehmens deshalb nicht als Zeuge vernommen werden. 
3. Heß a. a. O. 2 zu § 2: Der Zwangsverwalter ist nicht Beamter. Er 
hat eine dem Liquidator ähnliche Stellung. 
4. Josef, GruchotsBeitr. 59 418: Der staatlich eingesetzte Verwalter hat zu 
den Angestellten des Unternehmens die Stellung des Dienstherrn. Nur seinen 
Weisungen haben die Handlungs= und Gewerbegehilfen nachzukommen, er allein 
kann Dienstverträge schließen und kündigen. Die Rechtslage ist daher hier die 
gleiche wie beim Gemeinschuldner im Konkurs oder bei Erben im Verhältnisse 
zum Testamentsvollstrecker. 
II. Fortführung des Unternehmens. 
BerlAnwV Komm., JIW. 14 1105: In welcher Weise der staatliche Verwalter 
das Unternehmen fortführen will, ist seinem pflichtmäßigen Ermessen überlassen; 
er kann insbesondere auch den ganzen Betrieb verpachten. Er kann ferner, wenn 
die Aufrechterhaltung des Betriebs nicht im deutschen Interesse liegt, sich auf 
die Abwickelung der laufenden Geschäfte beschränken und dann den Betrieb ein- 
stellen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.