Bekanntmachung, betr. Zahlungsverbot gegen England, vom 30. September 1914. 887
3. Bekanntmachung des Reichskanzlers über die zwangsweise
Verwaltung russischer Unternehmungen. Vom 4. März 1915.
(RGl. 133.)
Auf Grund des § 9 der Verordnung vom 26. November 1914,
betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen
(Reichs-Gesetzbl. S. 487), wird folgendes bestimmt:
Artikel 1.
Die Vorschriften der Verordnung vom 26. November 1914 werden
im Wege der Vergeltung auch auf Unternehmungen, deren Kapital
ganz oder überwiegend russischen Staatsangehörigen zusteht, für an-
wendbar erklärt.
Artikel 2.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
III. Bahlungsverbote.
Literatur.
1. Schriften, die sich auf das ganze Rechtsgebiet boteben Bendix,
Bürgerliches Kriegssonderrecht. — Friedländer, Zur Auslegung der Zahlungsverbote
gegen England, Frankreich und Rußland Bay'pfl Z. 15 67 ff. — Heß, Die Kriegsgesetze
zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen (2). — Mayer, Das Privatrecht des Krieges.
— Rosenthal, Deutsches Kriegsrecht. — Sieskind, Prozeßrechtlicher Schutz der Kriegs-
zeit. — Derselbe, Das Zahlungsverbot gegen England, Recht 14 696. — Sintenis,
Finanz= und wirtschaftspolitische Kriegsgesetze.
2. Die einzelne Fragen des Rechtsgebiets behandelnden Aufsätze sind aus dem Be-
richte zu ersehen.
1. Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot gegen England.
Vom 30. September 1914.
(Rol. 421.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) im Wege der Vergeltung
solgende Verordnung erlassen:
§ 1.
Es ist bis auf weiteres verboten, Zahlungen nach Großbritannien
und Irland oder den britischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen
mittelbar oder unmittelbar in bar, in Wechseln oder Schecks, durch
Überweisung oder in sonstiger Weise zu leisten, sowie Geld oder Wert-
papiere mittelbar oder unmittelbar nach den bezeichneten Gebieten
abzuführen oder zu überweisen.
Leistungen zur Unterstützung von Deutschen bleiben gestattet.
§ 2.
Schon entstandene oder noch entstehende vermögensrechtliche An-
sprüche solcher natürlicher oder juristischer Personen, die in den im
& 1 bezeichneten Gebieten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gelten vom