Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

888 G. Vergeltungsmaßregeln. 
31. Juli 1914 an, oder wenn sie erst an einem späteren Tage zu er- 
füllen sind, von diesem Tage an bis auf weiteres als gestundet. Für 
die Dauer der Stundung können Zinsen nicht gefordert werden. Rechts- 
folgen, die sich nach den bestehenden Vorschriften in der Zeit vom 
31. Juli 1914 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung aus der Nicht- 
erfüllung ergeben haben, gelten als nicht eingetreten. 
Die Stundung wirkt auch gegen jeden Erwerber des Anspruchs, 
es sei denn, daß der Erwerb vor dem 31. Juli 1914, oder, wenn der 
Erwerber im Inland seinen Wohnsitz oder Sitz hat, vor dem Inkraft- 
treten dieser Verordnung stattgefunden hat. Dem Erwerber des An- 
spruchs steht gleich, wer durch dessen Erfüllung einen Erstattungs- 
anspruch erlangt hat. 
83. 
Der Schuldner kann sich dadurch befreien, daß er die geschuldeten 
Beträge oder Wertpapiere bei der Reichsbank für Rechnung des Be- 
rechtigten hinterlegt. 
s 4. 
Bei Wechseln, bei denen zur Zeit des Inkrafttretens dieser Ver- 
ordnung die Frist für die Vorlage zur Zahlung und für die Protest- 
erhebung wegen Nichtzahlung noch nicht abgelaufen und Protest noch 
nicht erhoben ist, wird durch das Zahlungsverbot und die Stundung 
die Zeit, zu der die Vorlage zur Zahlung und die Protesterhebung 
wegen Nichtzahlung zulässig und erforderlich ist, bis nach dem Außer- 
krafttreten dieser Verordnung hinausgeschoben. Die Frist, innerhalb 
deren die Vorlage und die Protesterhebung nach dem Außerkrafttreten 
zu erfolgen hat, bestimmt der Reichskanzler. 
Die Vorschriften des Abs. 1 finden entsprechende Anwendung auf 
Schecks, bei denen die Zeit, innerhalb deren sie zur Zahlung vor- 
zulegen sind, bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht ab- 
gelaufen ist. 
Eine Verpflichtung zur Entrichtung des weiteren Wechselstempels 
nach § 3 Abs. 2 des Wechselstempelgesetzes wird durch das Zahlungs- 
verbot und die Stundung nicht begründet. 
§ 5. 
Die Vorschriften der §#§ 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn 
es sich um eine im Inland erfolgende Erfüllung von Ansprüchen 
handelt, die für die im § 2 bezeichneten natürlichen oder juristischen 
Personen im Betrieb ihrer im Inland unterhaltenen Niederlassungen 
entstanden sind. Die Vorschriften der §§ 2, 3 finden jedoch Anwendung, 
wenn es sich um Rückgriffsansprüche der bezeichneten Personen wegen 
der Nichtannahme oder Nichtzahlung eines im Ausland zahlbaren 
Wechsels handelt.
	        
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