Bekanntmachung, betr. Zahlungsverbot gegen England, vom 30. September 1914. 889
86.
Mit Gefängnis bis zu 3 Jahren und mit Geldstrafe bis zu 50 000
Mark oder mit einer dieser Strafen wird, sofern nicht nach anderen
Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft
1. wer wissentlich der Vorschrift des § 1 zuwiderhandelt;
2. wer wissentlich einem deutschen Ausfuhrverbote zuwider Waren
nach den im § 1 bezeichneten Gebieten mittelbar oder unmittelbar
ausführt;
3. wer wissentlich Waren, für die in Deutschland ein Ausfuhrverbot
besteht, aus einem anderen Lande nach den im § 1 bezeichneten
Gebieten mittelbar oder unmittelbar abführt oder überweist.
Der Versuch ist strafbar.
§ 7.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von dem Verbote des 81
und des § 6 Abs. 1 Nr. 3 zulassen.
Er kann im Wege der Vergeltung die Vorschriften dieser Ver-
ordnung auch auf andere feindliche Staaten für anwendbar erklären.
88.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, der 86
jedoch erst mit dem 5. Oktober 1914 in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang diese
Verordnung außer Kraft tritt.
Begrüadung.
(D. 86.)
Wie England unter schwerer Strafe den handels= und Jzahlungsverkehr mit
Deutschland untersagt hat, so ist im § 1 der Derordnung bis auf weiteres ver-
boten, nach britischem Gebiete — mittelbar oder unmittelbar — Jahlungen in
bar, in Wechseln oder Schecks, durch Überweisung oder in sonstiger Weise zu
leisten, sowie dorthin Geld oder Wertpapiere abzuführen oder zu überweisen.
Die wissentliche Übertretung dieses Derbots wird mit Gefängnis bis zu 3 Jahern
und mit Geldstrafe bis zu 50 000 M. oder mit einer dieser Strafen bedroht, un-
beschadet einer nach anderen Strafgesetzen — insbesondere wegen Landesverrats
(5 89 des Strafgesetzbuchs) — etwa verwirkten höheren Strafe; in gleicher Weise
wird bestraft, wer wissentlich ein deutsches Kusfuhrverbot zugunsten Englands
übertritt oder Waren, für die ein deutsches Kusfuhrverbot besteht, aus anderen
Ländern nach England mittelbar oder unmittelbar abführt oder überweist (§ 0).
Jahlungen an Deutsche zu Unterstützungszwecken sind von dem Jahlungsverbot
ausgenommen:; im übrigen ist es dem Reichskanzler überlassen, nach Bedürfnis
Kusnahmen zu bewilligen (§ 1 Kb. 2, § 7).
Die strafrechtlichen Dorschriften der Derordnung werden durch zivilrechtliche
ergänzt und erweitert. Dermögensrechtliche Knsprüche von Dersonen, die in
britischen Gebieten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, mögen die Knsprüche auf
Geld oder andere TLeistungen gerichtet sein, mag die Erfüllung eine TLeistung
nach britischem Gebiete bedeuten oder nicht, gelten vom 51. Juli 1914 an, oder
wenn sie erst an einem späteren Uage zu erfüllen sind, von diesem Aage an bis
auf weiteres als gestundet; für die Dauer der Stundung können Jinsen nicht