Bekanntmachung, betr. Zahlungsverbot gegen England, vom 30. Sept. 1914. 9 1. 895
) Liegt eine mittelbare Zahlung vor?
7. Recht 15 171 Nr. 322 (Hamburg): Faßt man das alte hamburgische
Testament, d. h. ein Testament, dessen Verfasser vor dem Inkrafttreten des B##.
gestorben ist, als ein selbständiges Rechtssubjekt auf — und diese Ansicht ist die
auch vom RG. vertretene herrschende —, so findet die Bekanntmachung vom
30. September 1914 keine Anwendung, wenn die Erben Engländer, der Testa-
mentsvollstrecker aber Deutscher ist, denn es liegt keine Zahlung nach Groß-
britannien und Irland vor, wenn an den Testamentsvollstrecker gezahlt wird,
weder eine unmittelbare noch eine mittelbare. Auch bei weitester Auslegung
kann die Verordnung nicht so verstanden werden, daß eine Zahlung an den
Testamentsvollstrecker alten Rechtes als mittelbare Zahlung an die Erben zu gelten
hätte. „Mittelbar“ bedeutet „durch dritte Personen“, insbesondere auf dem Um-
wege durch neutrale Länder.
6. Hans GZ. 15 Hpt Bl. 72 (Spruch des Schiedsgerichts der Hamburger
Handelskammer): Der Einwendung des Beklagten, daß die Dokumente nicht der
Klägerin gehören, sondern einer englischen Firma, der gemäß der Bekanntmachung
vom 30. September 1914 keine Zahlung geleistet werden dürfe, vermag das
Schiedsgericht nicht zu folgen. Die Klägerin ist die Verkäuferin und hat der
Beklagten als ihrer Käuferin das Dokument präsentiert, an sie ist daher auch
von der Beklagten der Gegenwert zu zahlen. Das Verhältnis, in dem die
Klägerin zu der genannten Firma steht, ist für das hier allein in Frage stehende
Rechtsverhältnis der Parteien zueinander gleichgültig. Ob die Klägerin Zahlung
an die Bank zu leisten hat und solchenfalls die Zahlung mit Rücksicht auf die
erwähnte Verordnung des Bundesrats leisten darf, ist ihre Sache.
II. Sahlungsleistungen.
1. Begriff der Zahlung.
a) Sieskind a. a. O. 4 zu § 1, Heß a. a. O. 1 zu § 1: Unter Zahlung im
Sinne des § 1 Abs. 1 Halbs. 1 ist nicht jede Geldleistung sondern nur die Leistung
zwecks Tilgung einer Geldschuld zu verstehen (im Gegensatze zu Halbs. 2).
b) Hachenburg, LeipzZ. 14 1681: Auf den Rechtsgrund der Schuld (Ver-
trag, Gesetz, unerlaubte Handlung) kommt es nicht an. S. jedoch 11
zu § 7. —
Tc) Hachenburg, Leipz#Z#. 14 1681: Auch um Waren zu erhalten, darf nicht
gezahlt werden. Auch dann nicht, wenn der Vertrag älter ist als der Kriege-
ausbruch. Damit ist auch die Aufnahme von Konnossementen verboten, die für
englische Verkäufer vorgezeigt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Vorzeiger
eine deutsche Bank im Auftrage des englischen Gläubigers ist.
2. Bare Zahlung.
Sieskind a. a. O. 7 zu § 1: Die Zahlung erfolgt „bar“ nicht nur durch
Währungsgeld, sondern durch alles Geld, das tatsächlich im Verkehr als Zahlungs-
mittel gilt, insbesondere auch Darlehnskassenscheine, ausländische Münzen und
ausländische Banknoten.
3. Zahlungen in Wechseln und Schecks.
Sintenis a. a. O. 3 zu § 1: Es macht keinen Unterschied, ob die Wechsel
und Schecks an Zahlungs Statt oder zahlungshalber gegeben werden. Die Reichs-
bank hat beschlossen, Wechsel und Schecks mit der Unterschrift von Personen,
die in den Verbotsgebieten ansässig sind, fortan von der Diskontierung, Lombar=
dierung und Einziehung auszuschließen. Im Zweifelsfalle wird Rückfrage bei
den Inhabern ergehen. Die Annahme seitens der Reichsbank ist dann von dem