Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bekanntmachung, betr. Zahlungsverbot gegen England, vom 30. Sept. 1914. 9 1. 895 
) Liegt eine mittelbare Zahlung vor? 
7. Recht 15 171 Nr. 322 (Hamburg): Faßt man das alte hamburgische 
Testament, d. h. ein Testament, dessen Verfasser vor dem Inkrafttreten des B##. 
gestorben ist, als ein selbständiges Rechtssubjekt auf — und diese Ansicht ist die 
auch vom RG. vertretene herrschende —, so findet die Bekanntmachung vom 
30. September 1914 keine Anwendung, wenn die Erben Engländer, der Testa- 
mentsvollstrecker aber Deutscher ist, denn es liegt keine Zahlung nach Groß- 
britannien und Irland vor, wenn an den Testamentsvollstrecker gezahlt wird, 
weder eine unmittelbare noch eine mittelbare. Auch bei weitester Auslegung 
kann die Verordnung nicht so verstanden werden, daß eine Zahlung an den 
Testamentsvollstrecker alten Rechtes als mittelbare Zahlung an die Erben zu gelten 
hätte. „Mittelbar“ bedeutet „durch dritte Personen“, insbesondere auf dem Um- 
wege durch neutrale Länder. 
6. Hans GZ. 15 Hpt Bl. 72 (Spruch des Schiedsgerichts der Hamburger 
Handelskammer): Der Einwendung des Beklagten, daß die Dokumente nicht der 
Klägerin gehören, sondern einer englischen Firma, der gemäß der Bekanntmachung 
vom 30. September 1914 keine Zahlung geleistet werden dürfe, vermag das 
Schiedsgericht nicht zu folgen. Die Klägerin ist die Verkäuferin und hat der 
Beklagten als ihrer Käuferin das Dokument präsentiert, an sie ist daher auch 
von der Beklagten der Gegenwert zu zahlen. Das Verhältnis, in dem die 
Klägerin zu der genannten Firma steht, ist für das hier allein in Frage stehende 
Rechtsverhältnis der Parteien zueinander gleichgültig. Ob die Klägerin Zahlung 
an die Bank zu leisten hat und solchenfalls die Zahlung mit Rücksicht auf die 
erwähnte Verordnung des Bundesrats leisten darf, ist ihre Sache. 
II. Sahlungsleistungen. 
1. Begriff der Zahlung. 
a) Sieskind a. a. O. 4 zu § 1, Heß a. a. O. 1 zu § 1: Unter Zahlung im 
Sinne des § 1 Abs. 1 Halbs. 1 ist nicht jede Geldleistung sondern nur die Leistung 
zwecks Tilgung einer Geldschuld zu verstehen (im Gegensatze zu Halbs. 2). 
b) Hachenburg, LeipzZ. 14 1681: Auf den Rechtsgrund der Schuld (Ver- 
trag, Gesetz, unerlaubte Handlung) kommt es nicht an. S. jedoch 11 
zu § 7. — 
Tc) Hachenburg, Leipz#Z#. 14 1681: Auch um Waren zu erhalten, darf nicht 
gezahlt werden. Auch dann nicht, wenn der Vertrag älter ist als der Kriege- 
ausbruch. Damit ist auch die Aufnahme von Konnossementen verboten, die für 
englische Verkäufer vorgezeigt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Vorzeiger 
eine deutsche Bank im Auftrage des englischen Gläubigers ist. 
2. Bare Zahlung. 
Sieskind a. a. O. 7 zu § 1: Die Zahlung erfolgt „bar“ nicht nur durch 
Währungsgeld, sondern durch alles Geld, das tatsächlich im Verkehr als Zahlungs- 
mittel gilt, insbesondere auch Darlehnskassenscheine, ausländische Münzen und 
ausländische Banknoten. 
3. Zahlungen in Wechseln und Schecks. 
Sintenis a. a. O. 3 zu § 1: Es macht keinen Unterschied, ob die Wechsel 
und Schecks an Zahlungs Statt oder zahlungshalber gegeben werden. Die Reichs- 
bank hat beschlossen, Wechsel und Schecks mit der Unterschrift von Personen, 
die in den Verbotsgebieten ansässig sind, fortan von der Diskontierung, Lombar= 
dierung und Einziehung auszuschließen. Im Zweifelsfalle wird Rückfrage bei 
den Inhabern ergehen. Die Annahme seitens der Reichsbank ist dann von dem
	        
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