Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

900 G. Vergeltungsmaßregeln. 
sichtigung von Amts wegen findet nicht statt. Der Schuldner muß sich auf die 
Vorschrift berufen und kann auf die Wohltat verzichten; zustimmend Heymann, 
Mitt. deutsch. Pat Anw. 15 22. 
2. Verweigerung der Zahlung an Inländer. 
a) Sintenis a. a. O. 2 zu § 1, Mayer a. a. O. 104: Die Verweigerung 
der Zahlung an Inländer oder neutrale Ausländer ist nur stauhaft, wenn bestimmte 
Anzeichen dafür vorhanden sind, daß die Uberführung des Geldes in das Ver- 
botsgebiet geplant ist. 
b) Hachenburg, LeipzS. 14 1681: Schon eine Vermutung der Überführung 
des Geldes nach dem Verbotsgebiete rechtfertigt die Leistungsweigerung. 
c) Wassermann, Leipz##. 15 282: Diese Vermutung kann aber entkräftet 
werden. 
3. Geltendmachung in der Zwang sbollstreckung. 
a) v. Harder, 3W. 14 991: Der Gerichtsvollzieher darf von der Pfändung 
nicht absehen, weil ihm glaubhaft gemacht wird, daß der betreibende Gläubiger 
nicht mehr in Deutschland wohnt und den Anspruch am 31. Juli 1914 erworben 
hat. Der Schuldner muß die Einwendung vielmehr durch Vollstreckungsgegen- 
klage (6 767 3PO.) geltend machen. 
b) Recht 15 61 Nr. 200, LG. Frankfurt a. M. (mitgeteilt von Rothbarth, 
SW. 15 110): Das durch den vor Kriegsausbruch erlassenen Pfändungs= und 
Ülberweisungsbeschluß erlangte Pfandrecht ist bestehen geblieben. Eine Auf- 
hebung oder Einstellung der bereits vor Kriegsausbruch begonnenen Zwangs- 
vollstreckung im Wege der Erinnerung kann nicht in Frage kommen. Die Ein- 
stellung kann nur durch Klage gemäß § 767 3PO. herbeigeführt werden. 
V. Wirkung gegen Rechtsnachfolger. 
1. Ist der Indossator als Rechtsnachfolger anzusehen? 
a) Bejahend. 
a. Sieskind a. a. O. 20 zu § 2: Unter Erwerb ist nicht nur jede Rechts- 
nachsolge, sondern die weiteste Art der Nachfolge zu verstehen, nicht nur rechts- 
geschäftlicher Erwerb, wie Abtretung, Indossament, sondern auch gerichtliche 
Ülberweisungen, sowie jede Übertragung kraft Gesetzes. 
6. Wassermann, 3W. 15 10: Der Indossatar eines Wechsels ist Rechts- 
nachfolger im Sinne dieser Vorschrift. 
y. Zum Teil a. M. Sintenis a. a. O. 5 zu §2. 
b) Verneinend. 
Sintenis a. a. O. 5 zu 5 2, Bank A. 14 52: Wechsel mit ausländischem 
Giro fallen nicht unter § 2, weil in jedem Erwerber des Mechsels der Wechsel- 
anspruch neu ersteht. 
2. Mehrfache-Rechstsnach folge. 
Sieskind a. a. O. 20 zu § 2: Es kommt nur auf den ersten Übergang aus 
englischer Hand in eine andere an. Fällt der erste Übergang unter die Aus- 
nahme des § 2 Abs. 2 Sotz 1 („es sei denn 7), so wirkt die Stundung 
gegen den späteren Erwerber auch dann nicht, wenn dieser spätere Erwerb sich 
nach dem dort angegebenen Zeitpunkte vollzieht, also als erster Erwerber die 
Stundung gegen sich gelten lassen müßte. 
3. Der Erwerb eines Erstattungsanspruchs (Abs. 2 Satz 2). 
) Sintenis a. a. O. 6 zu § 2: Hierher gehören insbesondere die Fälle der 
§§ 426, 774 BG#B. 
bv) Sieskind a. a. O. 22, 20 zu § 2: Der Erstattungsgläubiger ist als
	        
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