900 G. Vergeltungsmaßregeln.
sichtigung von Amts wegen findet nicht statt. Der Schuldner muß sich auf die
Vorschrift berufen und kann auf die Wohltat verzichten; zustimmend Heymann,
Mitt. deutsch. Pat Anw. 15 22.
2. Verweigerung der Zahlung an Inländer.
a) Sintenis a. a. O. 2 zu § 1, Mayer a. a. O. 104: Die Verweigerung
der Zahlung an Inländer oder neutrale Ausländer ist nur stauhaft, wenn bestimmte
Anzeichen dafür vorhanden sind, daß die Uberführung des Geldes in das Ver-
botsgebiet geplant ist.
b) Hachenburg, LeipzS. 14 1681: Schon eine Vermutung der Überführung
des Geldes nach dem Verbotsgebiete rechtfertigt die Leistungsweigerung.
c) Wassermann, Leipz##. 15 282: Diese Vermutung kann aber entkräftet
werden.
3. Geltendmachung in der Zwang sbollstreckung.
a) v. Harder, 3W. 14 991: Der Gerichtsvollzieher darf von der Pfändung
nicht absehen, weil ihm glaubhaft gemacht wird, daß der betreibende Gläubiger
nicht mehr in Deutschland wohnt und den Anspruch am 31. Juli 1914 erworben
hat. Der Schuldner muß die Einwendung vielmehr durch Vollstreckungsgegen-
klage (6 767 3PO.) geltend machen.
b) Recht 15 61 Nr. 200, LG. Frankfurt a. M. (mitgeteilt von Rothbarth,
SW. 15 110): Das durch den vor Kriegsausbruch erlassenen Pfändungs= und
Ülberweisungsbeschluß erlangte Pfandrecht ist bestehen geblieben. Eine Auf-
hebung oder Einstellung der bereits vor Kriegsausbruch begonnenen Zwangs-
vollstreckung im Wege der Erinnerung kann nicht in Frage kommen. Die Ein-
stellung kann nur durch Klage gemäß § 767 3PO. herbeigeführt werden.
V. Wirkung gegen Rechtsnachfolger.
1. Ist der Indossator als Rechtsnachfolger anzusehen?
a) Bejahend.
a. Sieskind a. a. O. 20 zu § 2: Unter Erwerb ist nicht nur jede Rechts-
nachsolge, sondern die weiteste Art der Nachfolge zu verstehen, nicht nur rechts-
geschäftlicher Erwerb, wie Abtretung, Indossament, sondern auch gerichtliche
Ülberweisungen, sowie jede Übertragung kraft Gesetzes.
6. Wassermann, 3W. 15 10: Der Indossatar eines Wechsels ist Rechts-
nachfolger im Sinne dieser Vorschrift.
y. Zum Teil a. M. Sintenis a. a. O. 5 zu §2.
b) Verneinend.
Sintenis a. a. O. 5 zu 5 2, Bank A. 14 52: Wechsel mit ausländischem
Giro fallen nicht unter § 2, weil in jedem Erwerber des Mechsels der Wechsel-
anspruch neu ersteht.
2. Mehrfache-Rechstsnach folge.
Sieskind a. a. O. 20 zu § 2: Es kommt nur auf den ersten Übergang aus
englischer Hand in eine andere an. Fällt der erste Übergang unter die Aus-
nahme des § 2 Abs. 2 Sotz 1 („es sei denn 7), so wirkt die Stundung
gegen den späteren Erwerber auch dann nicht, wenn dieser spätere Erwerb sich
nach dem dort angegebenen Zeitpunkte vollzieht, also als erster Erwerber die
Stundung gegen sich gelten lassen müßte.
3. Der Erwerb eines Erstattungsanspruchs (Abs. 2 Satz 2).
) Sintenis a. a. O. 6 zu § 2: Hierher gehören insbesondere die Fälle der
§§ 426, 774 BG#B.
bv) Sieskind a. a. O. 22, 20 zu § 2: Der Erstattungsgläubiger ist als