Bekanntmachung, betr. Zahlungsverbot gegen England, vom 30. Sept. 1914. S# 3# 4. 901
Anspruchsnachfolger im Sinne des 5 2 Abs. 2 Satz 1 aufzufassen. Die Fälle
der §#§ 426, 774 BGB. find also schon von dieser Vorschrift betroffen. A. M.
Bendix a. a. O. 128.
4. Beweislast.
a) Sieskind a. a. O. 20 zu § 2: Wer den Stundungseinwand erhebt, braucht
nur zu beweisen, daß der Anspruch zu irgendeinem Zeitpunkt einer Person zuge-
standen hat, die in England ihren Wohnsitz hat; demgegenüber trifft dem
Gläubiger die Beweislast, daß der Zeitpunkt des Erwerbes vor dem 31. Juli
1914, wenn er Inländer ist vor dem 30. September 1914 liegt.
b) Ebenso Mayer a. a. O. 110: Beweist der Gläubiger, daß der Erwerb
zu einer Zeit stattgefunden hat, welche die Geltendmachung der Forderung zu-
läßt, so ist der Schuldner zur Zahlung verpflichtet, wenn er nicht etwa den
Beweis erbringen kann, daß die Forderung nur zum Schein abgetreten sei, nur
auf den Umweg über den inländischen Gläubiger die Zahlung nach England zu
bewirken.
VI. Derhältnis des § 2 zu § l.
1. Sieskind a. a. O. 20 zu § 2: Wenn der Stundungseinwand nicht durch-
greift, ist immer noch das Zahlungsverbot des § 1, allerdings erst im Vollstreckungs-
verfahren, zu befolgen. Die Zahlung ist also abzulehnen, wenn Grund zur Annahme
besteht, daß die Geldsumme oder ihr Wert nach England abgeführt werden soll.
2. Bendix a. a. O. 126 bemängelt es, daß im Falle des Anspruchserwerbes
durch einen im neutralen Auslande wohnenden Deutschen oder Ausländer zwar
die Stundung und die Aufhebung der Verzugsfolgen (6 2 Abs. 2 Satz 1), dagegen
nicht ein Zahlungsverbot gilt.
*& 3.
1. Befreiung durch Hinterlegung.
Bendix a. a. O. 128: Das Wort „geschuldeten“ bezieht sich auch auf Wert-
papiere. Der Schuldner wird also nur durch Hinterlegung der geschuldeten
Wertpapiere befreit.
2. Ist zur Befreiung Rücknashmeveschicht notwendig?
a) Bejahend.
Sieskind a. a. O. 23 zu § 3: Die Befreiung ist nur dann endgültig, wenn
der Schuldner die Rücknahme ausgeschlossen hat (5 378 Be-.).
b) Verneinend.
Sintenis a. a. O. 1 zu § 3: Die Hinterlegung bewirkt ohne weiteres die
Befreiung. Ein Recht auf Rücknahme besteht nicht.
3. Sintenisa a. O. 1 zu § 3, Sieskind a. a. O. 24 zu §8 3: Die Reichs-
bank zahlt keine Zinsen (§ 2 Abs. 1 Satz 2). Dagegen sind die Wertpapiere mit
allen auflaufenden Zins= und Gewinnanteilscheinen zur Verfügung zu stellen.
84.
Hinausschiebungen von Wechsel= und Schekkfristen.
1. Sintenis a. a. O. 1 zu § 4, Mayer a. a. O. 109: Bezieht sich auch
auf alle Wechsel, die sich im Verbotsgebiete des § 1 befinden oder deren Inhaber
ihren Wohnsitz oder Sitz dort haben.
2. Sintenis a. a. O. 3 zu § 4: Die Zulässigkeit des Protestes wird von den
Protestbeamten nicht zu prüfen sein. Doch äußert eine entgegen der Vorschrift
des § 4 erfolgende Vorlage zur Zahlung oder Protesterhebung keinerlei Rechts-
wirkungen. Die Kosten einer solchen Protestaufnahme fallen dem Wechselinhaber
zur Last.