Bekanntmachung, betr. Zahlungsverbo t gegen England, vom 30. Sept 1914. § 7. 903
tätig werden oder im Auslande vom Inlande Geld zur Vermittelung in feindliche
Länder empfangen.
4. Köhler, Bay)pfl Z. 15 53: Die Handlung des Ausführens von Waren
(§ 6 Ziff. 2) kann auch persönlich vorgenommen werden. Alsdann liegt ein Ver-
such noch nicht in jeder Abreise vom Wohnorte mit den Waren, um sie über die
Grenze zu bringen, sondern nur in einem solchen Abreisen, das ohne beachtliche
Pause in continuo über die Grenze führt. Es kommt als Kriterium für den
Versuchsbeginn in Betracht, wann das geschützte Rechtsinteresse als vom Täter
gegenwärtig und rechtswidrig angegriffen anzusehen ist.
5. Köhler, Bayd##pflZ3. 15 53: Im Falle des § 6 Ziff. 1 (Zahlungsleistung)
liegt ein Versuch nicht schon in der Anfertigung der Anweisung, sondern erst in
ihrer Aufgabe. Eintreffen des Briefes in dem Grenzort ist nicht notwendig, denn
die Handlung der Zahlungsleistung beginnt „mit demjenigen Akte, mit welchem
eine Kausalität vom Inland aus in Lauf gesetzt wird, welche ohne weiteres
Zutun des Täters zu einem Zahlungsempfang im feindlichen Auslande führen soll“.
6. Köhler, Baypfl 3. 15 53: Die Pflicht zur Unterlassung der Aus-
händigung von Geld an eine Person ist unabhängig davon, ob der Täter, den
man nicht unterstützen darf, zufällig Zessionar einer von England übertragenen
Forderung oder eine sonstige im Inlande befindliche Person ist. A. M. Dalberg,
DS3. 14 1259.
7. Köhler, Bayffpfl 3. 15 54: Nur eine Handlung liegt vor, wenn die
Zahlung für mehrere Personen als Gesamtgläubiger bestimmt ist oder an einen
Fiduziar zur Begleichung von Rechnungen mehrerer Gläubiger erfolgt.
8. Sieskind, Recht 14 698: Der Zahlungsempfänger kann der Beihilfe
schuldig sein. Hierzu Köhler, Bayrpfl Z. 15 53: Das ist nicht richtig, soweit
sich der Empfänger im Auslande befindet. Für ihn gilt das Verbot nicht. Anders
steht es mit der nach dem Inlande gerichteten Erklärung des Ausländers oder
im Auslande befindlichen Inländers, er sei zur Annahme der Zahlung bereit.
Das ist Beihilfe, die im Inlande geleistet wurde, wenn der inländische Schuldner
zur Zahlung nach dem feindlichen Ausland entschlossen war, es ist Anstiftung,
wenn dieser dadurch zu einer vorher nicht geplanten verbotenen Zahlungshandlung
veranlaßt würde.
Köhler, Bayffl Z. 15 53: Ziff. 3 ist berichtigend so auszulegen, als ob er
lautete: „Ein Deutscher, der wissentlich aus einem anderen Lande usw.“
87.
Einschränkung und Ausdehnung.
I. Einschränkung.
1. Durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13. Oktober 1914 (Reichs-
anzeiger Nr. 242 vom 14. Oktober 1914) sind Zahlungen, die zum Erlangen
und Erhalten von Patenten, Gebrauchsmustern und Warenzeichen erforderlich sind,
zugelassen (ausgedehnt auf Frankreich und Rußland durch Bekanntmachung vom
16. Dezember 1914, das Nr. 295 vom 16. Dezember 1914).
Begründung.
(D. 24.)
Eine gewisse Besorgnis machte sich bald nach Kusbruch des Nrieges wegen
der Erhaltung der in feindlichen Staaten genommenen Hatente geltend. Nach
den ausländischen Gesetzen müssen, wie bei uns, für die Datente Jahresgebühren
gezahlt werden, um ihren Derfall zu verhindern. Da aber nach § 89 StEB.
wegen Landesverrats bestraft wird, wer einer feindlichen Macht Vorschub leistet,
wurde von manchen Seiten davor gewarnt, durch Jahlung von Patentgebühren —