906 6. Vergeltungsmaßregeln.
die Stundung nicht zur Seite. Die Stundung greift auch dann nicht Platz, wenn
die Jüricher Lirma den Wechsel an eine Berliner Bank weiter begeben hat; es ist
auch unerheblich, ob die Begebung an die Berliner Banf vor oder nach dem
Inkrafttreten der Bekanntmachung stattgefunden hat; vielmehr kann es nach dem
Zwecke der Dorschriften nur darauf ankommen, ob der erste Übergang aus fran-
zösischer Hand in eine sei es neutrale, sei es deutsche hand vor dem Inkraftttreten
der Bekanntmachung erfolgt ist. Dabei trifft aber die Beweislast für den zeit-
punkt des Erwerbs — ebenso wie nach der Derordnung über das zahlungsverbot
gegen England — den Wechselinhaber. Wer einen Wechsel erwirbt, der das
Eiro einer in Frankreich ansässigen Firma trägt, wird sich daher den Beweis
sichern müssen, daß der Wechsel von dieser Lirma schon vor dem Inkrafttreten
der Bekanntmachung weiterbegeben ist. Beruft sich ein Wechselschuldner für
die Derweigerung der Jahlung zu Unrecht auf die Dorschriften der Bekannt-
machung, so muß der Wechselinhaber den Wechsel zur Wahrung seiner Regreß-
rechte alsbald zum Hrotest bringen.
b) Bekanntmachung, betreffend die Erfüllung von Ansprüchen im
Falle zwangsweiser Verwaltung von Grundstücken.
Vom 26. März 1915.
(8Bl. 18.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs--Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1.
Ist ein Grundstück auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangs-
weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 487) oder einer gemäß dieser Verordnung er-
gangenen Bekanntmachung des Reichskanzlers unter zwangsweise Ver-
waltung gestellt, so gilt das Grundstück in Ansehung der Erfüllung von
Ansprüchen, insbesondere von Miet= oder Pachtzinsforderungen, ohne
Rücksicht auf die Zeit ihrer Entstehung und auf die Art der Benutzung
oder Bewirtschaftung des Grundstücks, als eine im Inland unterhaltene
Niederlassung im Sinne des §5 Satz 1 der Verordnung, betreffend
Zahlungsverbot, vom 30. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 421).
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Begründung.
Nach § 5 der Bekanntmachung, betreffend zahlungsverbot gegen England,
vom 30. September 1014 in Derbindung mit den Bekanntmachungen, be-
treffend Jahlungsverbote gegen Irankreich und gegen Rußland, vom 20. Ok-
tober und 10. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 421, 443, 479) sind nur solche
vermögensrechtliche Ansprüche im feindlichen Kusland ansässiger Personen
von der im 82 der erstgenannten Bekanntmachung ausgesprochenen Stundung
ausgenommen, deren Erfüllung im Inland zu erfolgen hat, und die für die im
feindlichen Kusland ansässigen natürlichen oder juristischen Personen im Betrieb
ihrer im Inland unterhaltenen Niederlassungen entstanden sind. Ob diese Dor-