Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

908 G. Vergeltungsmaßregeln. 
werb nach dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung oder vorher 
stattgefunden hat. 
2. Soweit in der Verordnung vom 30. September 1914 auf den 
Zeitpunkt ihres Inkrafttretens verwiesen wird, tritt der Zeitpunkt 
des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung an die Stelle. 
Artikel 2. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung, ihn- 
sichtlich der Strafbestimmungen des § 6 der Verordnung vom 30. Sep- 
tember 1914 jedoch erst mit dem 25. November 1914 in Kraft. 
gegen Rußland. Vom 4. Februar 1915. 
(RGBl. 69.) 
Auf Grund des §7 Abs. 1 der Verordnung, betreffend Zahlungsverbot 
gegen England, vom 30. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 421) und 
der Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot gegen Rußland, vom 
19. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 479) wird folgendes bestimmt: 
Das Verbot, Zahlungen nach Rußland zu leisten und Geld oder 
Wertpapiere dorthin abzuführen oder zu überweisen (§ 1 Abs. 1 der 
Verordnung vom 30. September 1914 in Verbindung mit Artikel 1 
der Bekann-machung vom 19. November 1914), findet gegenüber den 
unter deutscher Zivilverwaltung stehenden Gebieten Rußlands keine 
Anwendung. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
  
4. Einschränkung der SZahlungsverbote. 
a)Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Zahlungs- 
verbote gegen England, Frankreich und Nußland. 
Vom 20. Dezember 1914. 
(RGBI. 550.) 
Auf Grund des 87 Abs. 1 der Verordnung, betreffend Zahlungs- 
verbot gegen England, vom 30. September 1914 und des Artikel 1 
der Bekanntmachungen, betreffend Zahlungsverbot gegen Frankreich 
und gegen Rußland, vom 20. Oktober und vom 19. November 1914 
wird folgendes bestimmt: 
Die gegen England, Frankreich und Rußland erlassenen Zahlungs- 
verbote (§ 1 der Verordnung vom 30. September 1914, Reichs-Gesetzbl. 
S. 421; Artikel 1 der Bekanntmachungen vom 20. Oktober und vom 
19. November 1914, Reichs-Gesetzbl. S. 443 und 479, in Verbindung 
mit §1 der genannten Verordnung) gelten nicht für Zahlungen aus 
einem Schuldverhältnisse gegenüber einem im feindlichen Ausland an- 
sässigen Unternehmen, sofern die Zahlung an einen Deutschen erfolgt, 
der Inhaber oder Teilhaber des Unternehmens ist und anläßlich des 
Krieges das feindliche Ausland verlassen hat.
	        
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