76 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
Räumungsurteils zugegangen sein und muß also, falls die Ehefrau dies be-
streitet, der Empfang der Erklärung bewiesen werden. Es kommt noch weiter
hinzu, daß die Räumungsklage deshalb leicht einen Schlag in das Wasser be-
deuten kann, weil eine zwangsweise Entfernung der Kinder sowie der eingebrachten
Sachen mit Rücksicht auf das Eigentum oder das ehemännliche Verwaltungsrecht
des nicht verurteilten Ehemanns in der Regel nicht möglich sein wird.
J. Kipp, R. u. Wirtsch. 14 213: Es gibt Fälle, in denen der Schutz des
Kriegsteilnehmers mittelbar zum Schutze der Frau wird. Wenn, wie so oft, die
Frau Mitmieterin der Wohnung ist, so ist es nicht ausgeschlossen, daß sie auf
Räumung verklagt und die Zwangsvollstreckung eingeleitet wird. Frau und
Kinder wohnen aber in solchen Fällen nicht nur aus dem Rechte der Frau,
sondern auch aus dem des Mannes. Exmission von Frau und Kindern wäre
Exmission des Mannes und ist daher unzulässig, wenn nicht auch der Mann
vollstreckbar zur Exmission verurteilt worden und die Zwangsvollstreckung gegen
ihn zulässig ist.
#r. Franke, Recht 15 17: Die Ehe ist in ihren rechtlichen Beziehungen nicht
etwa nur eine Summe von Verpflichtungen des einen Gatten gegen den anderen,
sondern ein jedermann gegenüber geltender und wirksamer Stand unbeugsamen
persönlichen Rechtes. Ein Stück dieses Rechtes ist insbesondere das des Zu-
sammenwohnens in ein und derselben Wohnung. Da der Mann Haupt der
Gemeinschaft und Herr der Wohnung ist, so wirkt das hinsichtlich der Wohnung
gegen den Mann ergangene Erkenntnis auch gegen die Frau; aber gegen sie allein
kann nicht auf Räumung der Wohnung geklagt werden, da Unteilbares, das
mehreren gemeinschaftlich ist, nur gegenüber allen Gemeinschaftern oder gegen-
über dem Vorsteher der Gemeinschafter angefochten werden kann. Hierin be-
gründet es auch keinen Unterschied, wenn die Frau als Mitmieterin oder gar
als alleinige Mieterin für die Miete haftet und etwa durch versäumte Zahlung
des Mietzinses selbst in Verzug kam. Die Folgen, welche Verzug hinsichtlich des
Vermögens hat, treffen auch eine in Verzug geratene Ehefrau; die infolge ver-
säumter Mietzinszahlung sonst eintretende Möglichkeit einer Wohnungskündigung
ohne Kündigungsfrist ist hier durch die Unteilbarkeit der ehelichen Gemeinschaft
ausgeschlossen. Aus einem gegen die Frau eines Kriegsteilnehmers ergangenen
Urteil auf Aufhebung des Mietverhältnisses darf die Zwangsvollstreckung
nicht vorgenommen werden.
f. Schwarzschild, W. 14 992: Wertheimer (oben u) rät gegenüber den
Schwierigkeiten, mit welchen gegenwärtig Räumungsklagen bei Mietverträgen
verknüpft sind, nach erfolgter Kündigung gegen die in der Wohnung ver-
bliebene Ehefrau des im Felde stehenden Mieters nicht die Räumungs-
klage, sondern die Klage aus Eigentum zu erheben. So zweckmäßig dies
auch aus rein juristischen Gründen zu sein scheint, so hat ein solches Vor-
gehen auch seine bedenkliche Seite, nämlich die Kostenfrage. Der Streitgegen-
stand ist bei dem von Wertheimer vorgeschlagenen Verfahren das Haus, be-
züglich dessen das Eigentum geltend gemacht wird. Der Gebührenberech--
nung muß also der Wert des Grundstücks zugrunde gelegt werden, der
doch in den meisten Fällen ein bedeutend höherer sein wird, als der Wert des
Objekts, falls aus dem Mietvertrage geklagt würde. Man wird also gut tun,
sich vor Erhebung der Eigentumsklage über die Kosten des Prozesses zu unter-
richten und zu erwägen, ob sie im Verhältnis zu dem angestrebten Zwecke
stehen oder ob nicht im einzelnen Falle doch eine Räumungsklage zum Ziele führt.
o. Seeger, Gesetz u. Recht 16 197: Dem Erlaß eines Räumungs-
urteils gegen die Ehefrau eines im Felde stehenden Mieters stehen recht-
liche Bedenken solange nicht entgegen, als der Vermieter in der Lage ist, auch