Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915. 923 
III. Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf. 
Vom 24. Juni 1915. 
(&l. 357.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1. 
Während der Dauer des gegenwärtigen Krieges kann das Eigentum 
an Gegenständen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Kriegs- 
bedarfsartikeln zur Verwendung gelangen können, unbeschadet der Zu- 
ständigkeit der Militärbefehlshaber, auch durch Anordnung der Kriegs- 
ministerien oder des Reichs-Marineamts oder der von ihnen bezeichneten 
Behörden auf eine in der Anordnung zu bezeichnende Person über- 
tragen werden. 
Die Anordnung ist an den Besitzer der Gegenstände zu richten. Das 
Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. 
82. 
Der Übernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Friedens- 
preises zuzüglich eines nach den Verhältnissen des Einzelfalls ange- 
messenen Gewinns durch ein Schiedsgericht endgültig festgesetzt. Bei 
den nach dem 31. Juli 1914 aus dem Ausland eingeführten Gegen- 
ständen ist an Stelle des Friedenspreises der Einstandspreis des Ein- 
führenden zu berücksichtigen. 
Der Übernahmepreis ist bar zu zahlen. 
Soweit es sich um das Eigentum feindlicher Ausländer handelt, kann 
der Reichskanzler im Wege der Vergeltung abweichende Bestimmungen 
treffen. 
8 3. 
Das Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung von einem Vor- 
sitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende wird vom Reichskanzler 
ernannt. Die Beisitzer werden vom Vorsitzenden berufen, und zwar 
drei auf Vorschlag des Deutschen Handelstags, der vierte auf Vorschlag 
derjenigen amtlichen Vertretung des Handels, in deren Bezirke sich die 
Gegenstände ganz oder zum Teil befinden. 
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen. 
Die Kosten des Schätzungsverfahrens fallen dem Reiche zur Last. 
8 4. 
Die Kriegsministerien und das Reichs-Marineamt oder die von ihnen 
zu bezeichnenden Behörden sind, unbeschadet der Zuständigkeit der 
Militärbefehlshaber, befugt, Gegenstände, die auf Grund des § 1 der 
Inanspruchnahme unterliegen können, zu beschlagnahmen. Die Be- 
schlagnahme erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung oder durch Mit-
	        
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