Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915. 925
8B8.
Soweit von den Militär- und Marinebehörden, einschließlich der Be-
fehlshaber, vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung über das Eigen-
tum an beschlagnahmten Gegenständen des Kriegsbedarfs verfügt
worden ist, finden die Vorschriften der §§ 2 und 3 Anwendung, wenn
nicht der Übernahmepreis vertraglich vereinbart oder nach den Be-
stimmungen des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873
(Reichs-Gesetzbl. S. 129) oder durch rechtskräftiges Urteil festgesetzt
worden ist.
Auf Beschlagnahmen von Gegenständen des Kriegsbedarfs, die vor
dem Inkrafttreten dieser Verordnung von den Militär= und Marine-
behörden, einschließlich der Befehlshaber, angeordnet sind, finden die
Vorschriften des § 4 Abs. 3 Anwendung; eine weitere Entschädigung
ist ausgeschlossen.
□
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Bearüadong. Z
(Nordd Allg Ztg. v. 25. Juni 1915 2. Ausg. Nr. 174.)
Um den gegenwärtigen Krieg erfolgreich durchzuführen, ist es bei der
Kbschneidung der Jufuhr vom Zusland nötig, für die herstellung und den
Betrieb von Kriegsbedarfsartikeln auf die im Lande vorhandenen Dorräte
zurückzugreifen. Dieser Rückgriff wird indes dadurch erschwert, daß einerseits
die für die Inanspruchnahme der bezeichneten EGegenstände geltenden Be-
stimmungen des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 1873 (ReBl. 129)
einer angemessenen Hreisgestaltung und einer beschleunigten und einfachen
Sicherstellung für den Bedarf der Militär= und Marineverwaltung entgegen-
stehen, daß anderseits die erweiterten Befugnisse aus dem preußischen Gesetz
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 (GsS. 451) auf die
Militärbefehlshaber beschränkt sind.
Die Mängel der bestehenden Gesetzgebung sind geeignet, zu einer wirt-
schaftlichen Schädigung der Gesamtheit unseres Dolkes zu führen. Kbgesehen
von der durch ungerechtfertigte Preistreiberei verursachten erheblichen Er-
höhung der Kriegskosten wird der Ertrag wirtschaftlicher Kriegsmaßnahmen
wesentlich von der einheitlichen und schleunigen Sicherstellung der Kriegs=
bedürfnisse abhängen.
Behufs Kbstellung dieser wirtschaftlichen chädigungen hat der Bundesrat
eine Derordnung zur Sicherstellung des Kriegsbedarfs erlassen.
Sie lehnt sich an das Kriegsleistungsgesetz an, erweitert aber dessen einer
anderen Krt der Kriegsführung angepaßte Bestimmungen in einer den Be-
dürfnissen des gegenwärtigen Krieges besser Rechnung tragenden Weise, ohne
den Umfang der Gegenstände, die bereits nach bestehendem Rechte einen
Eingriff in die persönlichen Eigentumsverhältnisse im höheren Interesse der
Gesamtheit unterliegen, zu vermehren und ohne die anderweit begründeten
Befugnisse der Militärbefehlshaber zu beeinträchtigen.
Die auf Grund dieser Derordnung gewährten erweiterten Befugnisse sind
im Interesse einheitlicher Durchführung auf die bundesstaatlichen Kriegs=