Beschluß d. Bundesrats üb. d. Sicherstell. d. Haferbedarfs d. Heeresverw. v 21. Jan. 18 927
Während das Interesse der heeres= und der Marineverwaltung eine sach-
gemäße Derwahrung der beschlagnahmten, beim Besitzer lagernden Ware bis
zu ihrer Enteignung bedingt, wird, wenn es den Umständen nach der
Billigkeit entspricht, dem Besitzer für die Derwahrung und die pflegliche
Behandlung eine angemessene Entschädigung gewährt.
IV. Beschluß des Bundesrats über die Sicherstellung des Hafer-
bedarfs der Heeresverwaltung. Vom 21. Januar 1915.
(NMGBl. 29.)
1. Der für die Heeresverpflegung von Anfang Februar 1915 bis
zur nächsten Ernte erforderliche Bedarf an Hafer im Betrage von ein-
einhalb Millionen Tonnen ist sofort sicherzustellen und in drei Teilen
von je einer halben Million Tonnen in den Monaten Februar, März
und April 1915 an die Heeresverwaltung zu liefern.
2. Die Verteilung der in Ziffer 1 genannten Beträge auf die ein-
zelnen Bundesstaaten erfolgt nach dem Verhältnis der durch die Ernte-
statistik nachgewiesenen Ernteerträge im Durchschnitt der Jahre 1912,
1913 und 1914. Der Reichskanzler teilt jeder Bundesregierung und
dem Staatthlter in Elsaß-Lothringen die auf ihre Gebiete und auf
Elsaß-Lothringen entfallenden Beträge mit. Dabei sind die sich er-
gebenden Tonnenzahlen zu Zehnern nach unten abzurunden.
Die Unterverteilung innerhalb der Bundesstaaten erfolgt durch die
Landeszentralbehörden.
3. Die Sicherstellung erfolgt durch die von den Landeszentral-
behörden bestimmten Verwaltungsbehörden innerhalb ihrer Bezirke,
soweit erforderlich unter Anwendung der Zwangsbestimmungen im 8 2
des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August/17. Dezember 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 516), in der durch den heutigen Beschluß des
Bundesrats geänderten Fassung. Die genannten Verwaltungs-
behörden veranlassen auch die Ablieferung der in ihren Bezirken sicher-
gestellten Vorräte an die Heeresverwaltung.
4. Das Nähere über die Ausführung vorstehender Bestimmungen
wird vom Reichskanzler, hinsichtlich der Unterverteilung und Aufbrin-
gung innerhalb der einzelnen Bundesstaaten von den Landeszentral-
behörden angeordnet.
Begründung.
(D. N. II 74)
Während die Eindeckung des angeforderten Roggen= und Weizen mehls
in den Monaten Uovember und Dezember keinerlei Schwierigkeiten machte,
vielmehr preiswert und den Anforderungen entsprechend Ware beschafft werden
konnte, gestaltete sich die Beschaffung des Getreides selbst, namentlich aber
des hafers, immer schwieriger, zumal dieser von der heeresverwaltung in stets
wachsenden Mengen angefordert wurde. Schon im November verblieb ein un-
gedeckter Rest von rund 55 000 t. Es lag dies teils an der Erschwerung des handels-
verkehrs mit Hafer durch die Einführung der höchstpreise, teils an der Der-