Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Beschluß d. Bundesrats üb. d. Sicherstell. d. Haferbedarfs d. Heeresverw. v 21. Jan. 18 927 
Während das Interesse der heeres= und der Marineverwaltung eine sach- 
gemäße Derwahrung der beschlagnahmten, beim Besitzer lagernden Ware bis 
zu ihrer Enteignung bedingt, wird, wenn es den Umständen nach der 
Billigkeit entspricht, dem Besitzer für die Derwahrung und die pflegliche 
Behandlung eine angemessene Entschädigung gewährt. 
IV. Beschluß des Bundesrats über die Sicherstellung des Hafer- 
bedarfs der Heeresverwaltung. Vom 21. Januar 1915. 
(NMGBl. 29.) 
1. Der für die Heeresverpflegung von Anfang Februar 1915 bis 
zur nächsten Ernte erforderliche Bedarf an Hafer im Betrage von ein- 
einhalb Millionen Tonnen ist sofort sicherzustellen und in drei Teilen 
von je einer halben Million Tonnen in den Monaten Februar, März 
und April 1915 an die Heeresverwaltung zu liefern. 
2. Die Verteilung der in Ziffer 1 genannten Beträge auf die ein- 
zelnen Bundesstaaten erfolgt nach dem Verhältnis der durch die Ernte- 
statistik nachgewiesenen Ernteerträge im Durchschnitt der Jahre 1912, 
1913 und 1914. Der Reichskanzler teilt jeder Bundesregierung und 
dem Staatthlter in Elsaß-Lothringen die auf ihre Gebiete und auf 
Elsaß-Lothringen entfallenden Beträge mit. Dabei sind die sich er- 
gebenden Tonnenzahlen zu Zehnern nach unten abzurunden. 
Die Unterverteilung innerhalb der Bundesstaaten erfolgt durch die 
Landeszentralbehörden. 
3. Die Sicherstellung erfolgt durch die von den Landeszentral- 
behörden bestimmten Verwaltungsbehörden innerhalb ihrer Bezirke, 
soweit erforderlich unter Anwendung der Zwangsbestimmungen im 8 2 
des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August/17. Dezember 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 516), in der durch den heutigen Beschluß des 
Bundesrats geänderten Fassung. Die genannten Verwaltungs- 
behörden veranlassen auch die Ablieferung der in ihren Bezirken sicher- 
gestellten Vorräte an die Heeresverwaltung. 
4. Das Nähere über die Ausführung vorstehender Bestimmungen 
wird vom Reichskanzler, hinsichtlich der Unterverteilung und Aufbrin- 
gung innerhalb der einzelnen Bundesstaaten von den Landeszentral- 
behörden angeordnet. 
Begründung. 
(D. N. II 74) 
Während die Eindeckung des angeforderten Roggen= und Weizen mehls 
in den Monaten Uovember und Dezember keinerlei Schwierigkeiten machte, 
vielmehr preiswert und den Anforderungen entsprechend Ware beschafft werden 
konnte, gestaltete sich die Beschaffung des Getreides selbst, namentlich aber 
des hafers, immer schwieriger, zumal dieser von der heeresverwaltung in stets 
wachsenden Mengen angefordert wurde. Schon im November verblieb ein un- 
gedeckter Rest von rund 55 000 t. Es lag dies teils an der Erschwerung des handels- 
verkehrs mit Hafer durch die Einführung der höchstpreise, teils an der Der-
	        
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