Kriegsteilnehmerschutzgeseyz vom 4. August 1914. 9 2. 77
dem Ehemann gegenüber seine vertraglichen Rechte aus dem Zahlungsverzuge
der Mieter geltend zu machen. Das ist der Fall, wenn der Vermieter dem
Mieter, bevor dieser ins Feld zog, oder auch im Felde die Kündigung er-
klärt hat... In dem Falle, wenn der Vermieter gegen den im Felde be-
findlichen Mieter nichts hat veranlassen können und nun lediglich die zurück-
gelassene Ehefrau auf Räumung in Anspruch nimmt, steht dem Räumungs=
anspruch die Erwägung entgegen, daß bei der Unteilbarkeit des Mitbesitzes der
Eheleute an den Mieträumen die Räumung der Wohnung durch die Ehefrau
zugleich eine Räumung durch den Mann einbegreifen würde. Eine solche
ist jedoch ohne vorherige klageweise Inanspruchnahme des Ehemannes undurch-
führbar. Da sonach ein Räumungsanspruch gegenüber der Ehefrau nicht ge-
geben ist, so ist die Klage gegen sie abzuweisen.. . Allein auch in dem
ersterwähnten Falle kann eine Vollstreckung des Räumungsurteils gegen die
Ehefrau nicht erfolgen, denn gemäß § 739 3PO., § 1363 B#. ist die Durch-
führung der Räumung unzulässig, solange der Ehemann nicht zur Duldung der
Zwangsvollstreckung verurteilt ist.
f. Seeger, JW. 14 991: Eine Vollstreckung des gegen die Frau auf Grund
der Eigen tumsklage des Vermieters erwirkten Räumungsurteils ist unzulässig.
Denn bei der Unteilbarkeit des Mitbesitzes des nicht verurteilten Ehemannes an den
Mieträumen würde die Räumung der Wohnung durch die Frau stets zugleich eine
Räumung der Wohnung durch den Mann einbegreifen. Eine solche ist aber
ohne vorherige Erwirkung eines Räumungstitels gegen ihn undurchführbar. Die
Rücksicht auf das Eigentum und das ehemämnliche Verwaltungsrecht des nicht
verurteilten Ehemannes bleibt auch gegenüber der Eigentumsklage des Vermieters
bestehen. Da jedoch die Anstrengung der Duldungsklage gegen den Ehemann
gemäß § 739 SPO., § 1363 BEGB. durch das Kch G. ausgeschlossen ist,
entfällt für die auf das Eigentum gegründete Räumungsklage gegen die Ehefrau
eines Kriegsteilnehmers die praktische Durchführbarkeit. Die Ministerialverfügung
vom! 26. September 1914 (oben a) behält demnach auch für diese Klage ihre
ng.
o. Flatow, JW. 15 75: Der Vermieter kann auch nicht auf Grund der
Eigentumsklage nach der Kündigung gegen die Angehörigen (Frau und
Kinder des Mieters) vorgehen. Sie sind lediglich Besitzdiener und nicht Dritte
im Sinne des § 556 BGB. — Ohne Titel gegen den Mann können weder die
Kinder noch die Sachen des Mannes, noch die dem ehemännlichen Verwaltungs=
recht. unterliegenden Sachen der Frau entfernt werden, aber auch darüber hinaus
bedeutet die Vollstreckung gegen die Frau notwendig in allen Fällen zugleich
mindestens teilweise Räumung gegen den Mann. — In zahlreichen Fällen
haben die Ehefrauen der Kriegsteilnehmer während des Krieges, sei es aus
Angst vor angedrohten Räumungsklagen, sei es aus Gründen der Ersparnis,
die Wohnung gewechselt. Die Berträge sind dann regelmäßig von der Ehefrau
allein geschlossen worden, die sich nun oft genug neuen Zahlungs= und
Räumungsansprüchen ausgesetzt sieht. Auch in diesem Falle ist die
Frau geschützt, und zwar gleichviel, ob man die Frau als Bevollmächtigte des
Mannes ansieht, so daß der Vertrag als mit beiden Eheleuten geschlossen halten
muß, oder ob tatsächlich nur ein mit der Frau geschlossener Vertrag vorhanden
ist. In diesem Falle würde der Schutz der Ehefrau daraus folgen, daß das von
ihr erworbene Mietrecht zu ihrem eingebrachten Gut gehört und deshalb der
Vollstreckung nur unterliegt, wenn auch ein Titel gegen den Mann auf Duldung
eristiert.. . Ein rechtlich weitergehender Schutz der Frau besteht, wenn man
sie als Bevollmächtigte des Mannes oder innerhalb der Schlüsselgewalt
handelnd ansieht und trotz ihrer alleinigen Unterschrift beide Eheleute als Mieter