J. Verkehrsbeschränknngen und Maßnahmen
der öffentlichen Betriebsverwaltungen.
Ubersicht.
I. Berordnung, betreffend anderweite Regelung der Paßpflicht, vom 16. Dezember 1914
(RGBl. 521).
II. Feldpostverkehr.
III. Eisenbahnverkehr.
1. Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Anderung der Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung (Rl. 09, 93 ff.), vom 10. August 1914 (REl. 368).
Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Anderung der Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung (RGl. 09, 93 ff.), vom 24. Oktober 1914 (Rel. 455).
2. Frachtermäßigungen und Frachtbefreiungen.
3. Personenverkehr.
I. Verordnung, betreffend anderweite Regelung der Paßpflicht.
Vom 16. Dezember 1914.
(GS. 521.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen ufsw.
verordnen auf Grund des Gesetzes über das Paßwesen vom 12. Oktober
1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 33) im Namen des Reichs für das Reichs-
gebiet, mit Ausnahme Elsaß-Lothringens, was folgt:
§ 1.
Bis auf weiteres ist jeder, der das Reichsgebiet verläßt oder der aus
dem Ausland in das Reichsgebiet eintritt, verpflichtet, sich durch einen
Paß über seine Person auszuweisen.
Den Militärbefehlshabern bleibt vorbehalten, nach Benehmen mit
den zuständigen Landesbehörden für einzelne Grenzbezirke und be-
stimmte Zeiträume den Ubertritt gewisser Arten von Personen über
die Reichsgrenze auch mit anderen Ausweisen als Pässen zuzulassen.
§ 2.
Jeder Ausländer, der sich im Reichsgebiet aufhält, ist verpflichtet,
sich durch einen Paß über seine Person auszuweisen.
Die Militärbefehlshaber können für Fälle, in denen die Beschaffung
eines Passes nicht möglich ist, nach Benehmen mit den zuständigen
Landesbehörden die Anerkennung anderer amtlicher Papiere als ge-
nügenden Ausweis zulassen.