Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Verordnung, betreffend anderweite Regelung der Paßpflicht v. 16. Dez. 1914. 933 
83. 
Die nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 erforderlichen Pässe müssen mit 
einer Personalbeschreibung und mit einer Photographie des Paß- 
inhabers aus neuester Zeit mit dessen eigenhändiger Unterschrift unter 
der Photographie sowie mit einer amtlichen Bescheinigung darüber 
versehen sein, daß der Paßinhaber tatsächlich die durch die Photo- 
graphie dargestellte Person ist und die Unterschrift eigenhändig voll- 
zogen hat. Die Photographie ist auf dem Paß aufzukleben und amtlich 
derart abzustempeln, daß der Stempel etwa zur Hälfte auf der Photo- 
graphie, zur anderen Hälfte auf dem Papier des Passes angebracht ist. 
Die im Abs. 1 vorgesehene amtliche Bescheinigung muß von der zu- 
ständigen Polizeibehörde oder von dem Gesandten oder Berufskonsul 
des Landes, dem der Paßinhaber angehört, ausgestellt sein; im Aus- 
land genügt auch eine gerichtliche oder notarielle Bescheinigung. 
Ausländische Pässe, die zum Eintritt in das Reichsgebiet verwendet 
werden sollen, bedürfen außerdem des Visa einer deutschen diplomati- 
schen oder konsularischen Vertretung. Die Visierung ist zu verweigern, 
wenn Bedenken gegen die Person des Paßinhabers bestehen oder wenn 
den Vorschriften des Abs. 1 nicht genügt ist. 
Die Militärbefehlshaber können nach Benehmen mit den zustän- 
digen Landesbehörden für einzelne Grenzbezirke und bestimmte Zeit- 
räume gewisse Arten von Personen von der im Abs. 3 vorgesehenen 
Visapflicht befreien. 
84. 
Wehrpflichtigen Deutschen im Inland dürfen Pässe nur mit Zu- 
stimmung des Bezirkskommandos ausgestellt werden, in dessen Kon- 
trolle sie stehen; soweit für Wehrpflichtige eine solche Kontrolle nicht 
besteht, ist die Zustimmung desjenigen Bezirkskommandos erforderlich, 
in dessen Bezirke die Wehrpflichtigen ihren Wohnsitz oder dauernden 
Aufenthalt haben. 
§ 5. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1915 in Kraft. Mit 
dem gleichen Zeitpunkt treten die Verordnung, betreffend die vorüber- 
gehende Einführung der Paßpflicht, vom 31. Juli 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 264) sowie alle seit diesem Tage zur Regelung des Grenz- 
verkehrs erlassenen Bestimmungen, soweit sie die Paßpflicht betreffen, 
außer Kraft. 
  
Reichel, Recht 15 38: Zu den der Visierung bedürftigen „Ausländischen 
Pässen“ (§ 3 Abs. 3) gehören nicht solche Pässe, die von einer deutschen Aus- 
landsvertretung ausgestellt find. — Auffallend ist, daß Wahlkonsuln zur Aus- 
stellung der im § 3 Abs. 1 vorgeschriebenen Bescheinigung nicht zuständig sind, 
obwohl sie doch die gerichtliche oder notarielle Bescheinigung legalisieren können.
	        
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