Verordnung, betreffend anderweite Regelung der Paßpflicht v. 16. Dez. 1914. 933
83.
Die nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 erforderlichen Pässe müssen mit
einer Personalbeschreibung und mit einer Photographie des Paß-
inhabers aus neuester Zeit mit dessen eigenhändiger Unterschrift unter
der Photographie sowie mit einer amtlichen Bescheinigung darüber
versehen sein, daß der Paßinhaber tatsächlich die durch die Photo-
graphie dargestellte Person ist und die Unterschrift eigenhändig voll-
zogen hat. Die Photographie ist auf dem Paß aufzukleben und amtlich
derart abzustempeln, daß der Stempel etwa zur Hälfte auf der Photo-
graphie, zur anderen Hälfte auf dem Papier des Passes angebracht ist.
Die im Abs. 1 vorgesehene amtliche Bescheinigung muß von der zu-
ständigen Polizeibehörde oder von dem Gesandten oder Berufskonsul
des Landes, dem der Paßinhaber angehört, ausgestellt sein; im Aus-
land genügt auch eine gerichtliche oder notarielle Bescheinigung.
Ausländische Pässe, die zum Eintritt in das Reichsgebiet verwendet
werden sollen, bedürfen außerdem des Visa einer deutschen diplomati-
schen oder konsularischen Vertretung. Die Visierung ist zu verweigern,
wenn Bedenken gegen die Person des Paßinhabers bestehen oder wenn
den Vorschriften des Abs. 1 nicht genügt ist.
Die Militärbefehlshaber können nach Benehmen mit den zustän-
digen Landesbehörden für einzelne Grenzbezirke und bestimmte Zeit-
räume gewisse Arten von Personen von der im Abs. 3 vorgesehenen
Visapflicht befreien.
84.
Wehrpflichtigen Deutschen im Inland dürfen Pässe nur mit Zu-
stimmung des Bezirkskommandos ausgestellt werden, in dessen Kon-
trolle sie stehen; soweit für Wehrpflichtige eine solche Kontrolle nicht
besteht, ist die Zustimmung desjenigen Bezirkskommandos erforderlich,
in dessen Bezirke die Wehrpflichtigen ihren Wohnsitz oder dauernden
Aufenthalt haben.
§ 5.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1915 in Kraft. Mit
dem gleichen Zeitpunkt treten die Verordnung, betreffend die vorüber-
gehende Einführung der Paßpflicht, vom 31. Juli 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 264) sowie alle seit diesem Tage zur Regelung des Grenz-
verkehrs erlassenen Bestimmungen, soweit sie die Paßpflicht betreffen,
außer Kraft.
Reichel, Recht 15 38: Zu den der Visierung bedürftigen „Ausländischen
Pässen“ (§ 3 Abs. 3) gehören nicht solche Pässe, die von einer deutschen Aus-
landsvertretung ausgestellt find. — Auffallend ist, daß Wahlkonsuln zur Aus-
stellung der im § 3 Abs. 1 vorgeschriebenen Bescheinigung nicht zuständig sind,
obwohl sie doch die gerichtliche oder notarielle Bescheinigung legalisieren können.