938 Nachtrag I.
§ 1.
In der Zeit vom 1. bis 4. Juli 1915 findet eine Erhebung der Ernte-
flächen beim feldmäßigen Anbau von Winter- und Sommerweizen,
Spelz — Dinkel, Fesen — sowie Emer und Einkorn (Winter= und
Sommerfrucht), Winter= und Sommerroggen, Gerste (Winter= und
Sommergerste), Menggetreide, Mischfrucht, Hafer und Kartoffeln durch
Befragung der Betriebsinhaber oder ihrer Stellvertreter statt.
82.
Die Erhebung erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung der Er-
hebung liegt den Gemeindebehörden ob.
+
Die Erhebung erfolgt grundsätzlich durch Ortslisten (Muster 1). Die
Landeszentralbehörden können bestimmen, inwieweit neben oder an
Stelle von Ortslisten Fragebogen (Muster 1I) zu verwenden sind.
84.
Die Landeszentralbehörden sind berechtigt, die Erhebung auf andere
Früchte zu erstrecken und sonstige Anderungen der Fassung der Ortsliste
und des Fragebogens vorzunehmen, insbesondere statt Hektar ein an-
deres Flächenmaß vorzuschreiben.
865.
Die Herstellung und Versendung der Druchsachen erfolgt durch die
Landeszentralbehörden.
86.
Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Personen sind
befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben über die Ernteflächen die
Grundstücke der zur Angabe Verpflichteten zu betreten und Messungen
vorzunehmen, auch hinsichtlich der Größe der landwirtschaftlichen Güter
oder einzelner Grundstücke Auskunft von den Gerichts= oder Steuer-
behörden einzuholen.
§ 7.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Aus-
führung dieser Verordnung.
Dem Kaiserlichen Statistischen Amte sind die Ausführungsbestim-
mungen bis zum 1. Juli 1915 einzusenden.
D
Dem Kaiserlichen Statistischen Amte ist eine nach Bezirken der un-
teren Verwaltungsbehörden gegliederte Zusammenstellung der Ergeb-
nisse (Muster III) bis zum 5. August 1915 einzusenden.
*) Die Muster (RE#Bl. 333 ff.) sind hier nicht mit abgedruckt.