Best. z. Ausf. d. Verord. ũb. gewerbl. Schutzrechte feindl. Staatsangeh. v. 2. Juli 1915. 943
Hierzu:
Bestimmungen des Reichskanzlers zur Ausführung der Verordnung
über gewerbliche Schutzrechte feindlicher Staatsangehöriger.
Bom 2. Juli 1915.
(RGBl. 417.)
Auf Grund des § 7 der Verordnung über gewerbliche Schutzrechte
feindlicher Staatsangehöriger vom 1. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 414/15) bestimme ich:
Zu §1 der Verordnung.
1. Zuständig für die Anordnungen ist der für gewerbliche Schutz-
rechte bestellte Reichskommissar.
2. Die Anordnungen werden nur auf Antrag getroffen. Der An-
trag ist schriftlich an den Präsidenten des Patentamts zu richten. Die
Angaben, mit denen der Antrag begründet wird, sind glaubhaft zu
machen. Zugleich ist bei der Kasse des Patentamts für jedes Schutz-
recht, auf das sich der Antrag bezieht, eine Gebühr von 50 Mark zu
zahlen.
3. Der Präsident des Patentamts trifft die erforderlichen Ver-
fügungen, um den Sachverhalt aufzuklären. Er kann den Antrag in
geeigneter Weise bekanntmachen und die Beteiligten zur Anhörung
laden. Die entstandenen Verhandlungen legt er mit seinem Gut-
achten dem Reichskommissar vor.
4. Der Reichskommissar kann bei der Vorbereitung und der
Durchführung seiner Anordnungen Zeugen und Sachverständige eid-
lich vernehmen, die Hilfe der Verwaltungsbehörden in Anspruch
nehmen und das Patentamt sowie die Gerichte um Rechtshilfe er-
suchen. Er kann den Betrag der Geldleistungen, die auf Grund
seiner Anordnungen zugunsten des Reichs fällig geworden sind, fest-
setzen. Die festgesetzten Beträge sind als öffentliche Abgaben anzu-
sehen und können nach den am Orte des Wohnsitzes oder Sitzes des
Verpflichteten geltenden landesrechtlichen Vorschriften zwangsweise
beigetrieben werden.
5. Zeugen und Sachverständige erhalten Gebühren nach Maßgabe
der Gebührenordnung vom 30. Juni 1878 (Reichs-Gesetzbl. 1878
S. 173, 1914 S. 214). Die dadurch entstehenden Kosten fallen dem
Antragsteller zur Last.
6. Die für Zwecke des Heeres oder der Flotte erforderlichen An-
ordnungen können von der obersten Heeres- oder Flottenbehörde un-
mittelbar bei dem Reichskommissar angeregt werden.
Zu §6 der Verordnung.
7. Die Einsicht der Urkunden, auf Grund deren die Bekannt-
machungen von dem Patentamt erlassen sind, steht jedermann frei.