Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Best. z. Ausf. d. Verord. ũb. gewerbl. Schutzrechte feindl. Staatsangeh. v. 2. Juli 1915. 943 
Hierzu: 
Bestimmungen des Reichskanzlers zur Ausführung der Verordnung 
über gewerbliche Schutzrechte feindlicher Staatsangehöriger. 
Bom 2. Juli 1915. 
(RGBl. 417.) 
Auf Grund des § 7 der Verordnung über gewerbliche Schutzrechte 
feindlicher Staatsangehöriger vom 1. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 414/15) bestimme ich: 
Zu §1 der Verordnung. 
1. Zuständig für die Anordnungen ist der für gewerbliche Schutz- 
rechte bestellte Reichskommissar. 
2. Die Anordnungen werden nur auf Antrag getroffen. Der An- 
trag ist schriftlich an den Präsidenten des Patentamts zu richten. Die 
Angaben, mit denen der Antrag begründet wird, sind glaubhaft zu 
machen. Zugleich ist bei der Kasse des Patentamts für jedes Schutz- 
recht, auf das sich der Antrag bezieht, eine Gebühr von 50 Mark zu 
zahlen. 
3. Der Präsident des Patentamts trifft die erforderlichen Ver- 
fügungen, um den Sachverhalt aufzuklären. Er kann den Antrag in 
geeigneter Weise bekanntmachen und die Beteiligten zur Anhörung 
laden. Die entstandenen Verhandlungen legt er mit seinem Gut- 
achten dem Reichskommissar vor. 
4. Der Reichskommissar kann bei der Vorbereitung und der 
Durchführung seiner Anordnungen Zeugen und Sachverständige eid- 
lich vernehmen, die Hilfe der Verwaltungsbehörden in Anspruch 
nehmen und das Patentamt sowie die Gerichte um Rechtshilfe er- 
suchen. Er kann den Betrag der Geldleistungen, die auf Grund 
seiner Anordnungen zugunsten des Reichs fällig geworden sind, fest- 
setzen. Die festgesetzten Beträge sind als öffentliche Abgaben anzu- 
sehen und können nach den am Orte des Wohnsitzes oder Sitzes des 
Verpflichteten geltenden landesrechtlichen Vorschriften zwangsweise 
beigetrieben werden. 
5. Zeugen und Sachverständige erhalten Gebühren nach Maßgabe 
der Gebührenordnung vom 30. Juni 1878 (Reichs-Gesetzbl. 1878 
S. 173, 1914 S. 214). Die dadurch entstehenden Kosten fallen dem 
Antragsteller zur Last. 
6. Die für Zwecke des Heeres oder der Flotte erforderlichen An- 
ordnungen können von der obersten Heeres- oder Flottenbehörde un- 
mittelbar bei dem Reichskommissar angeregt werden. 
Zu §6 der Verordnung. 
7. Die Einsicht der Urkunden, auf Grund deren die Bekannt- 
machungen von dem Patentamt erlassen sind, steht jedermann frei.
	        
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