Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

944 Nachtrag J. 
8. Das Reich wird in bezug auf das ihm zustehende Forderungs- 
recht durch den Präsidenten des Patentamts vertreten. 
Begründn#g. 
(Nordd Allg tg. v. 6. Juli 1915 Nr. 185, 2. Ausg.) 
Die für deutsche Erfindungen erwirkten PDatente gehören bekanntlich zu 
den privaten Rechtsgütern, in deren Genuß und Bestand in England der 
Staat eingegriffen hat. Die öffentliche Meinung, auch außerhalb Deutschlands, 
bhat an dem englischen Derfahren berbe Kritik geübt, amtliche Dergeltungs- 
maßnahmen wurden aber bisher deutscherseits nicht für erforderlich und nicht 
für nützlich erachtet. Dem englischen Beispiel sind indessen neuerdings Ruß- 
land und Srankreich gefolgt. In Rußland sind die Datente der Deutschen 
teils für Eigentum des Staates erklärt, teils schlechtweg aufgehoben. Ein 
französisches Gesetz entzieht den Deutschen die Kusnutzung ihrer Datente und 
ermöglicht die Benutzung der ihnen geschützten Erfindungen durch den Staat 
oder durch Privatpersonen. Dieses einheitliche Dorgeben unserer drei stärksten 
Seinde nötigt das Reich, die bisher beobachtete Jurückhaltung aufzugeben und 
im Dergeltungswege gesetzliche Kusnahmemaßregeln gegen die Angehörigen 
der drei genannten Staaten auf dem GEebiete des gewerblichen Rechtsschutzes 
eintreten zu lassen. Die erforderlichen Bestimmungen sind vom Bundesrat 
durch die Derordnung vom 1. Juli 1915 getroffen worden; Kusführungs- 
vorschriften dazu hat der Reichskanzler gleichzeitig erlassen. Danach können die den 
feindlichen Staatsangehörigen zustehenden Schutzrechte durch Knordnungen, die 
im einzelnen JSalle auf Hntrag eines Beteiligten erlassen wer den, zeitweilig 
oder dauernd eingeschränkt, mit Lizenzen belastet oder aufgeboben werden, 
sofern und soweit dies im öffentlichen Interesse angezeigt erscheint. Der 
Kntrag ist an den DPräsidenten des Hatentamts zu richten, der die nötige 
Kufklärung des Sachverhalts veranlaßt. Die Entscheidung selbst steht einem 
besonderen Reichskommissar zu. Die Erteilung und Eintragung neuer Schutz- 
rechte durch das Patentamt findet für feindliche Kusländer nicht mehr statt, 
und die Bewegungsfreiheit des Datentamts diesen gegenüber ist sachgemäß 
erweitert. Mit Bezug auf russische Staatsangehörige sind noch besondere 
Dorschriften getroffen, durch welche diesen rückwirkend von dem Tage an, mit 
dem die deutschen Hatentinh aber in Rußland ihrer Rechte entsetzt worden 
sind, die Wirkung des deutschen Patentschutzes entzogen und die Erlangung 
neuer Rechte unmöglich gemacht wird; dabei sind die etwa für Deutsche oder 
Reutrale bestellten ausschließlichen Lizenzrechte ausdrücklich gewahrt, solche 
Berechtigte müssen aber bis spätestens zum 30. September 1915 ihre Rechte 
bei dem Datentamt geltend machen, um sich dagegen zu sichern, daß ihre 
Wirkung erlischt.
	        
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