Nachtrag U.
1. Bekanntmachnng über das Inkrafttreten der Verordunng
über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915
(Rl. S.393). Vom 11. Juli 1915.
(RGBl. 430.)
Auf Grund des § 26 Abs. 2 der Verordnung über die Regelung des
Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 393) be-
stimme ich:
Die Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom
28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 393) tritt am 15. Juli 1915 in Kraft.
2. Bekanntmachung über die Errichtung von Vertriebsgesell-
schaften für den Steinkohlen= und Braunkohlenbergbau.
Vom 12. Juli 1915.
(RGBl. 427.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1.
Die Landeszentralbehörden werden ermächtigt, die Besitzer von
Steinkohlenbergwerken und Braunkohlenbergwerken allgemein oder
für bestimmte Bezirke oder für bestimmte Arten von Bergwerkserzeug-
nissen ohne ihre Zustimmung zu Gesellschaften zu vereinigen, denen
die Regelung der Förderung sowie der Absatz der Bergwerkserzeug-
nisse der Gesellschafter obliegt.
Die Landeszentralbehörden mehrerer Bundesstaaten können für
ihre Gebiete oder Teile davon gemeinsame Gesellschaften zu den be-
zeichneten Zwecken bilden.
Artikel II.
Für eine auf Grund des Artikel I errichtete Gesellschaft gelten
folgende Bestimmungen:
§ 1.
Die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter werden,
soweit sie nicht in dieser Verordnung geregelt sind, durch die Satzung
bestimmt.
Kriegsjahrbuch. 60