946 Nachtrag II.
Die Satzung wird von der Landeszentralbehörde erlassen. Sie ist
durch den Deutschen Reichsanzeiger bekanntzumachen. Mit der Be-
kanntmachung entsteht die Gesellschaft.
Die Gesellschaft ist rechtsfähig.
§ 2.
Die Satzung trifft Bestimmungen über:
1. Namen und Sitz der Gesellschaft,
2. den Zeitpunkt, von dem ab die Gesellschaft die Regelung der För-
derung sowie den Absatz der Bergwerkserzeugnisse der Gesell-
schafter übernimmt (Geschäftsbeginn),
3. die Gegenstände, über die die Gesellschafterversammlung zu be-
schließen hat, sowie die Voraussetzungen und die Form ihrer Ein-
berufung, das Stimmrecht und die Vertretung der Gesellschafter,
4. die Zusammensetzung und die Wahl, die Amtsdauer und die Be-
fugnisse des Vorstandes, seine Einberufung und Beschlußfassung,
die Vertretung, insbesondere die Zeichnung schriftlicher Erklä-
rungen, die Form für den Ausweis der Vorstandsmitglieder und
die Beurkundung ihrer Beschlüsse,
5. die Höhe des Betriebskapitals und die Art seiner Aufbringung,
sowie die Beiträge der Gesellschafter,
6. die Regelung des Absatzes durch die Gesellschaft und die Fest-
setzung der Preise und der Lieferungsbedingungen,
7. die Überwachung der Mitglieder und ihrer Betriebe,
8. die Festsetzung von Ordnnugsstrafen und die dagegen zulässigen
Rechtsmittel,
9. die Form für die Bekanntmachungen der Gesellschaft,
10. die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnungen,
11. die Auflösung und die Liquidation der Gesellschaft.
8 3.
Die Beteiligung der Gesellschafter an der Förderung und am Absatz
wird durch die Gesellschaftsorgane festgesetzt. Gegen die Festsetzung
findet Berufung an einen Ausschuß statt, der aus einem von der Landes-
zentralbehörde ernannten Vorsitzenden und aus Mitgliedern besteht,
von denen je die Hälfte durch die Gesellschafterversammlung gewählt
und von der Landeszentralbehörde ernannt wird.
Das nähere bestimmt die Satzung.
84.
Soweit nicht diese Verordnung oder die Satzung Ausnahmen zu-
läßt, sind die Gesellschafter verpflichtet, vom Geschäftsbeginne der Ge-
sellschaft ab ihre Bergwerkserzeugnisse der Gesellschaft zum Zwecke des
Absatzes zu überlassen.