Bek. üÜber die Errichtung von Vertriebsgesellschaften 2c. vom 12. Juli 1915. 947
Hat ein Gesellschafter vor dem Geschäftsbeginne der Gesellschaft sich
vertraglich verpflichtet, einem Dritten Bergwerkserzeugnisse zu liefern,
die nach dem Zwecke des Vertrags in dem eigenen Betriebe des Er-
werbers verbraucht werden sollen, sei es in unverändertem oder in ver-
arbeitetem Zustand (Koks, Briketts), so erstreckt sich die Überlassungs-
pflicht nicht auf die zur Erfüllung des Vertrags erforderlichen Mengen.
Dies gilt nur, wenn sich der Erwerber der Gesellschaft gegenüber aus-
drücklich verpflichtet, die Bergwerkserzeugnisse nicht ohne Zustimmung
der Gesellschaft weiter zu veräußern.
Ob die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen, entscheidet im Streit-
fall die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Welche Behörde als
höhere Verwaltungsbehörde anzusehen ist, bestimmt die Landes-
zentralbehörde.
Die Landeszentralbehörde kann bestimmen, daß die Vorschrift des
Abs. 2 keine oder nur beschränkte Anwendung findet, wenn der Vertrag
innerhalb einer von ihr zu bezeichnenden Frist von längstens sechs
Monaten vor dem Geschäftsbeginne der Gesellschaft geschlossen ist.
§ 5.
Die allgemeinen Verkaufspreise für die Bergwerkserzeugnisse (Richt-
preise) werden durch die Gesellschafterversammlung festgesetzt. Die
erstmalige Festsetzung bedarf der Zustimmung der Landeszentral-
behörde, der das Recht der Ermäßigung der beschlossenen Preise zusteht.
Anträge auf Erhöhung der festgesetzten Verkaufspreise bedürfen zur
Annahme der Zustimmung von mehr als 70 vom Hundert aller Stimmen.
Werden Anträge auf Ermäßigung der festgesetzten Verkaufspreise gegen
eine Minderheit von mindestens 30 vom Hundert aller Stimmen ab-
gelehnt, so entscheidet die Landeszentralbehörde darüber, ob die Preis-
herabsetzung erfolgen soll.
86.
Staatliche Bergwerke dürfen ihre Erzeugnisse an Verwaltungs= und
Betriebsstellen des Reichs und der Bundesstaaten unmittelbar absetzen
und sind hierbei hinsichtlich der Menge und des Preises Beschränkungen
nicht unterworfen. Im übrigen genießen die staatlichen Bergwerke
keine Vorzüge vor den nicht dem Staate gehörigen.
§ 7.
Die Gesellschaft untersteht der Aufsicht der Landeszentralbehörde.
Die Landeszentralbehörde ist nach näherer Bestimmung der Satzung
befugt, an den Versammlungen der Gesellschaftsorgane durch einen
Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Vertreter kann
Beschlüsse wegen Verletzung der Gesetze, der Satzung oder öffentlicher
Interessen beanstanden. Die Landeszentralbehörde entscheidet über die
Berechtigung der Beanstandung. Die Ausführung der beanstandeten
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