68 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
sitzes liegen, so empfiehlt es sich, den rechtlichen Umfang der vom Gerichte des Wohnsitzes
in solchem Falle beschlossenen Einstellung vielleicht in der Weise in der Formel des Ein-
stellungsbeschlusses augen fällig zum Ausdruck zu bringen, daß darin gesagt wird, die Ein-
stellung der Vollstreckung auf die angegebene Zeitdauer werde nur insoweit angeordnet,
als das beschließende Gericht zur Zeit des Erlasses seiner Entscheidungrechtlich
zu einer Einstellung als „Vollstreckungsgericht“ berufen sei.
h) Hirsch JW 15 742. Andere Gerichte als die des Wohnsitzes des Schuldners
werden niemals eine ganz allgemeine Einstellung der Vollstreckung aus einem
Schuldtitel anordnen dürfen, vielmehr nur bezüglich derjenigen Vermögensstücke oder
eines Inbegriffs solcher, die sich in ihrem Bezirke befinden, durch deren dortiges Vor-
handensein sie auch erst zum örtlich zuständigen Vollstreckungsgerichte geworden sind, es
seidenn, daß die Vollstreckung im Einzelfalle nach dem klar erkennbaren Inhalte des Schuld-
titels überhaupt nur in ihrem Bezirke stattfinden kann, wie z.B. die in einem Urteile an-
gedrohte Vollstreckung in ein bestimmtes, in ihrem Bezirke belegenes Grundstück. Die
mitunter in der Praxis vertretene Ansicht, es müsse in weitherziger Auslegung der Be-
kanntmachungen vom 7. August 1914 und 20. Mai 1915 als Absicht des Gesetzgebers an-
gesehen werden, daß jedes Gericht die Einstellung der Vollstreckung aus dem Schuld-
titel ganz allgemein anordnen dürfe, wenn es nur irgendwie als „Vollstreckungsgericht"
in Tätigkeit treten dürfe, ist unzutreffend.
i) Hirsch IW 15 742. Wiederholt haben Gläubiger, denen der vor dem Beginne der
Vollstreckung gestellte Einstellungsantrag des Schuldners zur Kenntnisnahme und Auße-
rung durch das Vollstreckungsgericht mitgeteilt wurde, ihr Erstaunen über die Stellung des
Antrages geäußert, weil sie während des Krieges gar nicht gegen den Schuldner vollstrecken
wollten. Im Anschluß hieran meintern sie, daß zur Zeit überhaupt kein Gericht vorhanden
sei, „in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden solle“ (vgl. 8 764 Abs. 2 3PO.).
Diese Ansicht ist irrig. Denn die erste Alternative der erwähnten Gesetzesbestimmung be-
deutet nicht, daß die Vollstreckung jedenfalls schon mit Sicherheit erwartet werden müsse,
um das Gericht, in dessen Bezirk sie stattfinden solle, zum Vollstreckungsgerichte zu stempeln,
sondern nur so viel, daß die Zwangsvollstreckung, wenn sie überhaupt einmal stattfindet,
nach den einschlägigen Bestimmungen der 3PO. im Bezirke des als Vollstreckungsgericht
angerufenen As. stattfinden soll.
k) Recht 16 25 Nr. 88 (Hamburg IV). Zuständig ist dasjenige Amtsgericht, in
dessen Bezirk der Schuldner im deutschen Reich seinen allgemeinen Gerichtsstand hat,
und zwar auch dann, wenn das Vermögen des Schuldners im wesentlichen in einem
Grundstück besteht, das in einem anderen Gerichtsbezirk gelegen ist.
III. Die Suläsfigkeit der Einstellung.
1. Die Zulässigkeit der Einstellung in allen Vollstreckungsverfahren?
(Unterabschnitt a, b in Bd. 1, 240.)
c) In dem Verfahren zur Vollstreckung jeder Geldforderung?
(Erläuterung # bis in Bd. 1, 240, 241).
. . Recht 15 622 Nr. 1209 (LG. Konstanz). Auf öffentlich-rechtliche Forderungen,
z. B. eine Gerichtskostenschuld, erstreckt ssch die Einstellungsbefugnis nicht.
2. Die Zulässigkeit der Einstellung der Vollstreckung auf Grund jeden
Schuldtitels in Bd. 1, 241.
3. Die Zulässigkeit der Einstellung für alle Akte der Zwangsvollstreckung
(a) Übersicht in Bd. 1, 242.)
b) Das Offenbarungseidverfahren.
(Erläuterung # bis 6 in Bd 1, 242—243).
. Kluckhohn DJ3. 15 1126. Man bleibt auf dem Boden des Gesetzes, wenn man
in entsprechender Anwendung der Bestimmung des § 5 auch die Durchführung des