Bek. über die Bewilligung von Zahlungsfristen vom 7. August 1914/20. Mai 1915. 85. 69
Offenbarungseidsverfahrens gegenüber einem Kriegsteilnehmer für unzulässig hält und
dieses Verfahren demzufolge in en sprechender Anwendung des § 2 KTöch= G. durch die
Kriegsteilnehmerschaft des Schuldners unterbrochen sein läßt.
(Unterabschnitt 4 bis 6 in Bd. 1, 244—248.)
7. Zulässigkeit der Einstellung trotz Nichtstellung des Antrages bei dem
Prozeßgericht und trotz Bescheidung des Antrages durch das Prozeß= oder
Vollstreckungsgericht.
(Unterabschnitt a in Bd. 1, 248.)
ub) im Falle der Ablehnung des Antrages durch das Prozeßgericht.
a. Bejahend zu val. Bd. 1, 248.
6. Verneinend (Erläuterung aa bis ss in Bd. 1, 250, 251).
C. Menner a. a. O. 873. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Voll-
streckungsgericht ist nicht mehr angängig, wenn bereits im Erkenntnisverfahren über den
Zahlungsfristantrag entschieden worden ist.
(Abschnitte IV in Bd. 1, 252.)
V. Der Einstellungsantrag und seine Erledigung.
(Unterabschnitt 1 in Bd. 1, 252.
2. Die Erledigung des Einstellungsantrags.
a) Die Anhörung des Gegners.
(Erläuterung a bis # in Bd. 1, 252, 253.)
5) Hellmann DRgz. 16 57. Eine Verpflichtung zur Anhörung des Gläu-
bigers besteht nicht. Das folgt aus dem klaren Wortlaut der VO., die in § 5 im
Gegensatz zu s#s# 2 und 4. Diese Anhörung nicht ausdrücklich vorschreibt und geht auch
aus den sonstigen Verfahrensregeln über Zwangsvollstreckung hervor, die den Grund-
satz des notwendigen beiderseitigen Gehörs im Interesse einer zur Eile drängenden
Entscheidung nicht kennen.
VI. Der Beschluß des Dollstreckungsgericht.
1. Der Inhalt des Beschlusses.
(Erläuterung a bis o in Bd 1, 254, 255.)
êbp) DJZ. 15 936 (LG. Posen). Die durch die Bek. dem Vollstreckungsgerichte einge-
raumte Befugnis, die Zwangsvollstreckung zeitweise einzustellen, schließt keineswegs die
Befugnis zur Aufhebung schon erfolgter Vollstreckungsmaßregeln, wie die einer Zwangs-
verwaltung z. B. in sich.
VII. Die Anfechtung des Beschlusses des Dollstreckungsgerichts.
(Unterabschnitt 1 in Bd. 1, 256.)
2. Die sofortige Beschwerde.
(Unterabschnitt a in Bd. 1, 256.)
l) Hat der sofortigen Beschwerde eine Erinnerung voranzugehen?
G. Bejahend (Erläuterung aa, 96 in Bd. 1, 257).
7.4 DJZ. 15 936 (LG. Posen). Das LG. Posen hat in ständiger Praxis entschieden,
daß die in Gemäßheit des § 3 der BRBet. v. 7. August 1914 erfolgenden Anordnungen
des Vollstreckungsgerichts als Maßnahmen i. S. des § 766 ZPO. anzusehen sind und die
Beschwerden gegen diese Maßnahmen sich als Erinnerungen, welche die Art und Weise
der Zwangsvollstreckung betreffen, darstellen, sowie daß hierüber das Vollstreckungsgericht
und erst auf die Beschwerde gegen diesen Beschluß hin das Beschwerdegericht entscheidet.
6. Verneinend zu vgl. Bd. 1, 267.