Bet. über die Bewilligung von Zahlungsfristen vom 7. August 1914/20. Mai 1915. 86. 73
nicht an, Gebührenfreiheit für eine auf die Zahlungsfrist beschränkte Berufung gegen ein
kontradiktorisches Urteil zu gewähren, dagegen nicht für die sofortige Beschwerde gegen ein
Anerkenntnisurteil.
3. Ermäßigung der Gerichtsgebühren.
(Unterabschnitt a in Bd. 1, 273.)
b) Die Ermäßigung bezieht sich nicht auf Anwaltskosten und Gerichtskosten,
die nicht Gebühren sind.
Bovensiepen, DR3. 15 508. Abs. 3 des 5 76 der GebO. mit seinem hohen Pausch-
satz von 4 M. ist hier nicht anwendbar, denn ein Prozeß im Sinne der Zivilprozeßordnung
liegt hier nicht vor, ein eigentlicher Rechtsstreit ist das Verfahren zwecks gerichtlicher Be-
willigung einer Zahlungsfrist nicht. Zudem ist noch unterstützend in Betracht zu ziehen,
daß die neue Verordnung alles auf möglichste Verbilligung des Verfahrens geradezu ab-
stellt. Es erscheint daher auch deshalb schon nicht als angängig, die hier in diesem Verfahren
unverhältnismäßig hohe Pauschalgebühr aus § 76 Abs. 3 zuzubilligen. Abweichend
von Unger (in Bd. 1, 274).
e) Bezieht sich die Ermäßigung auf Pauschsätze ?
a. Bejahend (Erläuterung aa# bis 66 in Bd. 1, 274).
er. Naumburg AK. 15 46, Leipz Z. 15 781 (Naumburg). Die Pauschsätze des § 80b
DG#K. nehmen an dieser Ermäßigung teil.
CEk. Hess Rspr. 15 99, JW. 15 730 (Darmstadt II). Soweit eine Gebühr aus irgend-
einem Grund nur zu einem Bruchteil zu erheben ist, wird der Auslagenpauschsatz auch nur
nach diesem Bruchteil der Gebühr erhoben. Wenn daher in §& 4 ZFr VO. für die hier
bezeichneten Fälle bestimmt ist, daß die Gerichtsgebühren nur zur Hälfte erhoben werden,
so können auch die Auslagenpauschsätze nur nach der zu erhebenden Hälfte der Gebühren
erhoben werden. Die in der Leipz Z. 15, 43 mitgeteilte abweichende Entscheidung des R.
ist nicht mit Gründen versehen. Mit der hier vertretenen Ansicht übereinstimmend OL.
Rostock Recht 15, 115/116 Nr. 307.
). Ebenso HessKspr. 15 234, DJZ 16 249 (Darmstadt 1).
59. OLG.30 368, Hans G. Bl. 15134 (Hamburg II), abweichend von der Rechtspr.
des 1I. Senats IBd. 1 s. 274 66,7)) und OL#. 30 368 61. Der Pauschsatz ist ein Anhängsel
der Gebühr und an diese der Höhe nach gebunden. Eine Unterscheidung zwischen den
„zur Erhebung gelangenden“ und den „zum Ansatz kommenden“ Gebühren ist im Gesetz
nicht begründet. Daß im § 12 Satz 2 Bek. vom 8. August 1914 die Pauschsätze besonders er-
wähnt sind, erklärt sich daraus, daß im vorhergehenden Satze die entsprechende Anwendung
des 5. und 6. Abschnitts des GK G. für das — im übrigen gebührenfreie — Verfahren aus-
drücklich beschränkt ist.
(4. RMG. V JIW. 16 46°. Mit der Ermäßigung der Gebührensätze ermäßigt sich
in entsprechender Weise auch der sich nach ihrem Betrage bestimmende Pauschsatz. Der
Umstand, daß der § 4 VO. in Übereinstimmung mit § 8 GKG. nicht von einem „In-
ansatzgelangen“, sondern von einer „Erhebung" der Gerichtsgebühren spricht, begründet
keine Bedenken gegen die hier vertretene Auffassung; denn darüber kann füglich kein
Zweifel bestehen, daß in der Kostenrechnung zum Ansatz zu gelangen haben die ge-
mäß den maßgebenden Vorschriften zu erhebenden Gerichtsgebühren.
6. Verneinend. (Erläuterung a# bis 99 in Bd. 1, 274, 275).
ké. DJZ. 15 932 (Hamburg 1). Der zur Auslagendeckung bestimmte Pauschsatz kann
den Gerichtsgebühren nicht gleich geachtet werden.
*#c) Hans G# . BBl. 15 134 DJZ. 15, 826 (HamburgyI). Eine Ausdehnung des § 4
der Verordnung des 7. August 1914 auf die in § 80 b Ger Kost Ges. behandelten Pauschsätze
ist nicht zulässig.
M-. DIg. 15 1041 (Hamburg. IV). Der Pauschsatz gehört nicht zu den Gerichtsgebühren
4 S. des 4 der BR#0. v. 7. August 1914, denn das G#. unterscheidet scharf zwischen
Gebühren und Auslagen, wohin der nach der Nov. v. 1. Juni 1909 zur Deckung der von den