76 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
b) Dürfen auch die allgemeinen Verzugsfolgen beseitigt werden?
a. Bejahend zu vgl. Bd. 1, 281, 282.
6. Verneinend (Erläuterung a## bis p# in Bd. 1, 282 bis 284).
(. Wassermann-Erlanger a. a. O. 141.
oo. Recht 15 622 Nr. 1210, Els Loth IZ. 15 399 (Colmar). Bei Versicherungs-
verträgen steht im Verhältnis des Versicherungsnehmers zum Versicherer die Entrichtung
der Prämien zur Zahlung der Versicherungssumme in Wirklichkeit in Verhältnis von
Leistung und Gegenleistung. Das Gericht kann deshalb die Folgen des § 39 VVG. bei
nicht rechtzeitiger Prämienzahlung auf Grund der VO. v. 18. August 14 nicht ausschließen.
II. Das Derfahren vor dem Amtsgericht.
1. Die Zulässigke it des Verfahrens (Erläuterung a, b in Bd. 1, 290, 291).
c) Nußbaum JW. 15 1179. Die Möglichkeit, sich trotz des Vorhandenseins einer
vollstreckkaren Urkunde an das Amtsgericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Gläu-
bigers zu wenden, ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Spricht nämlich jenes Amts-
gericht die Abwendung der besonderen Rechtsfolgen, also z. B. die Aufhebung der durch
unterlassene Zinszahlung eingetretenen Fälligkeit des Hypothekenkapitels aus, so steht
nunmehr dem „durch die vollstreckbare Urkunde festgelegten Anspruch selbst" eine Einwen-
dung entgegen. Die Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs ist jetzt überhaupt unzu-
lässig. Der Schuldner kann zur Vollstreckungsgegenklage gemäß 38# 767, 797 Abs. 4 u. 5,
800 Abs. 3 8 PO. schreiten, und wenn auch die Aufhebung der Vollstreckungsmaßregeln
in dem Beschlußverfahren des § 769 B3 PO. nur gegen Sicherheitsleistung geschehen soll,
so darf doch nicht außer acht gelassen werden, daß materiell der Gläubiger unter den Vor-
aussetzungen der Vollstreckungsgegenklage zur Beseitigung der Vollstreckungsmaßregeln
bedingungslos bei Vermeidung von Schadenersatzfolgen verpflichtet ist. Dieses Ergebnis
ist in seiner Anwendung auf die Geld Ford Zahl V O. § 1 auch sinngemäß, insoweit die Ab-
wendung der Fälligkeit nicht unter einer Fristbestimmung sondern als dauernd angeordnet
ist. Auf dem durch Geld Ford Zahl V O.# 3, 8 PO. 5 732 eröffneten Wege kann der Schuldner
dagegen eine Aufhebung der bereits erfolgten Vollstreckungsmaßregeln nicht erreichen
(vgl. Stein, Z PO. 11. Aufl. bei Note 17 zu § 732).
d) Hiergegen Buhe, JW. 15 1468. Beim Vorhandensein eines vollstreckbaren Titels
bleibt nur der Weg des § 732 3 PO. und dieser führt mit Rücksicht auf 88 775 Nr. 1, 776 8PO.
auch zum Ziele. Die Außerung von Stein bezieht sich nur auf die einstweilige Einstellung
nach § 732 Abs. 2.
83.
Inhaltsübersicht.
I. Suständigkeit des Gerichts 1 295. a) Bejahend 1 204.
II. Der Gegenstand des Rechtsstreits I 205. b) Derneinend I 294, II 76.
III. Julässigkeit der Zeseitigung der Verzugs.U. das Hrozeßverfahren 1 295, II 272.
folgen 1 204, II 76. . . »
I. Sulässigkeit vor Beginn der vollstreckung 1. pen* Etlas einer einstweiligen Anordnung
1294.
2. Ist die Beseitigung der Verzugsfolgen trotz 2. Der Erlaß des Bauptbeschlusses 1 298,
Ablehnung durch das Hrozeßgericht oder II 27.
das Amtsgericht zulässig d I 204, II 76. 5. Die Anfechtung der Entscheidung 1 295.
(Abschnitt 1 und II in Bd. 1, 293, 294.)
III. Sulässigkeit der Beseitigung der Derzugsfolgen.
(Unterabschnitt 1 in Bd. 1, 294.)
2. Ist die Beseitigung der Verzugsfolgen trotz Ablehnung durch das Prozeß-
gericht oder das Amtsgericht zulässig?
a) Bejahend zu vgl. Bd. 1, 294.
b) Verneinend (Erläuterung # bis y in Bd. 1, 294, 295).
S. OLG. 30 370 (K#.XIV). Nachdem durch Urteil über den Erlaß einer Anordnun