78 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
I. Allgemeines (Erläuterung 1, 2 in Bd. 1, 297).
3. Nußbaum, JW. 15 1177. Die Kriegsgesetzgebung ist von vornherein darauf an-
gelegt, daß der Hypothekenschuldner bei unveränderter Sachlage stets von neuem Frist
erhalten soll (JW. 15 617). Es wäre also hier unangebracht, die richterliche Bewilligung
der Frist davon abhängig zu machen, daß der Schuldner nach Ablauf der Frist vermutlich
imstande sein wird, den zu stundenden Verpflichtungen ganz oder zum Teil gerecht zu
werden.
4. Meyer D3J38. 15 565/66. Bedenklich erscheint es, daß eine Bestimmung darüber
fehlt, ob der Richter, wenn er dem Hypothekenschuldner Frist gewährt, auch über die Höhe
der bis zum Fristablauf zu zahlenden Zinsen zu entscheiden hat, also ob er den in den Hypo-
thekenbedingungen vereinbarten Zinsfuß erhöhen oder herabsetzen kann. Die Mehrzahl
der Gerichte hat sich mit Recht eine solche Befugnis nicht zu erkannt. Es würde also innerhalb
der gewährten Frist bei dem vereinbarten Zinsfuß sein Bewenden haben. Hierin könnte
aber im Einzelfalle eine so schwere Benachteiligung des Gläubigers gefunden werden, daß
das Gericht die Fristgewährung überhaupt ablehnt. Es erscheint deshalb eine klare Abgren-
zung der richterlichen Befugnisse hinsichtlich des Zinsfußes bei Fristgewährungen geboten.
5. Pos MSchr. 15 148 (Posen IV). Eine Stundung kann jedenfalls dann nicht
bewilligt werden, wenn die Umstände nicht dafür sprechen, daß sie den Schuldner in den
Stand setzen wird, den Gläubiger später zu befriedigen und wenn der Gläubiger außerdem
durch die Stundung noch Gefahr läuft, seiner Forderung zum Teil verlustig zu gehen.
II. Der Inhalt des § 1 (l. Bd. 1, 297).
1. Bezieht sich § 1 auch auf Sicherungshypotheken?
Leipz Z. 16 183, Recht 16 24 Nr. 70 (München I). Der Ausdruck „Kapital einer
Hypothek“ umfaßt auch Sicherungshypotheken nach § 1184 BGB., selbst wenn bisher
die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen nicht versucht wurde. Der Wortlaut
der VO. unterscheidet nicht zwischen den Hypothekenformen des BGB. und ihr Zweck,
der Schutz des Grundbesitzes, trifft auch auf Sicherungshypotheken zu.
2. Bezieht sich § 1 auch auf die der Hypothek zugrunde liegende
persönliche Forderung?
a) Bejahend.
a. Nußbaum, JW. 15 1177. Der Ausdruck „Kapital einer Hypothek“ ist dem BG.
unbekannt und in verkehrsüblichem Sinne zu würdigen. Mit Rücksicht hierauf und auf die
klar erkennbaren Zwecke der Kriegsgesetzgebung ist die Hyp Fr VO. nicht nur auf das ding-
liche Recht des Hypothekars, sondern auch auf die mit der Hypothek verbundene persönliche
Forderung zu beziehen. Das muß auch gelten, wenn Eigentümer und persönlicher Schuldner
verschiedene Personen sind — sei es nun daß für die hypothekarische Forderung mehrere
Gesamtschuldner haften oder daß ein Auseinanderfallen von persönlicher und dinglicher
Schuld vorliegt. Bekäme nämlich der persönliche Hypothekenschuldner nicht die sechs-
monatliche wiederholbare Frist, so wäre er gezwungen, gegen den Eigentümer auf Grund
des mit diesem bestehenden Rechtsverhältnisses Rückgriff zu nehmen, und diesem Rück-
griff gegenüber könnte dann der Eigentümer sich auf den Schutz der Hyp Fr VOl keinesfalls
berufen; zustimmend Leipz Z. 16 183 (München 1).
6. JW. 15 1455 (Stettin). Der Grund der Bestimmung des § 1 ist darin zu finden,
daß dem Gläubiger, dessen Anspruch durch Eintragung auf einem Grundstück dinglich ge-
sichert ist, der Regel nach ohne besondere Schädigung ein längerer Aufschub seiner
Befriedigung zugemutet werden darf und daß andererseits dem Schuldner bei der Schwie-
rigkeit, sich im Wege des Realkredits Geld zu verschaffen, die Möglichkeit gewährt werden
soll, für die erforderliche Geldbeschaffung eine geräumige Frist zu verlangen. Diese Erwä-
gung aber trifft bei einer durch Hypothek gesicherten Forderung ebensowohl zu, wenn nur
die persönliche Forderung, als wenn der dingliche Anspruch geltend gemacht wird,
denn in beiden Fällen muß der Schuldner das ausgeklagte Kapital beschaffen, wenn er nicht