80 B. Geltendmacjung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
rührenden Urkunde über die unter neuen Bedingungen bewilligte Verlängerung der
Hypothek nicht daran irremachen, daß die letztere als solche vor dem 31. Juli 1914 ent-
standen ist. Es liegt auf der Hand, daß anderenfalls der Grundbesitz des ihm zugedachten
Kriegsschutzes zu einem großen und während des Krieges zunehmenden Teile beraubt
werden würde.
7. Wechsel des Geldgebers während der Kriegszeit.
Nußbaum, JIW 15 1178. Ist während des Krieges ein Wechsel in der Person des
Geldgebers eingetreten, so ist zu unterscheiden.
a) Ist die Hypothek an den neuen Geldgeber abgetreten unter Veränderung der Be-
dingungen, so besteht rechtlich an der Identität der Forderung trotz des Gläubigerwechsels
kein Zweifel, man wird also den Schutz der Hyp Fr VO. gewähren müssen, obschon wirt-
schaftlich ein neues Kreditverhältnis begründet worden ist.
b) Erteilt der alte Gläubiger lediglich Quittung und wird die nunmehr auf den
Eigentümer als Grundschuld übergegangene Post zugunsten des neuen Gläubigers
wegen des von ihm gegebenen Darlehns in eine Hypothek zurückverwandelt (§ 1198
BGB.), so ist die „Forderung“ (Zahl Fr BewVO. 8 1 Abs. 2, Hyp Fr VO F 1) des
neuen Gläubigers zweifellos erst während des Krieges entstanden, die Anwendung
der Kriegsgesetzgebung erscheint daher ausgeschlossen. Man kann hiergegen nicht
einwenden, daß bei solcher Auslegung der neue Geldgeber davon abgehalten werde,
sich auf die bequeme und billige Hypothekenabtretung einzulassen. Hierzu kann
er ohnehin nicht genötigt werden. Denn er kann ja den Weg wählen, sich eine neue
Hypothek unter Löschung der früheren eintragen zu lassen. Ein solches Verfahren wäre
aber noch erheblich teurer als die Umwandlung gemäß § 1198 BEB., und es liegt deshalb
im Interesse des Schuldners, den Gläubiger nicht auf den Weg der Löschung und Neuein-
tragung zu drängen.
Das Ergebnis ist also, daß der neue Geldgeber sich auf die Form der Hypo-
thekenabtretungnicht einlassen darf, wenn er, was man ihm nicht verdenken kann,
der Anwendung der Kriegsgesetze auf seine Hypothekentgehen will. Anderer-
seits hat der Hypothekenschuldner ein doppeltes Interesse daran, möglichst eine Ver-
längerung der bisherigen Hypothek zu erlangen und einen Wechsel des Geld-
gebers zu vermeiden.
III. Der Inhalt des § 2 (s. Bd. 1 S. 298).
1. Sembritzki, Genoss Bl. 15 405. In weiten Kreisen ist die Ansicht verbreitet, daß
die Zahlungsfrist wiederholt bewilligt werden kann. Diese Ansicht ist irrig. Nur eine wieder-
holte Einstellung der Zwangsvollstreckung ist zugelassen. Das ganze Mißverständ-
nis ist möglicherweise auf eine ungenaue Ausdrucksweise in der Begründung der Bundes-
ratsverordnung vom 20. Mai (vgl. Reichsanzeiger vom 21. Mai d. J. Abendausgabe)
zurückzuführen. Es heißt nämlich im allgemeinen Teil dieser Begründung:
„Es erscheint deshalb geboten, für die in der Verordnung vom 22. Dezember 1914
bezeichneten Kapitalforderungen abweichend von der bisherigen Regel eine mehr-
malige Stundung — jedesmal mit der Höchstgrenze von 6 Monaten — zuzulassen
(Artikel III). Unbilligkeiten gegenüber den Gläubigern sind hiervon nicht zu be-
sorgen, da bei jeder weiteren Hinausschiebung der Zahlungspflicht von neuem zu
prüfen ist, ob die Maßregel. gerechtfertigt ist."
Dagegen wird in der besonderen Begründung zu Artikel III in Überstimmung mit
der Fassung der Verordnung selbst als Inhalt der Anderung angegeben, daß die Ein-
stellung der Zwangsvollstreckung mehrmals zulässig sein soll.
Es bedarf natürlich gar keiner weiteren Ausführung, daß die Bewilligung einer
Zahlungsfrist und die Einstellung der Zwangsvollstreckung für den Schuldner keine gleich-
wertigen Schutzmaßregeln sind, schon deshalb nicht, weil die Einstellung der Zwangsvoll-
streckung niemals zur Aupfhebung bereits getroffener Zwangsvollstreckungsmaßregeln