Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

84 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
verlegt, so müßte in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 2 eine Unterbrechun 
des Verfahrens eintreten. 
5. Betrifft die Verordnung auch Ansprüche von Auslandsbewohnern gegen 
Auslandsbewohner? 
a) Verneinend zu vgl. Bd 1, 302. 
5) Bejahend (Erläuterung a bis y in Bd. 1, 302, 303). 
JIW. 15 466 (LG. Düsseldorf). Wo der Bekl. seinen Wohnsitz hat und welche Staats- 
angehor Dei er besitzt, ist gleichgültig. Es mag sein, daß der Zweck der Bek. nur der ist, 
Zahlungen an diejenigen Länder zu verhindern, in denen auch Deutschland gegenüber 
ein Moratorium besteht, und daß es unbillig wäre, Zahlungen nach dem neutralen Ausland 
im Wege der Unterbrechung von Rechtsstreitigkeiten zu unterbinden, wenn dieser Auslands- 
staat Klagen Deutscher gegen seine eigenen Angehörigen zuläßt. Solche Unbilligkeiten 
können jedoch nicht durch das Gericht sondern nur durch eine Entscheidung des Reichskanzlers 
beseitigt werden. 
6. Begriff „Ausland“. 
Recht 15 280 Nr. 435, OL G. 30 379 (Hamburg VI), Menner, JIW. 15 860, Wasser- 
mann-Erlanger a. a. O. 283: Die Schutzgebiete sind nicht Ausland im Sinne des §1 
— zu dgl. ist in diesem Zusammenhange RJI. 14 140 (Hamburg), über den Einfluß des 
Kriegszustandes und der Besetzung durch den Feind auf die Beurteilung der Frage, ob ein 
deutsches Schutzgebiet als Inland im Sinne des 5+ 73 FGG. anzusehen ist. — 
(Abschnitt II in Bd. 1, 303—304.) 
III. Handelsgesellschaften ohne juristische Hersönlichkeit (Bd. 1, 304). 
Wassermann-Erlanger a. a. O. 285. Im Sinne dieser Vorschrift stehen offene 
Handelsgesellschaften, deren sämtliche Gesellschafter den Wohnsitz im Ausland haben, den 
juristischen Personen gleich. 
IV. Gesamtgläubigerschaft (Bd. 1, 304). 
D3JZ. 15 725, Leipz Z. 15 919 (LG. Frankfurt a. M.). Hat einer von mehreren 
Miterben seinen Wohnsitz im Ausland, so kann auch ein im Inland wohnender Miterbe 
nicht auf Zahlung klagen. Allerdings klagt der Erbe nach § 2039 BG. nicht als Vertreter 
der Gesamtheit, aber er kann nur darauf Klage erheben, daß an alle Erben geleistet wird, 
und damit macht er den Gesamtanspruch aller Erben als der hierzu berechtigten Personen 
geltend (Staudinger § 2039 Anm. 4letzter Satz). Würde der Kläger durchdringen, so würden 
dadurch auch die im Auslande wohnenden Miterben befriedigt werden. Die BN##. 
will aber gerade die Abführung von Geld aus dem Inlande in das Ausland verhindern. 
Die VO. würde also umgangen werden. 
2. OL##G. 30 377, Leipz . 15 919, Recht 15 348 Nr. 590 (OLG. Frankfurt a. M.; bei der 
im Recht 15 349 Nr. 594 mit Tagesangabe 24. 5.15 abgedruckten Entscheidung handelt es sich 
offenbar um denselben Beschluß). Der auf Grund Individualrechts des Klägers verfolgte 
Anspruch würde, falls er gerichtlich anerkannt würde, für die Klägerinnen zu 2 und 3 zwar 
nicht Rechtswirkungen in der Beziehung äußern, daß ihre Ansprüche nunmehr feststünden 
und vollstreckkar wären; die Verfolgung des Anspruchs käme aber den Mitklägerinnen 
ebenso zu statten, wie wenn ihre Ansprüche mittels fortgeführter Klage geltend gemacht 
würden. Dieser Enderfolg widerspräche aber dem Zweck der BRVO., die als Vergeltungs- 
maßregel gegen die Moratorien des Auslands gedacht ist und die inländischen Schuldner 
in gleicher Weise gegen gerichtliche Inanspruchnahme schützen soll, wie es im Auslande den 
ausländischen Schuldnern infolge der Moratorien geschieht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.